Unterlassungsdelikte - Überblick

Überblick – Unterlassungsdelikte

Es werden drei Arten von Unterlassungsdelikten unterschieden: Echte Unterlassungsdelikte, unechte Unterlassungsdelikte und neutrale Unterlassungsdelikte.

I. Echte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen der Unterlassungsvorwurf ausdrücklich im Text der Gesetzesnorm verankert ist. Beispiele: Hausfriedensbruch, Nichtanzeige geplanter Straftaten und unterlassene Hilfeleistung.

II. Unechte Unterlassungsdelikte, § 13 StGB

Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftatbestände, die zu einer Strafbarkeit nur dann führen, wenn der Täter eine gewisse Pflicht – eine Garantenstellung – innehat. Dies ist in § 13 StGB geregelt.

III. Neutrale Unterlassungsdelikte

Neutrale Unterlassungsdelikte gehören nach herrschender Meinung auch zu den Unterlassungsdelikten und sind solche Delikte, die durch aktives Tun und Unterlassen begangen werden können, jedoch keine Garantenstellung voraussetzen. Klausurrelevant sind hier die Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB, und die Rechtsbeugung, § 339 StGB (Beispiel: Nichtbearbeiten einer Akte).

 

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