Luke Mockridge klagt gegen Berichterstattung
Weil sie beide unabhängig voneinander Urlaubsfotos aus ähnlichen Orten bei Instagram posteten, wurde über ihre Beziehung spekuliert. Diese war bis dahin allerdings noch nicht öffentlich. Comedian Luke Mockridge klagte daher dagegen. Nun musste der BGH entscheiden.
Worum geht es?
Um den Comedian Luke Mockridge gab es in den vergangenen Monaten viel Aufruhr. Insbesondere eine Berichterstattung des Spiegels sorgte für großes Aufsehen, in der über Vergewaltigungsvorwürfe berichtet wurde. Mockridge wehrte sich gerichtlich dagegen, einige Stellen mussten gestrichen werden.
Nun urteilte der BGH über einen anderen Fall des 33-Jährigen. Es ging dabei nicht um die aktuelle Diskussion, sondern über eine Berichterstattung aus 2018. Damals spekulierten Medien über eine Beziehung des Comedians. Dieser klagte dagegen – zunächst erfolgreich, nun aber vergeblich.
Analyse von Urlaubsfotos
Dabei ging es um die Beziehung von Luke Mockridge mit – mittlerweile Ex-Freundin – der Podcasterin Ines Anioli. Anfang 2018 wurde ein YouTube-Video veröffentlicht, in dem berichtet wurde, dass die beiden in einer Beziehung seien. Bis dahin hatten sich die beiden prominenten Personen aber gar nicht dazu geäußert. Vielmehr sollen Urlaubsfotos die Grundlage für die Berichterstattung gewesen sein. Aber auch auf denen war das mittlerweile getrennte Paar nicht gemeinsam zu sehen. Es waren Urlaubsfotos in den sozialen Medien, die sie einzeln an ähnlichen Orten zeigten.
Gegen diese Spekulation der Medien zog Mockridge vor die Berliner Gerichte – erfolgreich. Das LG Berlin untersagte den Bericht in den Punkten, die die Beziehung der beiden behandelten. Auch das Kammergericht bestätigte die Entscheidung später. Der BGH hatte dabei aber nun seine Bedenken.
Ausgangspunkt: Das Persönlichkeitsrecht
Bevor wir uns der Entscheidung des BGH widmen, werfen wir aber zunächst einmal einen Blick darauf, worum es rechtlich gesehen genau geht. Dem Kammergericht zufolge habe das YouTube-Video Mockridge in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht selbst öffentlich über die Beziehung gesprochen habe, sie damit vielmehr in seiner Privatsphäre lag. Eine „Selbstöffnung“ zu der Beziehung, wie es die Beklagte vertrat, würde sich nicht aus den Instagramfotos ergeben. Er habe daher einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 2 I, Art. 1 I GG – dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Inhalt dieses Grundrechts ist grundsätzlich schwer zu fassen, denn es handelt sich dabei um ein Rahmenrecht, dessen Ausfüllung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Dies geschieht durch Fallgruppen – eine davon ist der Schutz der eigenen Privatsphäre, also der Schutz des engeren persönlichen Lebensbereiches. Dazu zählen auch die Beziehungen zu anderen Menschen.
BGH: Kein überwiegendes Schutzinteresse Mockridges
Und genau auf diese Eigenschaft als Rahmenrecht ging der BGH nun ein. Es komme nämlich immer auf den Einzelfall an, so das Karlsruher Gericht. Es müsse daher stets geprüft werden, ob das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiege (Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG) oder die Berichterstattung über ein berechtigtes Informationsinteresse für die Öffentlichkeit gerechtfertigt werden könne. Im Rahmen der Abwägung komme dem Gegenstand der Berichterstattung dabei die maßgebliche Bedeutung zu: Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, so der BGH, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
In dem vorliegenden Fall sei aber kein überwiegendes Schutzinteresse des Comedians gegeben, so der BGH. Er selbst habe ausreichend Anlass dafür gegeben, dass sich die Öffentlichkeit mit seinem Privatleben befasse. Die Richter:innen verwiesen dabei nicht nur auf Interviews von Mockridge über sein Privatleben, sondern auch auf die Fotos bei Instagram: Es liege nicht fern, dass bei einer vergleichenden Betrachtung der Urlaubsfotos von Mockridge und Anioli eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes zu erkennen ist. Der BGH stellte daher fest:
Dies führt zwanglos zur Frage, ob der Kläger und [die mittlerweile Ex-Freundin] gemeinsam einen Urlaub verbrachten und wie ihr Verhältnis zueinander ist.
Außerdem seien die Spekulationen über eine mögliche Beziehung der beiden prominenten Personen auch kein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre, so das Gericht.
Der BGH hob daher das Urteil des Kammergerichts auf und entschied in der Sache selbst. Die Klage Mockridges gegen die Berichterstattung wurde damit abgewiesen.
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