Vollstreckungsverfahren
Überblick - Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren betrifft die Durchführung des Verwaltungsaktes, also die Durchführung der Maßnahme selbst. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A reißt sein Haus nicht ab. Zur Durchführung der Abrissverfügung kann die Behörde das Haus für den A abreißen lassen.
Beim Vollstreckungsverfahren kann zwischen dem einaktigen Vollstreckungsverfahren und dem mehraktigen Vollstreckungsverfahren differenziert werden. Das einaktige Vollstreckungsverfahren ist in den § 7 I SOG (auch unmittelbare Ausführung genannt) geregelt, das mehraktige Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 3, 8 ff. VwVG normiert. Der Unterschied zwischen diesen Vollstreckungserfahren besteht in dem Vorliegen eines wirksamen Grundverwaltungsaktes. Beim einaktigen Vollstreckungsverfahren fehlt es an einem wirksamen Grundverwaltungsakt. Innerhalb des mehraktigen Vollstreckungsverfahrens kann zwischen dem abgekürzten und dem gestreckten Vollstreckungsverfahren unterschieden werden. Das abgekürzte Vollstreckungsverfahren ist in § 27 VwVG geregelt.
Beispiel 1: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Daher klopft sie an diese Tür und ruft: „Machen Sie die Tür auf oder wir treten sie ein!“ A hört dies, unternimmt jedoch nichts. Sodann wird die Tür eingetreten. Dies ist ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren, denn die Aufforderung, die Tür zu öffnen, begründet eine Pflicht des Türöffnens und stellt daher einen Verwaltungsakt dar. Dieser ist zudem wirksam, da er bekannt gegeben wurde.
Beispiel 2: Wie oben, nur dass die Tür sofort eingetreten wird. Dies wäre eine Handlung im einaktigen Vollstreckungsverfahren, da kein wirksamer Grundverwaltungsakt erlassen, sondern gleich die Vollstreckung vorgenommen wurde.
Beispiel 3: Wie oben. Insbesondere erfolgt die Ankündigung: „Machen Sie die Tür auf oder wir treten sie ein!“ A liegt allerdings bewusstlos vor seinem Fernseher. Sodann wird die Tür eingetreten. Wiederum liegt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren vor. Zwar ist ein Grundverwaltungsakt gegeben, dieser ist jedoch mangels Bekanntgabe nicht wirksam.
Beispiel 4: Wie oben. Allerdings rufen die Polizisten nur: „Machen Sie die Tür auf!“ A öffnet die Tür nicht, sondern will durch ein Fenster fliehen. Die Polizisten treten die Tür, nachdem sie Fluchtgeräusche vernommen haben, ein. Hier liegt ein wirksamer Grundverwaltungsakt vor. Es mangelt jedoch an der Androhung, die Tür einzutreten, da sich die Ereignisse nach Erlass des Grundverwaltungsaktes überschlagen haben. Dies ist somit ein Beispiel für ein mehraktiges, abgekürztes Vollstreckungsverfahren.