Befangen? Darf der „Cannabis-Richter“ weiter in Cannabis-Verfahren urteilen?

Befangen? Darf der „Cannabis-Richter“ weiter in Cannabis-Verfahren urteilen?

Befangenheitsantrag gegen prominenten “Cannabis-Richter”

Ein prominenter Jugendrichter setzt sich außerhalb des Gerichtssaals für die Entkriminalisierung von Cannabis ein. Die Staatsanwaltschaft äußerte daher Zweifel: Der Richter könnte in Verfahren, die im Zusammenhang mit Cannabis stehen, befangen sein. Darf der „Cannabis-Richter“ weiter in Cannabis-Verfahren urteilen?

Worum geht es?

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist mit einer Beschwerde vor der 4. Strafkammer des LG Frankfurt (Oder) gescheitert. Gegenstand der Beschwerde war ein vorab gestellter Befangenheitsantrag, der ebenfalls erfolglos war. Die Ermittlungsbehörde sah den bekannten Jugendrichter Andreas Müller vom AG Bernau bei Berlin, der in den Medien auch als „Cannabis-Richter“ betitelt wird, in einem betäubungsmittelrechtlichen Verfahren als befangen an. Zu Unrecht, meint das LG: Müller darf somit auch weiterhin in Cannabis-Verfahren tätig sein.

Prominenter Richter: Andreas Müller

Andreas Müller dürfte einer der bekanntesten Richter in Deutschland sein. Seine Prominenz ist dabei auf zweierlei zurückzuführen. Zum einen ist Müller für seine ungewöhnlichen Auflagen für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende bekannt. So sorgte im Jahr 2000 beispielsweise eine Bewährungsauflage für Aufsehen, durch die einem Neonazi das Tragen von Springerstiefeln untersagt wurde. Ein anderes Beispiel betraf eine 15-Jährige, die öffentlich den Hitlergruß gezeigt haben soll: Müller ordnete die Auflagen an, eine Moschee zu besuchen und mit einem Sozialarbeiter in Berlin-Kreuzberg einen Döner essen zu gehen.

Zum anderen erlangte Müller seine Bekanntheit durch seinen Kampf für die Entkriminalisierung von Cannabis. Seit mehreren Jahren setzt er sich für die Freigabe des Rauschmittels ein. Der seit 1994 tätige Richter prangert eine „gescheiterte Drogenpolitik“ in Deutschland an und engagiert sich stark in der Öffentlichkeit für eine Legalisierung. Der Thematik rund um die Legalisierung von Cannabis widmete er sich insbesondere in seinem zweiten Buch „Kiffen und Kriminalität“, das im Jahr 2015 erschienen ist.

StA stellt Befangenheitsantrag

Aufgrund der letztgenannten Umstände stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) einen Befangenheitsantrag, in dem sie ihre Zweifel an Müllers Neutralität in Strafverfahren bezweifelt, die im Zusammenhang mit Cannabis stehen.

Der Befangenheitsantrag wurde im Rahmen eines Verfahrens am AG Bernau gestellt, in dem einem Heranwachsenden der unerlaubte Besitz von 28,4 Gramm Cannabis vorgeworfen wird. Müller beantragte nämlich, das Verfahren auszusetzen, bis die Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Cannabis vom BVerfG geprüft worden sei.

Für eine solche Überprüfung ist er selbst verantwortlich: Im September 2019 hatte der Richter bereits zwei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt und sie gemäß Art. 100 GG dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. In dem Normenkontrollantrag erklärte der Strafrichter, dass er die Regelungen des BtMG für verfassungswidrig halte, soweit sie Cannabisprodukte mit der Folge betreffen, dass der unerlaubte Verkehr unter Strafe steht. Der Antrag sei in Bearbeitung, eine Entscheidung aber noch nicht absehbar.

Müller beantragte aber nun, das Verfahren auszusetzen, bis die Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Cannabis geprüft worden sei. Die Staatsanwaltschaft sah sich deswegen zu einem Befangenheitsantrag gezwungen.

Befangenheitsantrag verfrüht gestellt

Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) scheiterte sowohl mit dem Befangenheitsantrag als auch mit der dagegen gerichteten Beschwerde vor der 4. Strafkammer des LG Frankfurt (Oder). Die Kammer argumentierte, dass der Befangenheitsantrag verfrüht gestellt worden sei: Das betreffende Verfahren sei ausgesetzt – wie es damit später einmal weitergehen würde, sei ungewiss. Denn es sei überhaupt noch offen, ob Richter Müller in dem Verfahren dann noch mitwirke.

Eine Ablehnung könne nicht im Voraus für Entscheidungen oder andere richterliche Handlungen, von denen noch nicht feststehe, ob der Richter an ihnen mitwirke, erklärt werden.

Darüber hinaus nutzte das LG seine Möglichkeit, um weiteres klarzustellen. In seiner Entscheidung wies es „rein vorsorglich“ darauf hin, dass etwaige Äußerungen von Richter:innen in Publikationen oder Gesprächen in der Regel keine Befangenheit rechtfertigen würden. Vielmehr sei stets ein Bezug zwischen solchen Äußerungen und einem konkreten Verfahren erforderlich.

Im Ergebnis dürfe der „Cannabis-Richter“ daher weiterhin in dem aktuellen, aber auch in allen anderen Verfahren mit Cannabis-Bezug tätig sein. Doch trotz des „Rüffels“ des LG zeigte sich die Staatsanwaltschaft weiter kampflustig und hält die Streitigkeit über eine mögliche Befangenheit noch nicht für beendet. Gegenüber LTO betonte eine Sprecherin, dass der Antrag aufgrund seiner verfrühten Stellung abgelehnt worden sei. Man wolle nun die Entscheidung des BVerfG abwarten und dann erneut prüfen, ob erneut ein Antrag gestellt werden soll.

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