Letzte Sitzungswoche des Bundestages in der aktuellen Legislaturperiode: Was wurde beschlossen?

Letzte Sitzungswoche des Bundestages in der aktuellen Legislaturperiode: Was wurde beschlossen?

Endspurt vor der Sommerpause im Bundestag

Die letzte Sitzung vor der zweimonatigen Pause wurde ausgiebig vom Parlament genutzt, zahlreiche Gesetzesänderungen wurden beschlossen. Einige davon werden stark kritisiert. Wir haben für Dich eine Übersicht.

Worum geht es?

Die letzte Sitzung des Bundestages vom 24. Juli 2021 ist eine neue Rekordsitzung: Die Plenarsitzung begann um 9 Uhr und endete erst am Freitagmorgen um 2:30 Uhr. Sie war damit 18 Minuten länger als die bisherige Rekordsitzung. Grund dafür sind zahlreiche beschlossene Gesetzesänderungen.

Wiederaufnahme nach Freispruch beschlossen

Die wohl umstrittenste Änderung ist eine Änderung der StPO, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Freispruch ermöglicht. Durch die Reform des § 362 StPO kann nun ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu Lasten der Angeklagten bei Delikten, die nicht verjähren können (zum Beispiel Mord, § 211 StGB), auch dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweise vorliegen. Dabei soll es insbesondere um solche Beweise gehen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht in dem Maße untersucht werden konnten, wie es nach heutigem technischen Stand der Fall ist.

Die Änderung ist nicht unumstritten, insbesondere stehen auf der Gegenseite hohe verfassungsrechtliche Hürden. Gemeint ist der Grundsatz „ne bis in idem“, das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 III GG. Nach allgemeiner Auffassung verbiete der Grundsatz auch die Doppelverfolgung einer Straftat. Welche Ausführungen das BVerfG zu dem Doppelbestrafungsverbot getroffen hat und wieso es ein solches überhaupt in unserem Rechtssystem gibt, kannst Du in diesem Beitrag nachlesen.

Ne bis in idem: Ist die Wiederaufnahme zu Ungunsten von (Mord-)Angeklagten verfassungsgemäß?

Kritik gab es daher nicht nur von der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), sondern auch von weiteren Jurist:innen wie beispielsweise aus dem Deutschen Anwaltverein. Doch auch aus der Opposition hagelt es starke Kritik an der beschlossenen StPO-Änderung. Der rechtspolitische Sprecher der Union, Dr. Jan-Marco Luczak, wertete die Reform der Wiederaufnahme allerdings als einen „Sieg der Gerechtigkeit“:

Freigesprochene Mörder bleiben bislang auch dann auf freiem Fuß, wenn ihre Täterschaft nachträglich aufgrund neuer Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnten. Das erschüttert das Gerechtigkeitsempfinden […].

Weitere Änderungen im Strafrecht

In strafrechtlicher Hinsicht blieb es nicht nur bei der Änderung der Wiederaufnahme. Weitere Gesetzesänderungen aus der Mammutsitzung des Bundestages betreffen insbesondere den Extremismus und das Stalking.

In Zukunft wird ein solches Verhalten vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt, in dem sogenannte Feindeslisten verbreitet werden. Gerade in rechtsextremen Kreisen ist dieses Phänomen seit längerer Zeit bekannt, auf den Listen lassen sich Daten über beispielsweise „feindliche“ Politiker:innen, Journalist:innen und Aktivist:innen finden. Im Bundestag wurde nun beschlossen, dass das Verbreiten von personenbezogenen Daten mit bis zu drei Jahren Haft sanktioniert werden kann, wenn die Betroffenen dadurch in Gefahr gebracht werden.

Außerdem wurde ein verschärftes Anti-Stalking-Gesetz beschlossen, indem die Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale herabgesenkt werden. Eine Strafverfolgung von Stalkern soll so künftig leichter bestraft werden können. Bislang musste dem Täter ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, welches das Leben des Opfers auf „schwerwiegende“ Weise beeinträchtigt. Diese Schwelle wurde nun gesenkt: Zukünftig reicht es für eine Strafbarkeit nach § 238 StGB aus, wenn der Täter das Opfer „wiederholt“ belästigt und dessen Leben damit „nicht unerheblich“ beeinträchtigt. Gleichzeitig wird das Strafmaß erhöht. Die Höchststrafe wird von drei Jahren auf fünf Jahre Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen angehoben.

Mehr Klimaschutz wegen BVerfG-Entscheidung

Nicht nur im Strafrecht, auch im öffentlichen Recht gab es gewaltige Gesetzesänderungen. Im Vordergrund dürfte dabei die Reform des aktuellen Klimaschutzgesetzes stehen, das vom BVerfG in einer aufsehenerregenden Entscheidung kritisiert wurde. Die Verfassungsrichter:innen bemängelten dabei insbesondere die zu unbestimmten Emissionsziele für die Zeit nach 2030, was zu einer hohen Last für künftige Generationen führen würde.

Der Gesetzgeber hat nun gehandelt und konkrete Ziele und Maßgaben für die Zeiträume nach 2030 bestimmt. Bis 2045 soll die Bundesrepublik treibhausgasneutral werden. Dieses Ziel war ursprünglich für das Jahr 2050 angesetzt. Im Jahr 2040 soll sich bereits ein Etappenziel von einem 88-prozentigen Rückgang der Werte zeigen. Außerdem soll bis 2030 die deutsche Treibhausgasemission im Vergleich zu 1990 um mindestens 65 Prozent gesenkt werden.

Erneute Änderung des IfSG

Viel oppositionelle Kritik gab es zudem für eine weitere Änderung des Infektionsschutz-Gesetzes (IfSG) – das Gesetz, das durch die Pandemie in das Rampenlicht gerückt ist. Die beschlossene Änderung des § 36 Abs. 12 S. 1 IfSG sieht es vor, dass eine auf Grundlage des IfSG erlassene Verordnung auch noch bis zu einem Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sozusagen dem Dreh- und Angelpunkt des IfSG) verlängert und geändert werden kann. Dies betrifft beispielsweise die erlassene Verordnung bezüglich der Einreise nach Deutschland aus Risikogebieten. Obwohl die Inzidenzwerte sinken, könnte diese Verordnung noch einige Zeit lang Geltung finden.

Begründet wird der Beschluss mit dem Gesundheitsschutz und der Vorbeugung der Gefahr vor neuen Mutationen, Stichwort: Delta-Variante. Auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite könnten insbesondere Einreisende COVID-19 nach Deutschland bringen. Neue Mutationen könnten dabei zu weiteren schweren Krankheitsverläufen führen und könnten resistenter gegen die zugelassenen Impfstoffe auftreten. Diese Gefahr bestünde auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Stärkung von Verbraucherrechten

Zu guter Letzt wurden im Bundestag die Rechte von Verbraucher:innen gestärkt. So wurde das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen, in denen sich vor allem schärfere Regelungen für Fitnessstudio- und Handyverträge finden lassen. Die Vertragslaufzeiten für solche Verträge werden gesetzlich beschränkt, der Wechsel zu der Konkurrenz soll damit den Verbraucher:innen erleichtert werden. Lambrecht kommentierte dieses Vorhaben damit, dass lange Laufzeiten und entsprechend lange Kündigungsfristen die Wahlfreiheit hindern würden.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war sogar eine grundsätzliche Laufzeitverkürzung auf ein Jahr vorgesehen, doch schließlich entschied man sich dagegen. Eine Mindestvertragslaufzeit kann auch nach der Gesetzesänderung bis zu zwei Jahren privatrechtlich vereinbart werden.

Von der Praxis in die Theorie

Der Bundestag hat seine letzte Sitzung also zu nutzen gewusst. So unterschiedlich die Gesetzesänderungen in die jeweiligen Rechtsgebiete einzuordnen sind, haben sie doch alle ihren gemeinsamen, staatsorganisationsrechtlichen Ursprung. Fragen aus dem Staatsorganisationsrecht stellen sich aber nicht nur in der Praxis, sondern bereits in Deinen Klausuren im Studium und im Examen. Dazu zählen etwa die Klassiker wie die Rechte von Abgeordneten, die Aufgaben der obersten Bundesorgane und natürlich Probleme rund um die Gesetzgebung. Wenn auch Du Deine Sommerpause richtig nutzen möchtest, dann schau in unseren Lerneinheiten vorbei, in denen wir die klausurrelevanten Probleme im Staatsorganisationsrecht besprechen.

Lerneinheit: Überblick über das Staatsorganisationsrecht

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