Wie viel Lärm muss ein Kurort ertragen?
Bad Dürkheim ist ein malerisches Städtchen in Rheinland-Pfalz, das sich besonders durch seinen Weinbau, seine grünen Wälder und seine Kur- und Wellnessmöglichkeiten auszeichnet. Die Ruhe und Entspannung war der Klägerin in diesem Fall, über den nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschied, besonders wichtig. Sie klagte gegen eine der Stadt erteilten Baugenehmigung, da sie fürchtete, dass die neue Eventlocation nicht zur friedlichen Atmosphäre des Ortes in der Pfalz passen würde. Zu recht?
Neuer Anstrich für die Brunnenhalle
Ursprünglich diente die Brunnenhalle aus den 1930er Jahren als Veranstaltungsgebäude. Sie befindet sich in der Nähe des Kurgartens und ist daher ein zentraler Treffpunkt für Kurgäste und Einheimische.
Im April 2022 sollte sich dies allerdings ändern: die beklagte Kreisverwaltung Bad Dürkheim erteilte der Stadt eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle. Nach dem Abriss des nordwestlichen Anbaus soll sowohl eine Touristen-Information mit Büroeinheit als auch ein gastronomischer Betrieb in das Gebäude integriert werden. Eine Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) legte unter anderem fest, dass ein schalltechnisches Gutachten ein integraler Bestandteil der erteilten Baugenehmigung wird.
Nachbarin erhebt Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung
Dieser geplante Umbau gefiel nicht jedem Bewohner von Bad Dürkheim. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob eine Anwohnerin im September 2022 Anfechtungsklage vor dem VG Neustadt an der Weinstraße.
Sie fühle sich durch die der Stadt erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. In dem eigentlich “lärmsensiblen Gebiet” sei eine solche Eventlocation unpassend. Die Baugenehmigung sei “maßgeschneidert”, da die notwendigen Vorgaben nur formal befolgt werden würden. Tatsächlich seien die von Gutachtern geforderten Lärmschutzmaßnahmen kaum realisierbar.
Kein Drittschutz für Klägerin
Das VG Neustadt an der Weinstraße wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Bebauungsplan ihr als Bewohnerin außerhalb des Plangebiets, mangels ausdrücklicher Bestimmungen, bereits keinen Drittschutz vermittle.
Nach Urteil des Gerichts ist, selbst wenn der Bebauungsplan möglicherweise ungültig sei, weil er gegen das Verbot einer unklaren, bzw. diffusen Nutzung in einem Sondergebiet verstoßen könnte, die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Grund dafür sei, dass sich die “Brunnenhalle” bei angenommener Unwirksamkeit des Bebauungsplans in einem sogenannten faktischen Mischgebiet befände, in dem Mischnutzungen im Grunde erlaubt seien, insbesondere solche für kulturelle Zwecke.
Außerdem verstoße die Baugenehmigung nicht gegen das Prinzip der Rücksichtnahme, da keine unzumutbaren Lärmbelästigungen von dem genehmigten Betrieb ausgehen würden. Dies habe ein schalltechnisches Gutachten ergeben.
Es besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung einzulegen.
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