BGH zu Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und Aussetzung mit Todesfolge (jeweils durch Unterlassen)

BGH zu Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und Aussetzung mit Todesfolge (jeweils durch Unterlassen)

Urteilsticker Strafrecht – klausurorientiert aufbereitet

Die hier besprochene Entscheidung bietet Gelegenheit, nicht nur die Kenntnisse zum Vorsatz bei Tötungsdelikten zu wiederholen und zu vertiefen, sondern auch die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB) sowie der von erfolgsqualifizierten Delikten zu wiederholen. Daneben sind auch die Ausführungen des BGH zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem versuchten Totschlag und einer Körperverletzung bzw. einer Aussetzung mit Todesfolge durchaus lesenswert!

A. Sachverhalt

Die A lebt mit ihrem Ehemann sowie ihrer 4-jährigen Tochter und ihrem am 2-jährigen Sohn L in einer gemeinsamen Wohnung. Während ihr Ehemann beruflich bedingt den ganzen Tag über außer Haus ist, obliegen der nicht erwerbstätigen A die Betreuung der Kinder und die Haushaltsführung. Mit beidem ist sie seit einiger Zeit überfordert, zumal sie sich nach einer überstandenen Krebserkrankung durchgängig müde, geschwächt und antriebslos fühlt sowie psychisch stark belastet ist. Sie leidet unter einem „Fatigue-Syndrom“ und befindet sich in einer schweren depressiven Episode.

Die A kümmert sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Körperpflege und nötige Bekleidungswechsel ihrer Kinder. Sie lässt diese teilweise bis nachmittags in ihren Betten liegen und bringt ihre Tochter nicht mehr regelmäßig in den Kindergarten; anstehende Untersuchungstermine ihrer Kinder beim Kinderarzt nimmt sie nicht wahr. Die Wohnung verdreckt und vermüllt massiv; von ihr in der Wohnung gehaltene Ratten vermehren sich unkontrolliert. Auch ihre eigene Körperpflege vernachlässigt sie.

Eines Abends legt die A ihren Sohn L bekleidet mit Unterwäsche, T-Shirt und Strumpfhose in einem Schlafsack in sein Bett in seinem Kinderzimmer. Bedingt durch den Schlafsack kann L – was die A weiß – das Bett nicht ohne weiteres eigenständig verlassen. Weil die Heizung ausgefallen ist, hatten die A und ihr Ehemann neben dem Bett einen Heizlüfter aufgestellt. Der Ehemann schaltet das Heizgerät an diesem Abend mit Wissen der A auf höchster Stufe ein, so dass es fortan mit voller Kraft läuft. Anschließend kümmert sich A nicht mehr um L. Zwar vernimmt sie am nächsten Morgen gegen 10:00 Uhr Lautäußerungen des L, sieht aber nicht nach ihm und versorgt ihn nicht. Als ihr Ehemann am Abend nach Hause kommt und sich nach den Kindern erkundigt, teilt sie ihm mit, diese schliefen bereits. Zwar fühlt sie sich „mies“, weil sie den ganzen Tag über nicht nach ihrem Sohn geschaut hat, doch begibt sie sich weiterhin nicht in das Kinderzimmer.

Am Tag darauf wird A gegen 10:00 Uhr wach. Zwar macht sie sich spätestens jetzt Sorgen, dass L etwas passiert sein könnte, raucht aber erst einmal eine Zigarette, frühstückt und setzt sich an ihren Computer. Zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr begibt sie sich dann erstmals in das mittlerweile völlig überhitzte Zimmer ihres Sohnes. Dort stellte sie fest, dass L leblos in seinem Bett liegt. Sie realisiert sogleich, dass er verstorben ist, verständigt den Rettungsdienst und beginnt unter telefonischer Anleitung der Rettungsleitstelle mit Reanimationsversuchen. Die eintreffende Notärztin kann jedoch nur noch den Tod des L feststellen. Die Leiche weist nicht nur Leichenflecken und Leichenstarre auf, sondern ist zudem teilweise mumifiziert. Todesursächlich waren übermäßige Hitzeeinwirkung und erheblicher Flüssigkeitsmangel. Der L hatte an dem Morgen gegen 10:00 Uhr, als die A Lautäußerungen aus dem Kinderzimmer wahrgenommen hatte, noch gelebt; er ist frühestens unmittelbar danach verstorben, war aber jedenfalls am nächsten Morgen, als A gegen 10:00 Uhr aufwachte, bereits tot.

Wie hat sich die A strafbar gemacht?

In diesem aktuellen Fall geht es insbesondere um die folgenden prüfungsrelevanten Lerninhalte:

B. Entscheidung

I. Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie ihren Sohn L bekleidet und mit einem Schlafsack ins Bett gelegt und sich anschließend – in dem Wissen, dass ihr Ehemann den Heizlüfter auf die höchste Stufe gestellt hat – nicht mehr um ihn gekümmert hat.

Der L ist tot, so dass der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Indes ist fraglich, ob die strafrelevante Tathandlung hier in einem aktiven Tun oder – was auch nahe liegt – in einem Unterlassen zu sehen ist.

Für die Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an, worüber der Tatrichter in wertender Würdigung zu entscheiden hat. Diese Wertungsfrage ist also nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden, sondern verlangt eine wertende (normative) Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns.

Daran gemessen erweist sich der Schwerpunkt des Verhaltens der A bei wertender Betrachtung nicht in einem aktiven Tun, das auf die Herbeiführung des Todes des L gerichtet war, sondern in einem Unterlassen: A hat, nachdem sie ihren Sohn ins Bett gelegt hat, über einen längeren Zeitraum (über mehrere Tage) nicht nach ihm gesehen und sich nicht weiter um ihn und seine Gesundheit gekümmert, so dass L zwischen dem ersten Morgen – nach seinen Lautäußerungen – und dem zweiten Morgen starb.

A hat sich daher nicht wegen Totschlags (als Begehungsdelikt) nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II.  Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben, indem sie sich um den L nach ihrem Aufwachen am ersten Morgen nicht mehr gekümmert hat.

A hat den Tod des L durch Unterlassen kausal herbeigeführt. Hätte sie – im Sinne einer Hypothese – rechtzeitig nach dem L gesehen, als dieser sich in dem überhitzten Kinderzimmer befunden hat, ohne die Möglichkeit, selbständig das Bett zu verlassen, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2002, 303) den Tod ihres Sohnes, der durch übermäßige Hitzeeinwirkung und erheblichen Flüssigkeitsmangel verursacht worden ist, verhindert. Ihr kam als Mutter auch eine Garantenstellung dahingehend zu, Gefahren für Leib und Leben ihres Sohnes L abzuwenden.

Fraglich ist, ob A auch vorsätzlich gehandelt hat. Der Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB lässt – auch bei Unterlassungstaten – bedingten Vorsatz (sog. dolus eventualis) genügen, bei dem der Täter den tatbestandlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dazu der BGH:

„II.1.a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob ein Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten (…).
Die Strafkammer hat ihre Würdigung, dass die A den erforderlichen Tötungsvorsatz hatte, auf folgende Erwägungen gestützt: Für einen Tötungsvorsatz der A zu Lebzeiten des L, also vor dem frühesten möglichen Todeszeitpunkt ([erster Morgen] gegen 10:00 Uhr), habe die Beweisaufnahme keinen Nachweis erbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine offensichtliche Lebensgefahr vorgelegen. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die A jedenfalls bis dahin darauf vertraut habe, ihr Sohn habe sich ungeachtet des Umstandes, dass er in einem Schlafsack im Bett gelegen habe, in dem Kinderzimmer ein Heizlüfter gelaufen sei und das Kind seit dem vergangenen Abend nichts getrunken gehabt habe, nicht in Lebensgefahr befunden habe.
Spätestens als die A am [nächsten Tag] gegen 10:00 Uhr aufgewacht sei, habe sie dagegen die Versorgung ihres Sohnes mit bedingtem Tötungsvorsatz unterlassen. (…)
Zur Begründung der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu diesem Zeitpunkt hat die Strafkammer ausgeführt, die A habe sich dahin eingelassen, sie habe sich bis zuletzt nicht vorgestellt, dass L durch ihre Untätigkeit versterben könne; sie vermute, sie habe darauf vertraut, dass alles gut und es nicht schlimm sei, wenn sie sich erst später um L kümmere. Dem halten die Urteilsgründe entgegen, der A „musste (…) spätestens am [nächsten] Morgen bewusst sein, dass das weitere Unterlassen jeglicher Versorgung (…) für ihren Sohn lebensgefährlich war“. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei habe sie sich nach dem Aufwachen Sorgen um ihren Sohn gemacht, gleichwohl aber erst geraucht, gefrühstückt und sich an den Computer gesetzt und erst später [das] Zimmer [des L] betreten. Zu diesem Zeitpunkt, so die Urteilsbegründung, „durfte“ die A nicht mehr davon ausgehen, dass sich L bemerkbar machen oder versuchen würde, sein Bett zu verlassen. Sie „musste“ in Rechnung stellen, dass er aufgrund der langen Zeit, die er unversorgt war, nicht mehr in der Lage war, auf sich aufmerksam zu machen.
Diese Ausführungen belegen das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht, denn sie zeigen nicht auf, wovon die A tatsächlich subjektiv ausging. Die gewählten Formulierungen („musste“, „durfte nicht“) beschreiben lediglich, was von ihr nach Auffassung der Strafkammer von Rechts wegen erwartet wurde.
Zwar heißt es in den Urteilsgründen weiter, die Angaben der A im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe sich Sorgen um ihren Sohn gemacht, „sprechen dafür, dass sie jedenfalls ab dem [nächsten Morgen] auch tatsächlich nicht mehr ernsthaft auf einen guten Ausgang vertraut hat“. Jedoch hat die Strafkammer nicht dargelegt, weshalb sie aus der Einlassung der A, sich Sorgen gemacht zu haben, auf eine billigende Inkaufnahme des Todes des Kindes geschlossen hat. Dies wäre jedoch geboten gewesen, weil auch erhebliche Sorgen um den Gesundheitszustand eines anderen Menschen mit der ernsthaften Hoffnung einhergehen können, der Betreffende werde nicht versterben.“

Tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die A den Tod ihres Sohnes billigend in Kauf genommen habe, sind daher(derzeit) nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Feststellung eines (bedingten) Vorsatzes für die Tötung eines Kindes durch Unterlassen – etwa durch „Verhungernlassen“ (vgl. dazu etwa BGH, NStZ 2007, 402 und NStZ-RR 2007, 304) – sind auch hoch, vor allem wenn es sich wie hier um das eigene Kind handelt. Dabei ist auch die – vom BGH in letzter Zeit nicht mehr ausdrücklich benannte – hohe Hemmschwelle gegenüber einer Tötung in den Blick zu nehmen, also immer die Möglichkeit zu erwägen, ob der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten – was dann lediglich auf Fahrlässigkeit hindeuten würde.

A hat sich nicht wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht

III. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

A hat sich auch nicht wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß den §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie nach dem Aufwachen am zweiten Morgen – als ihr Sohn bereits tot gewesen ist – nichts weiter unternommen hat, um das Leben des L zu retten. Dieses Unterlassen könnte zwar Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen eines untauglichen Versuchs sein, aber auch insoweit fehlen taugliche Gründe, dass A zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat.

Hinweis: Das Landgericht hatte die Strafbarkeit der A wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen bejaht, hat dafür aber – so der BGH – das Vorliegen des Vorsatzes nicht hinreichend begründet (s.o.).

IV. Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, §§ 227 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

A könnte sich aber wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gemäß §§ 227 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie vor dem frühestmöglichen Todeszeitpunkt (also am ersten Morgen vor 10:00 Uhr) die gebotene Versorgung ihres Sohnes unterlassen hat und der L infolge der fortdauernden Hitzeeinwirkung und der unterbleibende Flüssigkeitszufuhr letztlich zu Tode kam.

A müsste durch eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB den Tod des L verursacht haben.

Dazu müsste sie zunächst eine Körperverletzung begangen haben, also ihren Sohn körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. A hat mittelbar in diesem Sinne nachteilig auf den Körper des L eingewirkt, in dem sie ihn – „verpackt“ in seinem Bett - der Hitzeeinwirkung durch das Heizgerät und infolge des Flüssigkeitsmangels einem erheblichen körperlichen Unbehagen ausgesetzt hat.

Insoweit steht das Tun einem Unterlassen gleich; der Schwerpunkt liegt in im Nichthandeln. Ihre Pflicht zum Handeln folgt aus ihrer Stellung als Mutter und Garantin der körperlichen Unversehrtheit des L.

A handelte auch vorsätzlich, weil sie die Verletzung ihres Sohnes billigend in Kauf genommen hat.

Fraglich ist, ob auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der durch die A verübte Körperverletzung zu Lasten des L und dem Tod ihres Sohnes gegeben ist. Der Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich in dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete (vgl. BGH, NJW 1995, 3194). Dazu der BGH:

„II.2.a)bb) (…) beim Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehen; zudem muss sich im tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht haben, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete („spezifischer Gefahrzusammenhang“; …). Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, welche rechtlich gebotene Versorgungsmaßnahme die A wann unterließ, inwieweit ein solches pflichtwidriges Unterlassen zu einem von der A dabei zumindest für möglich erachteten und billigend in Kauf genommenen (weiteren) Körperverletzungserfolg - etwa durch Vertiefung oder Verlängerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes - führte und ob der spätere Tod gerade auf diesem pflichtwidrigen Unterlassen beruhte. Wäre das Kind auch dann verstorben, wenn die A die rechtlich gebotenen Maßnahmen zur Versorgung ihres Sohnes ergriffen hätte, deren Vornahme sie mit Körperverletzungsvorsatz unterließ, wäre der Tod nicht im Sinne des §227*Abs.*StGB Folge einer von der A durch vorsätzliches Unterlassen begangenen Körperverletzung. Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die A mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (…). Es ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass das Opfer schon zu diesem Zeitpunkt tödlich verletzt war. Denn nach den Urteilsgründen ist es möglich, dass das Kind bereits am Vormittag des (ersten Morgens) und damit unmittelbar nach dem Zeitpunkt verstarb, zu dem die A es nach der Würdigung der Strafkammer (erstmals) mit Körperverletzungsvorsatz unterließ, tätig zu werden.“

A hat sich (nach derzeitigem Stand) nicht nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht hatte die Strafbarkeit der A wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen bejaht (in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen, s.o.) und sie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung hatte A Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen Rechts (Verfahrensrüge) und materiellen Rechts (Sachrüge) begründet. Der BGH hat die Feststellungen des Landgerichts insgesamt aufgehoben, „um dem neuen Tatgericht umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu ermöglichen“, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgericht zurückverwiesen.

V.  Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB

A hat sich auch nicht wegen Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Dazu müsste sie ihren Sohn in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben, obwohl sie ihn in ihrer Obhut hatte (echtes Unterlassungsdelikt). A war dem L zwar zur Obhut verpflichtet, aber (BGH):

„II.2.b)aa) (…) die Verwirklichung dieses Straftatbestandes [wird] von den Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsgründe zeigen nicht auf, welche konkrete Maßnahme die A wann hätte ergreifen müssen, wodurch also das „im Stich lassen“ begründet sein soll. Sie belegen nicht, dass der Tod des Kindes die Folge gerade eines vorsätzlichen Unterlassens einer solchen Maßnahme durch die A war; insofern gelten die obigen Ausführungen zum Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge entsprechend. Auch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die A zu Lebzeiten [von] L (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung oder Steigerung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung des Kindes hatte (…), zumal die Strafkammer einen bedingten Tötungsvorsatz vor dem Todeseintritt mit der Erwägung verneint hat, die A habe nicht ausschließbar darauf vertraut, ihr Sohn befinde sich nicht in Lebensgefahr.“

A hat sich damit auch nicht wegen Aussetzung mit Todesfolge strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht hatte im Rahmen der Strafzumessung bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens angenommen, dass eine Sperrwirkung für die Mindest- und Höchststrafe besteht, weil die (bejahte) Aussetzung mit Todesfolge hinter den versuchten Totschlag zurücktritt. Dazu der BGH:

„II.2.b)bb) (…)  die Annahme der Strafkammer, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge trete hinter den des versuchten Totschlags zurück, [geht] für die vorliegende Fallkonstellation fehl. Insofern gilt ebenso wie für das Verhältnis des Straftatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge zu dem des versuchten Totschlags: Wenn der Tod des Opfers durch ein im Sinne des §221*Abs.*StGB oder §227*Abs.*StGB tatbestandsmäßiges vorsätzliches Verhalten des Täters verursacht wurde, der Täter mit Tötungsvorsatz aber erst agierte, als das Opfer bereits verstorben war, steht eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Aussetzung mit Todesfolge bzw. Körperverletzung mit Todesfolge ausnahmsweise in Tateinheit mit einer Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags (…). Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, der Tatbestand der Aussetzung werde von einem (versuchten) Tötungsdelikt verdrängt, betrifft dies Fälle, in denen der Täter bereits bei der Tathandlung im Sinne des §221*Abs.*StGB Tötungsvorsatz hatte (…).
Sollten die Straftatbestände der Aussetzung mit Todesfolge (§221*Abs.**Nr.**und Abs.*StGB) und der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (§ 227 Abs. 1, §13*Abs.*StGB) beide verwirklicht sein, stünden auch diese zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil nur damit sowohl der Körperverletzungserfolg als auch die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung des Opfers im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht wird (…).
Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§221*Abs.**Nr.undStGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (…), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat.“*

C. Prüfungsrelevanz

Die körperliche Misshandlung von (Klein-)Kindern und Säuglingen durch Tun oder Unterlassen, die zum Tod führt bzw. mit dem Tod des Kindes einhergeht, ist – bedauerlicherweise – immer wieder Gegenstand strafgerichtlicher Entscheidungen und erstreckt den Prüfungsumfang sowohl auf die Tötungsdelikte also auch die §§ 223 ff. StGB einschließlich der Misshandlung von Schutzbefohlenen (siehe zum garantenpflichtwidrigen Unterlassen, wenn dem untätigen Garanten [der Mutter] anzulasten ist, die zum Tode des Kindes führenden Gewalthandlungen eines aktiv Handelnden [des Vaters] nicht verhindert zu haben, etwa BGH, NStZ 2017, 410) sowie die Aussetzung.

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) kommt es vor allem auf den sog. „spezifischen Gefahrzusammenhang“ an. Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist dieser Gefahrzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt.

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