§ 823 I BGB

Aubau der Prüfung - § 823 I BGB

§ 823 I BGB ist in drei Schritten zu prüfen: Voraussetzungen, Rechtsfolge, kein Ausschluss.

A. Voraussetzungen

I. Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

§ 823 I BGB setzt zunächst im Tatbestand eine Rechtsgutsverletzung voraus. § 823 I BGB nennt hierbei verschiedene absolute Rechte, wie beispielsweise das Eigentum oder Leib und Leben. Beispiel: A fährt B absichtlich eine Beule in dessen Fahrzeug. Hierdurch verletzt A das Eigentum des B. Von § 823 I BGB werden jedoch auch sonstige Rechte erfasst. Dies sind z.B. die sogenannten Rahmenrechte. Hierzu gehört unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.

2. Verletzungsverhalten

Weiterhin verlangt § 823 I BGB ein Verletzungsverhalten. Verhalten ist der Oberbegriff für Tun und Unterlassen. Daher kann sowohl ein Tun, als auch ein Unterlassen eine Haftung aus § 823 I BGB begründen. Für das Unterlassen ist jedoch erforderlich, dass eine Pflicht zum Handeln besteht. Diese Pflicht wird auch Verkehrssicherungspflicht genannt.

3. Zurechnung

Zuletzt verlangt § 823 I BGB im Tatbestand die Zurechnung. Das bedeutet, dass die Rechtsgutsverletzung kausal-adäquat auf das Verletzungsverhalten zurückzuführen sein muss. Dies wird auch haftungsbegründende Kausalität genannt.

II. Rechtswidrigkeit

Als nächster Prüfungspunkt folgt die Rechtswidrigkeit. Ist der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt, ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rahmenrechte: Fallbeispiel: Wenn A eine ehrverletzende Äußerung des B rügt, hat B vielleicht von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Da keines der Grundrechte automatisch Vorrang beanspruchen kann, ist hier eine dezidierte Interessenabwägung notwendig. Gibt der Fall Anlass dazu, sind zudem Rechtsfertigungsgründe zu prüfen. Beispiel: A verprügelt B. B wehrt sich, sodass A eine Wunde am Kopf erleidet. Verlangt A von B Schadensersatz nach § 823 I BGB, ist der Anspruch ausgeschlossen, da B in Notwehr gemäß § 227 BGB und damit nicht rechtswidrig gehandelt hat.

III. Verschulden

Darüber hinaus ist im Rahmen des § 823 I BGB ein Verschulden erforderlich. Die Verschuldensfähigkeit ist in den §§ 827, 828 BGB geregelt. Diese spielt insbesondere bei Minderjährigen eine Rolle, bei denen es gemäß § 828 III BGB auf die Einsichtsfähigkeit ankommt. Im Übrigen richtet sich das Verschulden i.S.d. § 823 I BGB nach den allgemeinen Regeln. Man hat somit nach § 276 BGB Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nicht Haftungsprivilegierungen oder -verschärfungen greifen. Zu beachten ist, dass im Rahmen des § 823 I BGB eine Anwendbarkeit des § 278 BGB ausscheidet. Im Deliktsrecht existiert jedoch die Haftung des Geschäftsherren für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB.

B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff.; 842 ff. BGB

Rechtsfolge des § 823 I BGB ist Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln, wobei die Sondervorschriften der §§ 842 ff. BGB zu berücksichtigen sind. Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquat verursachte Schaden, der nach der Differenzhypothese ermittelt wird. Dies wird auch haftungsausfüllende Kausalität genannt und meint die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

C. Kein Ausschluss

Schließlich ist zu erörtern, ob der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 I BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier greifen die allgemeinen Ausschlussgründe, wie das Mitverschulden, der innerbetriebliche Schadensausgleich gemäß den §§ 104 SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

 

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