BGH zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen VW in den Diesel-Fällen (Teil 2)

BGH zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen VW in den Diesel-Fällen (Teil 2)

Entscheidung des BGH und Prüfungsrelevanz

Nachdem wir uns im ersten Teil einen Überblick zum Sachverhalt und zum Prüfungsaufbau verschafft haben, möchten wir uns nun der konkreten Entscheidung des BGH widmen. Zudem besprechen wir die wichtigsten und prüfungsrelevanten Aussagen, die wir für hier Dich klausurorientiert aufbereitet haben. Kurz zur Erinnerung nochmal der Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Schadstoffnorm Euro 5) ausgestattet ist. Die Volkswagen AG informierte die breite Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber, dass der Motor EA189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch durch das KBA wurde die Öffentlichkeit hierüber informiert. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat der Kläger von der Volkswagen AG Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen zuzüglich Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, da der Anspruch verjährt sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter.

C. Entscheidung

Der VI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zu Recht habe das Berufungsgericht den Anspruch für verjährt gehalten. Dabei weist der Senat vorab darauf hin, dass es im Verfahren als unstreitig zu gelten habe, dass der Kläger im Jahr 2015 “von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein” sowie “von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs” Kenntnis gehabt habe. Das folge aus den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§§ 314, 559 ZPO).

Sodann fasst der BGH zusammen, auf welche Tatsachenbehauptungen der Schadensersatzanspruch derjenigen Kläger, die das Fahrzeug vor September 2015 gekauft haben, gestützt werden könne:

„Die Beklagte hat basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht. Die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge hat sie unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht. Der Kläger ging mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Verpflichtung ein, die er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Die strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist von einem Vorstand oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten wenn nicht selbst, so zumindest mit dessen Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieser Person war bewusst, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben.“

Dem Kläger sei es 2015 zumutbar gewesen, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt gewesen sei, Klage zu erheben und diese auf die genannten Behauptungen zu stützen.

Die Kenntnis des Klägers vom “sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein” und “von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs” beinhalte, dass der Kläger wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das KBA der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Naturgemäß sei dem Kläger weiter bekannt gewesen, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte.

Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung, die aufgrund der dem Kläger im Jahr 2015 bekannten Funktionsweise der Software bestand, sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handle.

Die dem Kläger bekannten Tatsachen hätten ausgereicht, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abgezielt habe, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruht habe. Weiter sei es naheliegend gewesen, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden sei. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdränge, habe daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden können, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug - zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis - erwerben würde.

Näherer Kenntnis von der internen Verantwortlichkeit bei der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei es für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich gewesen, die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Aufgrund des allgemeinen zivilprozessualen Grundsatzes der sekundären Darlegungslast hätte ein Gericht keinen näheren Vortrag dazu verlangen dürfen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt habe. Das geringe Risiko, dass die Beklagte das maßgebliche Verhalten einer Person hätte zuordnen können, für die sie nicht nach § 31 BGB einzustehen gehabt hätte, sei deshalb hinnehmbar gewesen, weil in diesem Fall ein Anspruch aus § 831 BGB in Betracht gekommen wäre.

Schließlich lehnt der BGH auch die Sichtweise des Klägers ab, im Jahr 2015 hätte die Rechtsverfolgung wenig Aussicht auf Erfolg gehabt und sei ihm deshalb nicht zumutbar gewesen. Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB habe eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegengestanden. Ausgehend von der Rechtsprechung zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast sei erkennbar gewesen, dass sich diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hätte und zumutbar gewesen sei.

Aufbau der Prüfung - § 826 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Dass nach 2015 Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Ansprüche gegen die Beklagte aus rechtlichen Gründen verneint hätten, habe den Beginn der Verjährungsfrist schon deshalb nicht nach hinten verschoben, weil dies erst nach dem gemäß § 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sei. Unabhängig davon hätten die Senate der Oberlandesgerichte und Stimmen in der Literatur, die Ansprüche aus § 826 BGB bejahten, ihre Auffassung auf die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen können. Damit sei auch nach 2015 die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt geworden, dass eine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte und als unzumutbar anzusehen gewesen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen würde, sei dem Kläger zuzumuten gewesen.

D. Prüfungsrelevanz

Die Prüfungsrelevanz der Entscheidung ergibt sich schon aus den unter B. dargestellten Grundsätzen des Verjährungsrechts.

I. Verjährung des Anspruchs

Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In einer Gutachten-Klausur müsste aber zuvor geklärt werden, wann der Anspruch entstanden ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (VI ZR 252/10) festgestellt, dass der Schaden der Dieselkäufer bereits im Abschluss des Kaufvertrages liege. Der Anspruch des hiesigen Klägers war also schon im April 2013 entstanden. Damals wusste der Kläger aber natürlich davon noch nichts. Nach Auffassung des BGH änderte sich das aber schon im Herbst 2015.

Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Verjährungsbeginn war deshalb der 31. Dezember 2015. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am 31. Dezember 2018 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen. Er hat jedoch erst im Juli 2019 Klage erhoben.

II. Konsequenzen

Die klaren Worte des BGH zur Zumutbarkeit einer Klageerhebung schon im Jahr 2015 treffen im Ergebnis zwar den Kläger, richten sich aber vorrangig an dessen Anwälte (und die Instanzgerichte). Deshalb lohnt sich die Frage, ob sie der Kläger in Regress nehmen kann.

Anspruchsgrundlage wäre § 280 Abs. 1 BGB. Hierfür müssten die Anwälte eine Pflicht aus dem Mandatsvertrag verletzt und dadurch den Kläger geschädigt haben.

Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, §§ 280 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

1. Pflichtverletzung und Kausalität

Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH IX ZR 125/10). Hierzu gehört selbstverständlich die Prüfung, wann die Verjährung des Anspruchs eintritt.

Hatte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten schon vor 2019 mandatiert – wovon auszugehen ist –, hätten sie noch vor dem 31. Dezember 2018 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen und können. Auf der Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung wäre der Kläger mit seiner Klage erfolgreich gewesen und müsste nicht sämtliche Kosten aus drei Instanzen tragen.

Sollten sie erst 2019 mandatiert worden sein, hätten sie von der Klageerhebung abraten müssen. Es greift insoweit die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Kläger diesem Rat nicht verschlossen hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass sich der Kläger entgegen dem ausdrücklichen Rat seiner Anwälte durch drei Instanzen prozessiert hat. In dieser Konstellation wären dem Kläger deshalb ebenfalls keine Prozesskosten entstanden.

2. Verschulden

Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Anwälte müssten sich also exkulpieren. Es ist schon generell schwer, sich mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum zu berufen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Der Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH XII ZB 573/18). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum deshalb nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Nach den klaren Worten des BGH dürfte das vorliegend ausgeschlossen sein.

3. Ergebnis

Der Kläger könnte seinen Schaden also gegenüber seinen Anwälten geltend machen.