OLG Frankfurt a.M.: Pizzeria darf sich nicht nach „Mafia-Jäger“ Falcone nennen

OLG Frankfurt a.M.: Pizzeria darf sich nicht nach „Mafia-Jäger“ Falcone nennen

Pizza und das postmortale Persönlichkeitsrecht

Nicht nur über den Geschmack einer Pizza lässt sich streiten, sondern auch über den Namen der Pizzeria: Das OLG Frankfurt am Main hat nun bestätigt, dass sich ein Restaurant nicht „Falcone“ nennen darf. Zumindest nicht ohne Zustimmung der Hinterbliebenen des getöteten „Mafia-Jägers“ Giovanni Falcone.

Worum geht es?

Trattoria Pizzeria 6611, Da Cimino, Mancini oder auch A Tavola! – Pizzerien in Frankfurt am Main tragen unterschiedliche Namen. Und unter ihnen soll sich auch eine Pizzeria mit dem Namen „Falcone & Borsellino“ befunden haben, die gegenwärtig aber nicht betrieben werde. Dennoch war sie Gegenstand eines Verfahrens vor den Frankfurter Gerichten, genauer gesagt ihr Name. Geklagt hatte die Schwester des früheren Ermittlungsrichters und sogenannten „Mafiajägers“ Giovanni Falcone.

Pizzeria im Kontext Falcone

Die Beklagte war der Mitteilung des Gerichts zufolge Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ in Frankfurt am Main. Der Name „Falcone“ geht zurück auf den italienischen Juristen Giovanni Falcone, der aktiv als Ermittlungsrichter gegen die Cosa Nostra kämpfte. Er gilt seither als Symbol des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität auf Sizilien. Der unter ständigem Polizeischutz gestandene Falcone hat als Richter etwa den sogenannten „Maxi-Prozess“ gegen rund 400 Mitglieder der Mafia geführt. 1992 wurde er bei einem Attentat getötet. Das gleiche Schicksal traf seinen Richter-Kollegen Paolo Borsellino, der ebenfalls als „Mafia-Jäger“ bezeichnet wird.

Die Beklagte habe „Falcone & Borsellino“ nicht nur im Namen aufgegriffen: Im Lokal sollen auch Bilder der beiden Richter angebracht worden sein, auch habe sie ein Bild aus dem Film „Der Pate“ genutzt, in dem Falcone ebenfalls thematisiert wurde. Zudem habe sie den Namen auf einem Aushängeschild, auf Werbematerialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Speisekarte sei mit Einschusslöchern versehen worden.

OLG Frankfurt a.M.: Beklagte muss Bezeichnung im Kontext mit Mafia-Bezug unterlassen

Geklagt hatte nun die Schwester von Giovanni Falcone. Sie wendete sich gegen die Verwendung des Namens „Falcone“ im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung – mit Erfolg. Während das LG Frankfurt die Klage noch in erster Instanz zurückwies, konnte sie das OLG überzeugen: Dieses folgte ihrem Vortrag und sah einen Verstoß gegen das Namensrecht sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht. Da die Entscheidung als Versäumnisurteil erging, ist nur der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt – ein Versäumnisurteil ergeht unbegründet.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Trotzdem ist es spannend und lehrreich, sich die Grundlagen über das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verinnerlichen. Schließlich ist dieses gar nicht selten Gegenstand von aufsehenerregenden Gerichtsentscheidungen, wie etwa zuletzt der Streit um die Kohl-Zitate. Sie eignen sich daher gut für (Examens-)Klausursteller:innen.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG schützt dabei allerdings nur die freie Entfaltung der Lebenden. Trotzdem, so die 50 Jahre andauernde BVerfG-Rechtsprechung, müsse es auch einen Persönlichkeitsschutz über den Tod hinaus geben. In seiner Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) hat das BVerfG daher 1971 den postmortalen Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 I GG hergeleitet. Dieser „Achtungsanspruch“ kann von den Angehörigen wahrgenommen werden, wie es im „Falcone“-Fall dessen Schwester ist. Eine strenge zeitliche Grenze gibt es dabei nicht – vielmehr schwindet das Schutzbedürfnis in dem Maße, heißt es höchstrichterlich, in dem….

die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (BGHZ 50,133 (140 f.)).