Streitverkündung

1) Streitverkündung und Vorprozess

Mit der Streitverkündung kann eine Partei einen Dritten zum Beteiligten des Prozesses machen, ohne dass dieser selbst Partei wird.

I. Zulässigkeitsvoraussetzung

Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

Die Streitverkündung dient damit der Vorbereitung eines Folgeprozesses für den Fall der Niederlage im laufen Verfahren (Vorprozess).

Als Regressansprüche gegen den Dritten haben vor allem folgende Konstellationen Examensrelevanz:

  • Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten der Kaufsache

  • Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht

  • Innenausgleichsanspruch gegen Gesamtschuldner.

Die Inanspruchnahme eines Dritten droht vor allem in den Konstellation der Drittschadensliquidation.

II. Vorteile der Streitverkündung

Die Streitverkündung bietet zwei Vorteile:

  • Sie führt zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Dritten (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

  • Sie bindet den Dritten an das Ergebnis des Prozesses (Interventionswirkung), und zwar auch dann, wenn er nicht beitritt (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).

III. Klausurkonstellationen

In der Anwaltsklausur können folgende Konstellationen vorkommen:

  • Du verkündest für den Mandanten (Kläger/Beklagter) einem Dritten den Streit.

Die Einzelheiten hierzu werden in den Exkursen zur Zweckmäßigkeitsprüfung in der Kläger- und in der Beklagtenklausur im Rahmen des Kurses zur Anwaltsklausur dargestellt.

  • Du vertrittst den Dritten als Streitverkündeten im Vorprozess.

Hier geht es vor allem darum, ob der Beitritt sinnvoll ist, um den Prozessverlust des Streitverkünders – und damit einen Regressprozess – abzuwenden. Gelingt das nach einem Beitritt nicht, muss der Dritte seine Kosten selbst tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO).

  • Du vertrittst den Streitverkünder oder den Dritten im Folgeprozess.

Hier geht es vor allem um die unter II. dargestellten Wirkungen der Streitverkündung.

In der Urteilsklausur kannst du es mit dem Vorprozess, in dem der Streit verkündet wird, und mit dem Folgeprozess zu tun haben.

IV. Vorprozess in der Urteilsklausur

Wenn du in der Klausur-Akte der Urteilsklausur eine Streitverkündungsschrift findest, kommt es für das weitere Vorgehen darauf an, ob der Dritte beigetreten ist oder nicht.

1. Kein Beitritt des Streitverkündeten

Ist der Dritte dem Rechtsstreit nicht beigetreten, spielt er im Verfahren und im Urteil auch keine Rolle (§ 74 Abs. 2 ZPO). Entgegen überwiegend vertretener Auffassung dürfte es aber sinnvoll sein, die Streitverkündung in der Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes mitzuteilen, um dem Streitverkünder im Folgeprozess den Nachweis zu erleichtern.

2. Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient

a) Allgemeines

Ist der Dritte dem Rechtsstreit beigetreten, ist er zwar nicht Partei geworden und kommt deshalb als Zeuge in Betracht, nimmt aber als Nebenintervenient am Verfahren teil (§ 74 Abs. 1 ZPO).

Der Beitritt erfolgt in aller Regel auf der Seite derjenigen Partei, die den Streit verkündet hat. Der Dritte kann aber auch dem Gegner beitreten.

Damit kann er eigene Anträge stellen, selbst Prozesshandlungen vornehmen und eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Dabei darf er sich jedoch nicht in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen (§ 67 ZPO).

b) Urteil

Wichtig vorab: Im Vorprozess prüfst du die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht.

aa) Rubrum

Im Rubrum des Urteils wird der Dritte hinter dem Prozessbevollmächtigten derjenigen Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, mit Namen und Anschrift als „Nebenintervenient“ aufgeführt.

bb) Tenor

Die Nebenintervention spielt im Kostentenor eine Rolle.

Nach § 101 Abs. 1 ZPO trägt der Gegner der Partei, auf dessen Seite der Dritte beigetreten ist (Hauptpartei) die Kosten des Nebenintervenienten, soweit er auch sonst die Kostend es Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit die Hauptpartei unterliegt, trägt der Dritte seine Kosten selbst.

Dabei musst du beachten, dass die Kosten der Nebenintervention nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, weil sie nicht in einem Prozessrechtsverhältnis anfallen, da der Dritte nicht Partei geworden ist. Du musst diese Kosten deshalb immer gesondert tenorieren.

„Die Kosten des Rechtsstreit und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.“ oder

„Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre Kosten selbst zu tragen.“

Trägt der Dritte seine Kosten nicht selbst, musst du auch für ihn eine vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

cc) Tatbestand

Hat der Dritte einen eigenen Antrag gestellt, der sich von dem der Hauptpartei unterscheidet, gibst du diesen nach deren Antrag wieder. Andernfalls schreibst du bspw. „Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen.“

Eigenen Tatsachenvortrag des Dritten stellst du nach dem der unterstützten Partei dar. Das gilt auch für solchen Vortrag, mit dem der Dritte dem Vortrag der Hauptpartei widerspricht. Die Würdigung (§ 67 ZPO) erfolgt erst in den Entscheidungsgründen.

dd) Entscheidungsgründe

Zur Erinnerung: Die Zulässigkeit der Streitverkündung spielt im Vorprozess keine Rolle.

Ggf. musst du erläutern, dass widersprechende Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht berücksichtigt werden durften.

„Dass die Parteien am … einen Kaufvertrag geschlossen haben, war der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen. Das Bestreiten durch die Nebenintervenientin war nicht zu berücksichtigen, da es im Widerspruch dazu steht, dass die Beklagte als Hauptpartei den Vertragsschluss ausdrücklich eingeräumt hat (§§ 74 III, 67 ZPO).“

Bei der Begründung der Nebenentscheidungen zitierst du § 101 Abs. 1 ZPO.