Halbstündige Lamborghini-Fahrt endet mit Totalschaden

Halbstündige Lamborghini-Fahrt endet mit Totalschaden

Muss der Fahrer für den Schaden haften?

Einmal so richtig aufs Gaspedal treten und das aufregende Fahrgefühl eines Sportwagens zu erleben, ist ein Traum von Vielen. Für den Beklagten realisierte sich dieser Traum in einer 30-minütigen Fahrt. Diese endete allerdings in einem Albtraum, nämlich in einem Totalschaden des feuerroten Sportwagens. Die Klägerin, ein Autohaus, das Lamborghini zur Miete anbot, verlangte nun von dem Kläger einen Schadensersatz von knapp 150.000 Euro, nachdem er den Lamborghini zu Schrott gefahren hatte.

Die Probefahrt

Der Beklagte erhielt von seiner Ehefrau eine halbstündige Fahrt mit einem Lamborghini als Geschenk. Sie hatte den Gutschein für die Fahrt für 101,90 Euro bei einer Eventagentur erworben.

Anfang Oktober 2018 löste der Beklagte den Gutschein bei einem Autohaus im brandenburgischen Jüterbog ein. Es stellte ihm einen Lamborghini Huracan LP 580 zur Verfügung, der damals einen Nettowert von mehr als 150.000 Euro hatte. Bei der Probefahrt sollte ein Mitarbeiter des Autohauses als Beifahrer anwesend sein. Dieser erklärte dem Beklagten vor der Fahrt die Technik. Die Rückfahrt nahm eine unglückliche Wendung, als der Fahrer zwei Fahrzeuge überholte. Unmittelbar danach verlor er bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn die Kontrolle über den Sportwagen. Das Heck des Sportwagens brach aus, das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab, entwurzelte zwei Bäume und stieß frontal mit einem dritten Baum zusammen.

Die beiden Autoinsassen wurden teilweise schwer verletzt und der Sportwagen erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Die Frage nach der Schuld

Für das Autohaus stand fest, dass der Fahrstil des Beklagten schuld an dem Unfall gewesen sei. Er habe kurz vor dem Unfall trotz erlaubter 100 km/h auf mindestens 170 km/h beschleunigt, um die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen.

Dieser stritt ab, zu schnell gefahren zu sein, und machte den Mitarbeiter für den Unfall verantwortlich. Dieser soll vor dem Unfall den Sportmodus des Lamborghinis ein-, dann aber nicht wieder ausgeschaltet haben. Im Sportmodus werden die elektronischen Assistenzsysteme, insbesondere ABS und Traktionskontrolle reduziert. Nachdem er dem Beklagten den Klappenauspuff vorgeführt hatte, soll der Mitarbeiter vergessen haben, die Sporttaste zu deaktivieren. Diesen vermeintlichen Fehler soll er später im Krankenzimmer zugegeben haben, in dem sowohl er als auch der Beklagte nach dem Unfall untergebracht waren. Die Ehefrau und Schwester des Beklagten seien Zeuginnen dieses Gesprächs geworden.

Keine Haftung für Fahrer des Lamborghinis

Das Autohaus klagte im Dezember 2020 vor dem Landgericht Leipzig auf Schadensersatz für den entstandenen Totalschaden. Das LG wies die Klage ab. Der Beklagte habe den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen müsse er wegen einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden einstehen.

Auch die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG Dresden hatte schließlich keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter stelle der zwischen Beklagten und Klägerin geschlossene Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugs einen Mietvertrag (§ 535 BGB) dar. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen von Mietsachen unterliegen der strengen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache, vgl. § 548 BGB. Diese Frist sei bei der Klageerhebung im Dezember 2020 bereits abgelaufen gewesen.

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