Geldforderung mit Schusswaffe eingetrieben: Selbst­hil­fe oder Nötigung?

Geldforderung mit Schusswaffe eingetrieben: Selbst­hil­fe oder Nötigung?

Und was ist, wenn sich dabei auch ein tödlicher Schuss löst? Mord oder besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge?

Jüngst entschied der BGH, dass derjenige, der eine berechtigte Forderung mit einer Schusswaffe durchsetzen will, die Grenze der Selbsthilfe überschreitet und sich der Nötigung schuldig macht. Lässt sich der Geschädigte jedoch nicht einschüchtern, sondern wird Opfer eines Schusses, nachdem er die Waffe ergreifen wollte, muss dem BGH zufolge weder ein Mord noch eine besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge vorliegen. 

Worum geht es?

In dem Verfahren, mit dem sich der 6. Strafsenat befassen musste, ging es um zwei Männer, welche in einer geschäftlichen, nahezu freundschaftlichen Beziehung zueinander standen. Das spätere Tatopfer soll den Angeklagten jedoch bei diversen Fahrzeugkäufen dominiert und in einem Fall auch gedemütigt haben. Später schlossen die Vertragspartner auch einen Grundstückskaufvertrag. Einen Kaufpreisteil des Angeklagten in Höhe von 30.000 € enthielt der Geschädigte ihm jedoch vor und vertröstete ihn immer wieder.

Der Angeklagte plante deshalb, bei seinem nächsten Autokauf den Kaufpreis von 22.500 Euro nicht an den Geschädigten zu bezahlen, sondern mit der ihm aus dem Grundstücksverkauf noch zustehenden Restkaufpreisforderung in Höhe von 30.000 € aufzurechnen.

Da der Angeklagte damit rechnete, dass der ihm als aggressiv und aufbrausend bekannte Geschädigte das nicht so einfach hinnehmen würde, legte er ein Schrotgewehr in einem auf seinem Grundstück befindlichen Überseecontainer bereit, um den Geschädigten nach der Überführung des Fahrzeugs einzuschüchtern und gegebenenfalls dazu zu veranlassen, ihm den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Unter dem Vorwand, den Kaufpreis dort entrichten zu wollen, lockte der Angeklagte den Geschädigten in den Container und schloss die Tür. Obwohl er die geladene Waffe ergriff, sie auf den Geschädigten richtete und erklärte, gegen den Kaufpreisanspruch mit seiner Restforderung aus dem Grundstückskauf aufzurechnen, gab der Geschädigte nicht nach. Daraufhin gab der Angeklagte einen Warnschuss ab, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Der Geschädigte wurde wütend und laut und ging auf seinen Geschäftspartner zu, um ihn zu entwaffnen. Nachdem sich der Geschädigte weiterhin weigerte, die Fahrzeugschlüssel und -papiere herauszugeben, gab der Angeklagte, ohne dies vorher geplant zu haben, einen Schuss aus einer Entfernung von circa 50 Zentimetern auf den Geschädigten ab, der ihn tödlich traf.

Das LG Potsdam hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das LG hat zudem einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Auch das Vorliegen von Mordmerkmalen wurde durch die Kammer verneint. Daraufhin legten die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision ein und die Sache kam zum BGH.

BGH: Versuchte Nötigung gemäß § 240 StGB (+)

Der BGH änderte das Urteil insofern ab, als dass er der Revision der Staatsanwaltschaft insofern stattgab, dass sich der Angeklagte zudem tateinheitlich wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 I bis III, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht hat. Das Bedrohen mit der geladenen Schusswaffe, um von dem Geschädigten im Wege der Selbsthilfe ohne Zahlung des Kaufpreises die Papiere und Schlüssel zu erlangen, erfülle laut BGH trotz berechtigter Forderung zusätzlich den Tatbestand der versuchten Nötigung, da die Tat nach § 240 II StGB verwerflich sei.

Dazu führt der 6. Strafsenat in seiner Entscheidung aus:

“Das Drohen mit der geladenen Schusswaffe, um von dem Geschädigten im Wege der Selbsthilfe ohne Zahlung des Kaufpreises den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu erlangen, erweist sich auch vor dem Hintergrund eines entsprechenden Anspruchs des Angeklagten – dazu unter 2. Buchstabe a – als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1953 – 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 107; Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265, 2266). Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 StGB hingewiesen worden ist.”

Des Mordes habe sich der Angeklagte jedoch nicht schuldig gemacht, da er weder heimtückisch noch aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe - und demnach keine ihm vorwerfbaren Mordmerkmale vorliegen. Zudem liege weder ein besonders schwerer Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249 I, 250 II, 251 StGB noch eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 253 I, 250 II, 251 StGB vor, denn der Täter habe einen fälligen Anspruch durchzusetzen versucht und sich nicht rechtswidrig bereichern wollen.

“Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519 mwN). Der Täter will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, aaO; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 434/98). Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 3 StR 153/01).”, führt der BGH dazu aus.

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