BGH verneint Geldentschädigung der Witwe im Streit um Kohl-Zitate

BGH verneint Geldentschädigung der Witwe im Streit um Kohl-Zitate

Sind Geldentschädigungsansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vererblich?

Streit um „Kohl-Zitate“: Die Witwe des verstorbenen Altkanzlers scheiterte nun in Karlsruhe vor dem BGH. Der Geldentschädigungsanspruch, der ihrem Mann zu Lebzeiten zugesprochen wurde, sei nicht vererblich. Ein Ende findet der jahrelange Rechtsstreit damit aber wahrscheinlich trotzdem noch nicht.

Worum geht es?

Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei grundsätzlich nicht vererblich. Dies hat der BGH nun im mehrjährigen Rechtsstreit über Zitate des verstorbenen Altkanzlers Helmut Kohl entschieden. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2017 bekam er vom LG Köln noch eine Millionen-Entschädigung zugesprochen. Das Urteil wurde aber nicht rechtskräftig, seine Witwe führt den Rechtsstreit seitdem fort. In puncto Geldentschädigung scheiterte sie aber nun vor dem BGH. Der Rechtsstreit dürfte aber noch nicht zu Ende sein.

„Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“

Während Angela Merkel im Laufe der vergangenen Woche als Bundeskanzlerin verabschiedet wurde, erreichte ein langjähriger Rechtsstreit den BGH, in dem es um umstrittene Zitate eines ihrer Vorgänger ging. Die Klägerin ist Helmut Kohls Witwe, die gleichzeitig Alleinerbin ist. Durch mittlerweile mehrere Instanzen kämpft sie für eine Geldentschädigung und klagt auf Unterlassung.

Dabei geht es um das 2014 erschienene Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“. Ein Bestseller eines Journalisten und Historikers, der ehemals als Ghostwriter für Helmut Kohl tätig war. Das Werk soll sich auch deshalb so gut verkauft haben, da es teils deftige Aussagen des Altkanzlers über zahlreiche bekannte Persönlichkeiten enthielt, die dieser selbst nicht zur Veröffentlichung freigegeben haben soll. Vorher hatte der Journalist Kohls Memoiren geschrieben. Dafür sollen die beiden Männer mehrere hunderte Stunden Gespräche geführt haben, doch dann kam es zum Streit. Der Ghostwriter soll schließlich ohne Kohls Einverständnis das strittige Werk geschrieben und Inhalte aus den langen Gesprächen benutzt haben.

Helmut Kohl sah sich durch insgesamt 116 Text-Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung gegen den Verlag, seinen früheren Ghostwriter und einen weiteren mitarbeitenden Journalisten an dem Sachbuch. Außerdem verlangte er die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von fünf Millionen Euro.

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Kohls Witwe führt Rechtsstreit fort

Kurz vor seinem Tod bekam Kohl auch eine Millionen-Entschädigung zugesprochen. Das LG Köln verurteilte die drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von einer Million Euro. Doch bevor das Urteil rechtskräftig wurde, ist der Altkanzler verstorben. Seine Witwe führt den Rechtsstreit alleine weiter. Vor dem OLG Köln hatte sie in der Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Gericht lehnte ihre Klage auf Geldentschädigung ab. Begründung: Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich. Mit dem Tod des vormaligen Klägers Kohl sei der Klageanspruch jedenfalls erloschen, so die Richter:innen am OLG.

Mit ihrer Revision kämpfte die Witwe nun vor dem BGH und begehrte weiterhin eine Geldentschädigung in Millionenhöhe vom Verlag und des ehemaligen Ghostwriters. Der weitere Journalist ist mittlerweile ebenfalls verstorben, der Rechtsstreit gegen ihn beziehungsweise seine Erben daher unterbrochen.

BGH verneint Geldentschädigung

In Karlsruhe wurde nun aber auch die Revision zurückgewiesen. Die Bundesrichter:innen des unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat knüpften an die Ausführungen der vorherigen Instanz an: Ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei grundsätzlich nicht vererblich. Hintergrund sei dabei die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, bei der der Genugtuungsgedanke im Vordergrund stehe.

[…] einem Verstorbenen kann Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden.

Beim BGH sah man auch keine Gründe, diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung aufzugeben. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise zur Vererblichkeit eines solchen Anspruchs führen könnten. Insbesondere, so der BGH, auch dann nicht, wenn der Anspruch dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten zugesprochen wurde, das Urteil bei Eintritt des Todes – wie in diesem Fall – noch nicht rechtskräftig ist.

Eine Entschädigung wird die Witwe von Helmut Kohl damit nicht bekommen – vorerst. Denn der Rechtsstreit um eine Geldentschädigung könnte trotz der aktuellen Entscheidung nach sieben Jahren Gerichtsverfahren noch immer nicht zu Ende sein. Der Anwalt der Witwe teilte nach der Entscheidung mit, dass es nicht in Ordnung sei, in solchen Fällen den Angehörigen keine Entschädigung zu geben. Daher würde er seiner Mandantin raten, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen.

Über Unterlassung wird teilweise weiter gestritten

In der zweiten Entscheidung des BGH, in der es um die Unterlassung der angegriffenen 116 Textpassagen ging, hatten die Revisionen beider Parteien teilweise Erfolg. Und hier nahm die Klägerin das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes wahr. Doch soweit keine Fehlzitate in dem Buch vorliegen, bestehe auch keine Unterlassungspflicht bezüglich der Veröffentlichung und Verbreitung. Allerdings bekam die Witwe bei 29 von 116 Textpassagen recht, die der BGH als Fehlzitate einstufte. In diesen Fällen sei die Revision des Verlags daher zurückgewiesen worden. In den Fällen, in denen die Zitate sich als zutreffend beurteilen ließen, hoben die Richter:innen das Berufungsurteil des OLG auf und wiesen die Klage ab. Und dann gab es aber auch noch Zitate, die der BGH nicht abschließend als richtig oder falsch beurteilen konnte – hier müsse das OLG noch Feststellungen nachholen.

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In diesem Zusammenhang ist auch die damalige Entscheidung zur Herausgabe der Tonbänder, die Helmut Kohl zusammen mit den Journalisten bei den Gesprächen aufgenommen hat, interessant - sie betrifft unter anderem die prüfungsrelevante Frage, ob durch das Bespielen eines Tonbandes eine neue Sache im Sinne des § 950 BGB hergestellt wird. Die “Causa Kohl” ist für Prüfer:innen sehr interessant, da sich hier viele verschiedene Klausurkonstellationen bilden lassen. Es lohnt sich also, auch das politische Geschehen immer im Blick zu haben. Den Beitrag zum Herausgabeanspruch der Tonbänder und des Problems rund um § 950 BGB findest Du hier: