155.000 Euro - Gehalt mit gefälschtem Staatsexamen

155.000 Euro - Gehalt mit gefälschtem Staatsexamen

Ohne Abschluss zur Syndikusrechtsanwältin

Viele kennen vermutlich die Serie „Suits“ mit dem Anwalt Mike Ross, der ohne juristischen Abschluss jahrelang in einer New Yorker Kanzlei arbeitete, bis der Schwindel schließlich auffiel. Natürlich alles Fiktion könnte man meinen, aber ein zumindest in der Sache ähnlicher Fall hat sich in Frankfurt am Main zugetragen.

Worum geht es?

Eine Anfang 30-jährige Frau hatte sich 2018 bei einer Frankfurter Privatbank als Syndikusrechtsanwältin beworben. Dabei legte sie einen beeindruckenden Lebenslauf mit zwei deutschen Staatsexamina sowie einen juristischen Abschluss in Frankreich und England vor. Die Bank stellte sie daraufhin ein.

Die vermeintliche Syndikusanwältin arbeitete über zwei Jahre in ihrem neuen Job. Ihre Vorgesetzten schöpften zunächst keinen Verdacht. Erst als sie während der Corona-Pandemie im Home-Office nicht erreichbar war und zudem wochenlang ihrer Arbeit nicht nachkam, stellte die Bank Nachforschungen an.

Auf den Abschluss kam es an

Schließlich kam heraus, dass die Frau zwar zunächst Jura studiert hatte, aber anschließend ihr Staatsexamen nicht bestanden hatte. Sie hatte keinen der im Lebenslauf aufgeführten Abschlüsse. Die Dokumente hatte sie eigens am Computer angefertigt. Am Ende erschwindelte sie so 155.000 Euro Gehalt von der Bank.

Zumindest vor Gericht sagte die Frau die Wahrheit und legte ein umfassendes Geständnis ab. Ihren Schwindel begründete sie mit Geldsorgen. Nach dem nicht bestandenen Examen sei sie in finanzielle Not geraten und hätte dringend einen Job benötigt. Warum sie sich nicht legal um einen anderen Job bemühte und stattdessen Dokumente fälschte, ließ sie allerdings offen.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main verurteilte die falsche Anwältin wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Dazu sind übrigens keine gefälschten Dokumente erforderlich. Auch die Verwendung bestimmter Berufsbezeichnungen kann strafrechtlich relevant sein. Geregelt ist dies im § 132a des StGB. Auch der Begriff „Rechtsanwalt“ ist geschützt.

Wenn man diesen Titel unberechtigt führt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

(Urt. v. 13.01.2023, Az. 3510 Js 231422/20)