Erklärungsirrtum beim Ticketkauf in der DB-App: Referendarin fordert 4,60 Euro zurück

Erklärungsirrtum beim Ticketkauf in der DB-App: Referendarin fordert 4,60 Euro zurück

Ein Fall wie aus dem BGB AT Lehrbuch: Rechtsreferandarin fordert die Deutsche Bahn zur Erstattung von 4,60 Euro auf

Verschreiben, versprechen – verklicken? Eine Referendarin war bei der Buchung ihres Zugtickets in Eile und buchte versehentlich ein Fahrradticket hinzu. Den Betrag wollte die Bahn ihr aber trotz ihrer Anfechtung nicht zurückzahlen. Also zog sie vor Gericht – und klagte erfolgreich den Preis von 4,60 Euro ein.

Worum geht es?

Ihr Fall klingt wie aus einem Lehrbuch, das sie wohl selbst am Anfang ihres Studiums in den Händen hielt: Als sich die Referendarin bei der Bestellung ihres Zugtickets in der App verklickte, erklärte sie sofort per Mail die Anfechtung. Doch die Bahn weigerte sich, ihr die 4,60 Euro für das versehentlich gebuchte Ticket zurückzugeben. Die Juristin wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das AG Frankfurt am Main – mit Erfolg.

Aus Versehen Fahrradticket gebucht

Die Rechtsreferendarin aus Münster war in Eile, um ihren Zug zu bekommen. Dabei hatte sie sich hastig ein Online-Ticket über die App der Deutschen Bahn mit ihrem Smartphone gebucht. Anschließend merkte sie aber nach der Buchung, dass sie sich wohl verklickt hatte: Versehentlich hatte sie ein Fahrradticket für 4,60 Euro hinzugebucht. Daher erklärte sie gegenüber der Bahn unverzüglich per E-Mail die Anfechtung des Vertrags hinsichtlich des Fahrradtickets. Es liege ein Erklärungsirrtum vor, so die Juristin, weil sie sich bei der Buchung verklickt habe – und forderte die 4,60 Euro zurück.

Der Kundenservice hingegen sah für sie schwarz und teilte mit, dass eine Stornierung nach dem ersten Geltungstag des Tickets generell ausgeschlossen sei. Selbst als sich die Referendarin anwaltliche Unterstützung holte, schickte der Kundenservice als Antwort auf ein Anwaltsschreiben nur ein Formular zur Geltendmachung von Fahrgastrechten bei Zugverspätungen. Die Münsteranerin soll sich darüber so geärgert haben, dass sie dies zum Anlass einer Klage vor dem AG Frankfurt am Main genommen haben soll – auf Rückzahlung der 4,60 Euro.

Urteil wie aus dem BGB AT – Lehrbuch

Vor dem AG Frankfurt am Main hatte sie damit nun auch Erfolg. Die Entscheidung des Gerichts könnte dabei aus einem BGB AT – Lehrbuch stammen, wenn es um die Anfechtung von Willenserklärungen geht. Die Referendarin habe hier ihre Willenserklärung wirksam wegen eines Erklärungsirrtums (§ 119 I Alt. 2 BGB) anfechten können: Der äußere Erklärungstatbestand habe nicht dem Willen der Erklärenden entsprochen. Vielmehr sei die Willensausübung der Referendarin bei der Bestellung in der App missglückt, so das Gericht, da sich die Referendarin vertippte.

Zudem habe sie glaubhaft machen können, an dem Tag auch tatsächlich ohne Fahrrad unterwegs gewesen zu sein. Die Deutsche Bahn AG müsse ihr den Betrag daher aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB, Stichwort: Wegfall des Rechtsgrundes) nebst Zinsen zurückzahlen. Denn auch die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtung, nämlich Zulässigkeit, Erklärung und Frist, sollen allesamt vorgelegen haben.

Kein Vertrauensschaden nach § 122 BGB

Die Bahn scheiterte vor dem AG Frankfurt am Main dabei auch mit einer Aufrechnung mit einem vermeintlich entstandenem Vertrauensschaden (§ 122 BGB). Sie brachte vor, dass wegen der fehlerhaften Buchung ein Fahrradplatz im System als belegt angezeigt worden sei. Überzeugen konnte die Bahn das Gericht damit nicht – vielmehr hätte sie vortragen müssen, dass ein anderer Gast dadurch tatsächlich an der Buchung eines Fahrradtickets gehindert gewesen sei. Außerdem hätte die Bahn direkt nach Zugang der Anfechtungserklärung der Referendarin dafür sorgen können, das System zu korrigieren.

Damit konnte die Referendarin einen vollen Sieg vor Gericht erzielen: Neben den 4,60 Euro und 16 Cent Zinsen muss die Bahn auch ihre Anwaltskosten in Höhe von 76,44 Euro zahlen.