Verkehrssicherungspflichten des Vermieters

Verkehrssicherungspflichten des Vermieters

Welche Anforderungen sind an das Aufstellen von Müllcontainern zu stellen?

Der Wind, der Wind - das himmlische Kind. Doch wer haftet, wenn der Wind zerstörerische Kräfte entwickelt?

Ein Mercedes-Fahrer klagt in diesem Fall gegen die Vermieterin einer Immobilie, weil ein herumfliegender Müllcontainer sein Fahrzeug beschädigt hatte. Nun stellt sich die Frage, wer die Verantwortung trägt - hat die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, oder handelte es sich um höhere Gewalt?

Der ungünstige Parkplatz

Geklagt hatte der Eigentümer des Mercedes. Seine Frau hatte das Fahrzeug am 09.08.2018 vor der Garage des Anwesens der Beklagten abgestellt. Das Ehepaar wohnte selbst nicht in dem Haus. Die Beklagte vermietete das Wohnhaus. Das Müllentsorgungsunternehmen, das für die Leerung der Müllcontainer zuständig war, trat als Streitverkündete in dem Verfahren auf.

Gegen 15 Uhr soll sich ein ungesicherter Müllcontainer derart verselbstständigt haben, dass er gegen das Fahrzeug des Klägers schlug und dieses dadurch beschädigte. Die Container sollen an diesem sehr stürmischen Tag um 9 Uhr geleert worden sein. Nach Ansicht des Klägers sollen die Container zu lange ungesichert vor dem Wohnhaus gestanden haben. Die Beklagte soll ihre Verkehrssicherungspflicht (gem. §§ 823 und 831 BGB) dadurch verletzt haben, dass sie bzw. das Müllentsorgungsunternehmen die Container nicht rechtzeitig in die Müllcontainergarage zurückgestellt hätte. Die Vermieterin träfe eine solche Pflicht.

Der Kläger forderte daher einen Schadensersatz in Höhe von 8.885 Euro vor dem Landgericht Darmstadt.

LG Darmstadt: Vermieterin hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt

Dieser Argumentation konnte das LG Darmstadt nicht folgen. Die Vermieterin habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Vielmehr genüge es, wenn die Standsicherheit der Container gewährleistet werden könne. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn Pedalbremsen zur Sicherung der Müllcontainer verwendet würden. Der Vermieter könne sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen seine Sorgfaltspflicht wahrnehme und die Pedalbremse ordnungsgemäß betätige. Es bestehe normalerweise keine besondere Verpflichtung für den Vermieter, darüber hinausgehend tätig zu werden.

Ausnahmen könnten jedoch in bestimmten Umständen gelten, beispielsweise wenn ein schweres Unwetter absehbar oder angekündigt ist oder wenn dem Vermieter bekannt ist, dass die Pedalbremsen nicht betätigt werden.

Ein entsprechender Nachweis, dass an dem Tag des Schadensereignisses besondere Wetterverhältnisse vorgelegen hätten, sei vonseiten des Klägers ausgeblieben. Der Kläger habe lediglich geltend gemacht, dass es an dem besagten Tag “sehr stürmisch” gewesen sei, ohne dabei konkrete Einzelheiten anzugeben.

Das Gericht führte außerdem aus, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, indem sie die Container nicht sofort zurück in die Garage gestellt habe. Es bestehe keine unmittelbare Verpflichtung, die Müllcontainer sofort nach der Leerung zurück auf das Grundstück zu bringen. Es genüge, wenn dies im Laufe des Tages der Leerung erfolgt.