Ne bis in idem: Ist die Wiederaufnahme zu Ungunsten von (Mord-)Angeklagten verfassungsgemäß?

Ne bis in idem: Ist die Wiederaufnahme zu Ungunsten von (Mord-)Angeklagten verfassungsgemäß?

Schuldig nach Freispruch? GroKo bringt Gesetzesinitiative zur Reform der “Wiederaufnahme” auf den Weg

Im März will die GroKo (Große Koalition), bestehend aus SPD und CDU/CSU, eine Gesetzesinitiative im Rahmen des § 362 StPO auf den Weg bringen. Diese soll ein Wiederaufnahmeverfahren für rechtskräftig freigesprochene Mordangeklagte unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Das Bundesjustizministerium hat eine solche Reform aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits abgelehnt. Wir haben über die Reform der “Wiederaufnahme” bereits im November 2019 berichtet. Was hat sich in der Sache bisher getan?

Reform des § 362 StPO

Nach der Gesetzesinitiative der GroKo soll eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Lasten der Angeklagten bei Mord und den nach § 5 VStGB unverjährbaren Straftaten (Völkermord) auch dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vorliegende Beweisstücke durch neue kriminalistische Techniken wie etwa eine DNA-Analyse neu bewertet werden können. Dies wird damit begründet, dass diese mit lebenslanger Haft bedrohten Straftaten als besonders verwerflich angesehen werden. 

Umgesetzt werden soll das mit einer Reform in der Strafprozessordnung. Derzeit ist eine Wiederaufnahme zu Ungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen nach § 362 StPO in den dort geregelten Fällen ausnahmsweise zulässig. § 362 StPO besagt:

“Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussagen schuldig gemach hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.”

Die Nummern 1 bis 3 des § 362 StPO regeln sogenannte Manipulations- und Amtspflichtverletzungen. Nr. 4 regelt die Wiederaufnahme im Fall eines glaubwürdigen Geständnisses. Für schwere Straftaten wie Mord und Völkermord soll das jetzt geändert werden. Im Koalitionsvertrag heißt es: 

“Wir erweitern die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten der oder des freigesprochenen Angeklagten in Bezug auf die nicht verjährbaren Straftaten”.

Bereits 2019 äußerte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion Dr. Johannes Fechner, dass ein Mörder nicht ungestraft gelassen werden dürfe, wenn ihm nach dem Freispruch die Tat durch neue Untersuchungsmethoden doch nachgewiesen werden könne.

Wiederaufnahme verfassungsgemäß?

Die nachträgliche Verurteilung rechtskräftig freigesprochener Mordangeklagter löst verfassungsrechtlich erhebliche Probleme aus. Dort stößt es insbesondere mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit auf Bedenken. Das Prinzip der Rechtssicherheit ist im Hinblick auf das Strafrecht und die Strafverfolgung grundgesetzlich in Art. 103 Abs. 3 GG besonders verankert:

“Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.”

Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte “Verbot der Doppelbestrafung” (ne bis in idem) besagt zwar ausdrücklich nur, dass niemand mehrmals wegen derselben Tat bestraft werden darf. Aus dem Erst-Recht-Schluss könnte aber folgen, dass auch niemand aufgrund derselben Tat mehrmals verfolgt werden darf: Wenn einem zu Recht Verurteilten schon nicht zugemutet werden kann, zweimal wegen derselben Tat verfolgt zu werden, so könnte dies erst Recht nicht demjenigen zugemutet werden, der im ersten Verfahren freigesprochen und also nach dem damaligen Erkenntnisstand zu Unrecht verfolgt worden ist. So argumentierte auch der Strafverteidiger Stefan Conen, der Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) ist. Ein derartiges Vorhaben verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG, der nach allgemeiner Auffassung auch die Doppelverfolgung nach einem Freispruch verbietet. Ein Verbot der Doppelverfolgung ist explizit auch in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK geregelt.

Rechtsbehelfe im Strafverfahren
Prüfungsrelevante Lerneinheit

In Art. 103 Abs. 3 GG geht es vor allem um die Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen. Das BVerfG sieht in der Norm eine „freiwillige Begrenzung“ des Staates in seinem Recht auf Strafverfolgung – ebenfalls um der Rechtssicherheit willen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahrens „im Spannungsfeld zwischen den rechtsstaatlich verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und der materialen Gerechtigkeit, die durch eine objektiv unrichtige Beurteilung einer Tat beeinträchtigt ist“ (BVerfG 65, 377). Grundsätzlich überwiege laut Bundesverfassungsgericht aber das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden die „Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung“ (BVerfG 2, 380).

Die in § 362 StPO geregelten Ausnahmen, aufgrund derer eine Verfolgung ausnahmsweise möglich ist, seien laut BVerfG nur mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar, weil dieser auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Grundgesetzes „geltende Prozessrecht und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung“ Bezug nimmt. Das Vertrauen der Freigesprochenen auf den Freispruch ist nach § 362 StPO ausnahmsweise in den dort geregelten Fällen nicht schutzwürdig. In diesen Fällen sei das kollektive Vertrauen in die Rechtsordnung durch das fehlerhafte Urteil derart erschüttert, dass eine Wiederaufnahme zur Herstellung materialer Gerechtigkeit geboten erscheine.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Ursprünglich war das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. Laut Angaben des rechtspolitischen Sprechers der Unions-Bundestagsfraktion Jan-Marco Luczak lehnt das BMJV eine Änderung des § 362 StPO nach einer Überprüfung der Rechtslage aber ab. Auch der Strafrechtsausschuss des DAV sieht in dem Vorhaben einen schweren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Eine Doppelverfolgung sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit verfassungswidrig. Laut Luczak sei es jedoch nicht hinnehmbar, wenn ein Mörder weiter frei herumlaufen könne, obwohl er aufgrund neuer Beweismittel sicher überführt werden könnte.

Ob die geplante Nr. 5 des § 362 StPO tatsächlich auf den Weg gebracht wird - und mit dem Verfassungsrecht überhaupt vereinbar ist - bleibt mit Spannung abzuwarten.

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