Verlust von sechs Zähnen durch Sturz auf einer Terrasse

Verlust von sechs Zähnen durch Sturz auf einer Terrasse

Hat der Gaststättenbetreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt?

Ein lauer Sommerabend im Jahr 2021: Ein Paar möchte den warmen Tag dadurch ausklingen lassen, auf der Terrasse eines Restaurants zu dinieren. Das Paar bestellt und der spätere Kläger besucht die Toilette. Auf dem Rückweg passiert das, was man bei einem Date eigentlich vermeiden möchte. Der Mann stürzt auf der Terrasse und schlägt sich unter anderem sechs Zähne aus. Ist der Gaststättenbesitzer schuld?

Der Kläger behauptet, der Boden sei Schuld

Die Terrasse war mit Natursteinen im Polygonalverfahren belegt. Dabei handelt es sich um unregelmäßig geformte Natursteine. In den Zwischenräumen befand sich Beton.

Der Vorwurf des Klägers: der vom Beklagten gewählte Bodenbelag sei die Ursache für seinen Sturz. Er nahm ihn daher zunächst vor dem Landgericht (LG) Wiesbaden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Kein Erfolg vor LG und OLG

Das Landgericht wies seine Klage zunächst ab und der Kläger zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Doch auch seine Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG hielt es bereits für fraglich, warum der Kläger gestürzt sei. Er hatte vorgetragen, dass der menschliche Gang eine hohe Fehleranfälligkeit habe und zu den unsichersten Fortbewegungsmitteln unter Lebewesen gehöre. Nach Ansicht des Gerichts könne dies aber nicht der Beklagten zur Last fallen. Außerdem hätte er weitere Angaben zur Örtlichkeit und zur Ausgestaltung des Bodenbelags darstellen müssen.

Laut OLG ist der Gaststättenbetreiber nicht dazu verpflichtet einen gänzlich gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen. Er müsse seine Gäste nur vor unvorhersehbaren Gefahren schützen. Dem Gaststättenbetreiber könne daher kein Vorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall konnte man am äußeren Erscheinungsbild der Terrasse erkennen, dass mit Unebenheiten zu rechnen ist. Der Gast hätte seinen Gang daher an die örtlichen Gegebenheiten anpassen müssen. Es sei zumutbar zu verlangen, dass sich Gäste den gegebenen Verhältnissen anpassen und Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sind.

Obwohl der Gaststättenbetreiber möglicherweise bedenken solle, dass seine Kunden aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken oder anderen Faktoren eventuell in ihrer Fähigkeit zu sicheren Bewegungen eingeschränkt sein könnten, biete der Bodenbelag grundsätzlich eine sichere Grundlage für gefahrloses Gehen. Er hätte außerdem nicht damit rechnen können, dass der Kläger in seiner Gefahrkognition eingeschränkt sein könne.