Diese aktuelle Entscheidung des BGH betrifft eine Vielzahl an praxis- und prüfungsrelevanten Problemen des materiellen Rechts im Strafrecht – sowohl auf Tatbestandsebene als auch im Bereich der Strafzumessung. Der Fall eignet sich hervorragend als (Examens-) Klausur, zumal er sich ebenfalls zur Prüfung prozessualer Kenntnisse anbietet und letztlich auch noch die Voraussetzungen einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB behandelt.
Darüber hinaus positioniert sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht - die Frage ist für die Strafzumessung relevant und die damit verbundene (mehrfache) Strafrahmenverschiebung.
Hier ein Auszug der in der Entscheidung behandelten (prüfungsrelevanten) Themen:
- Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, 227 Abs. 1 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
- Versuchter Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
- Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB
Kommen wir nun zum Sachverhalt:
A. Sachverhalt
T und sein Bekannter Z fahren nach dem Besuch einer Gaststätte nachts mit ihren Fahrzeugen hintereinander auf einer außerorts gelegenen, schmalen Gemeindestraße. Beide stehen unter Alkoholeinfluss und besitzen keine Fahrerlaubnis. Der Z fährt mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h voraus, während ihm der T in einem Abstand von ca. 50 m folgt. An einer Kreuzung übersieht Z einen von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Fahrradfahrer und erfasst ihn mit seinem Fahrzeug. Dieser erleidet durch den Zusammenstoß unter anderem einen Abriss der Hauptschlagader, was innerhalb von ein bis zwei Minuten zu seinem Tod führt. Der Z hatte das Risiko eines solchen Unfalls erkannt, aber darauf vertraut, dass es sich nicht realisieren werde. T passiert die Unfallstelle etwa zwei Sekunden nach der Kollision und erkennt, dass Z einen Fahrradfahrer erfasst hat und dieser schwer verletzt sein muss. Dennoch setzt er die Fahrt fort, weil es ihm besser erscheint, die Unfallstelle wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis und des Fahrens unter Alkoholeinfluss schnellstmöglich zu verlassen. Der Z hält sein Fahrzeug an, steigt aus und begibt sich zur Unfallstelle. Dort sieht er das Unfallopfer regungslos am Straßenrand liegen. Er hält es für möglich, dass es noch lebt und gerettet werden kann. Gleichwohl entschließt er sich, keine Rettungsmaßnahmen einzuleiten und zu flüchten. Zwar geht er davon aus, dass vom Unfallopfer keine Entdeckungsgefahr droht; er befürchtet aber, beim Veranlassen von Rettungsmaßnahmen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkoholeinfluss strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein Versterben des Unfallopfers infolge unterlassener Rettungsmaßnahmen nimmt er billigend in Kauf. Dem Z gelingt es jedoch nicht, mit seinem Fahrzeug wegzufahren.
Deswegen ruft Z den T an, der in der Zwischenzeit bei der Wohnung seines Bekannten Z angekommen ist, und bittet ihn, mit einem Abschleppseil zur Unfallstelle zurückzukehren. Der T kommt dieser Bitte des Z nach. Ihm ist dabei klar, dass Z keine Rettungsmaßnahmen einleiten will. Er beabsichtigt einerseits, dem Z zu helfen, die Spuren des Unfalls zu beseitigen und das Unfallopfer ohne Hilfe zurückzulassen, um Z vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Andererseits hat T ein eigenes Interesse an der Verdeckung des Unfalls, weil er Sorge hat, dass der Z bei einer polizeilichen Vernehmung seine Anwesenheit beim Unfall verraten wird und er dann auch selbst mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hätte. T schleppt das Fahrzeug des Z ab und bringt ihn nach Hause. Das Unfallopfer lassen beide an der Kreuzung zurück. Dabei geht T ebenfalls davon aus, dass das Unfallopfer möglicherweise noch lebt und gerettet werden könnte, nimmt aber dessen Versterben durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen billigend in Kauf.
Wie haben sich T und Z strafbar gemacht? Was ist bei der Strafzumessung zu beachten?
Hinweis: Aufgrund der Fülle an praxis- und prüfungsrelevanten Themen, behandeln wir in diesem ersten Teil zunächst den I. Tatkomplex (die Unfallfahrt) und behandeln in einem zweiten Teil den II. Tatkomplex (das Abschleppen) in der nächsten Woche und gehen dort auch auf die Strafzumessung ein.
B. Entscheidung
I. Tatkomplex „Unfallfahrt“
1. Strafbarkeit des Z
a) Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB
Z könnte sich wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Fahrradfahrer mit dem seinem Fahrzeug erfasste und dieser daraufhin verstarb. Zwar hat Z adäquat kausal und objektiv zurechenbar einen Menschen getötet. Fraglich ist aber, ob er auch vorsätzlich gehandelt hat. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit kommt hier nur bedingter Vorsatz in Betracht, der gegeben ist, wenn Z den Eintritt des Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen hat, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht gewesen sein. Lediglich bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Z mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden war und ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten. Letzteres war hier der Fall: Z hatte das Risiko eines lebensgefährlich verlaufenden Unfalls erkannt, aber darauf vertraut, dass es sich nicht realisieren werde.
Z hat sich nicht wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
b) Körperverletzung mit Todesfolge, 227 Abs. 1 StGB
Z hat sich auch nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes (erfolgsqualifiziertes Delikt) setzt voraus, dass der Täter eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB begangen hat; eine lediglich fahrlässige Tatbegehung (§ 229 StGB) reicht hingegen nicht aus. Z hat den Fahrradfahrer aber schon nicht vorsätzlich körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit geschädigt, sondern nur fahrlässig.
c) Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Z hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht. Er hat den Fahrradfahrer durch die Kollision mit seinem Fahrzeug körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Z ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zuzuschreiben, da er mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist und an der Kreuzung – entgegen den Vorschriften der StVO – die Vorfahrtsberechtigung des Fahrradfahrers missachtet hat. Die Verletzung des Fahrradfahrers war dabei objektiv voraussehbar. Z war zudem nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der für den Schuldvorwurf maßgeblichen Situation trotz des Alkoholeinflusses in der Lage, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen (subjektive Vorwerfbarkeit und Voraussehbarkeit).
d) Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 StVG
Z hat sich ferner wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
e) Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB
Zudem hat sich Z wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Er hat im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (relative Fahruntüchtigkeit), und hat dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen – durch Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 1) – gefährdet.
f) Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Der ebenfalls verwirklichte Tatbestand des § 316 StGB tritt hinter dem § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück.
g) Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
Z könnte sich weiter wegen Mordes durch Unterlassen nach den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Anschluss an die Kollision mit dem Fahrradfahrer keine Rettungsmaßnahmen einleitete, um damit zu verhindern, dass weitere begangene Straftaten bekannt werden.
Dazu müsste Z es unterlassen haben, den Tod des Fahrradfahrers abzuwenden. Dieser war aber bereits nach ein bis zwei Minuten, nachdem es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Z kam, tot. Das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen durch Z konnte danach nicht mehr zum Tod des Fahrradfahrers führen.
Z hat sich nicht wegen Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht.
h) Versuchter Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
Z könnte sich aber wegen versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Anschluss an die Kollision mit dem Fahrradfahrer keine Rettungsmaßnahmen einleitete, um damit zu verhindern, dass weitere begangene Straftaten bekannt werden. Dazu müsste der Z nach seiner Vorstellung von der Tat (sog. Tatentschluss) zur Verwirklichung des Tatbestandes – hier: Mord durch Unterlassen – unmittelbar angesetzt haben.
aa) Die Tötung des Fahrradfahrers (durch Unterlassen) durch Z ist nicht vollendet (s.o.). Ferner ist der versuchte Mord (durch Unterlassen) auch strafbar, vgl. §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB. Der Strafbarkeit des Z steht auch nicht entgegen, dass Z durch das Unterlassen weiterer Rettungshandlungen den Tod des Fahrradfahrers nicht mehr herbeiführen konnte. Auch der sog. untaugliche Versuch ist strafbar, und zwar auch dann, wenn die Tat „nach der Art des Gegenstandes, an dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte“ (§ 23 Abs. 3 StGB). So liegt der Fall hier. Z sieht von der Einleitung von Rettungsmaßnahmen ab, weil er glaubt, der Fahrradfahrer sei noch am Leben.
bb) Z müsste Vorsatz hinsichtlich aller subjektiven Merkmale der Tat (Mord durch Unterlassen) gehabt, also die Tötung des Fahrradfahrers durch das Unterlassen von Rettungshandlungen zumindest billigend in Kauf genommen und zudem ein Mordmerkmal im Sinne von § 211 StGB verwirklicht haben.
Z hielt es für möglich, dass der Fahrradfahrer nach der Kollision noch lebt und gerettet werden kann. Ferner nahm er den Tod des Unfallopfers infolge unterlassener Rettungsmaßnahmen billigend in Kauf.
Auch hatte Z den Vorsatz, nicht tätig zu werden und den tatbestandlichen Erfolg – den Tod des Fahrradfahrers – nicht abzuwenden. Er handelte ferner willentlich und wissentlich in Bezug auf seine im Rahmen von § 13 StGB erforderliche Garantenstellung. Ein Garant aus Ingerenz ist aufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens, das die nahe Gefahr des tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht hat, zur Erfolgsabwendung verpflichtet. Z hat als Kraftfahrer durch sein verkehrswidriges fahrlässiges Verhalten die lebensgefährliche Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers bewirkt und war daraufhin zur Lebensrettung kraft einer qualifizierten Rechtspflicht aufgerufen. Er hatte erkannt, dass er den Fahrradfahrer durch die Kollision in Lebensgefahr gebracht hat; deswegen stieg er aus und begab sich zur Unfallstelle. Er wusste auch, dass er zu Rettungsmaßnahmen verpflichtet ist (sah davon aber ab).
Fraglich ist, ob auch die Verwirklichung eines Mordmerkmals vom Tatentschluss des Z umfasst war. In Betracht kommt die sog. Verdeckungsabsicht („um eine andere Straftat … zu verdecken“). Die Begehung einer solchen Tat durch Unterlassen ist rechtlich möglich (BGH, NStZ 2012, 86, 89), und zwar auch dann, wenn der Täter nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGH, NJW 2000, 1730, 1731).
Verdeckungsmord liegt vor, wenn der Täter in der Absicht tötet, eine andere Straftat zu verdecken. Tatbestandlich erfasst sind nur solche Sachverhalte, bei denen sich die Vortat und die daran anknüpfende Anschlusshandlung derart voneinander unterscheiden lassen, dass die Verdeckungstötung in Relation zum Bezugsgeschehen rechtlich als eigenständiger Akt erscheint (zweiaktiges Geschehen). Z ging zum Tatzeitpunkt davon aus, dass er beim Veranlassen von Rettungsmaßnahmen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkoholeinfluss strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. In normativer Hinsicht traf diese Einschätzung zu, denn es bestand jedenfalls ein Anfangsverdacht, dass er diese Straftatbestände verantwortlich verwirklicht hat (s.o.).
cc) Z müsste auch unmittelbar angesetzt haben. Der Täter setzt zu einem Unterlassungsdelikt an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat mit dem Beginn seines Untätigbleibens zur Tatausführung unmittelbar ansetzt. Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn das Tätigwerden aus Sicht des Täters geboten ist, weil bei einer weiteren Verzögerung der Rettungshandlung das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet ist. Eine bloße Vorbereitung liegt dagegen vor, wenn sich die Gefahr für das Rechtsgut durch die Vornahme der gebotenen Handlung noch abwehren lässt. Ein strafbarer Versuch ist dagegen gegeben, wenn der Garant die unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut nicht abwehrt und so seine Garantenpflichten verletzt. Nachdem Z erkannt hat, dass er Rettungshandlungen vornehmen müsste, um dem – vermeintlich noch lebenden – Fahrradfahrer zu helfen, entscheidet er sich, den T anzurufen und verlässt mit diesem, ohne Rettungskräfte verständigt zu haben, die Unfallstelle. Nach seiner Vorstellung hat er mit der Verwirklichung des Tötungsdelikts in Verdeckungsabsicht begonnen.
dd) Z hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat sich damit wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
i) Ergebnis
Der versuchte Mord durch Unterlassen und die fahrlässige Körperverletzung stehen (aus Klarstellungsgründen) zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), dazu auch die beiden Verkehrsdelikte.
2. Strafbarkeit des T
a) Versuchter Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
T hat sich nicht wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht, indem er seine Fahrt nach der Kollision mit dem Fahrradfahrer die Unfallstelle verließ und zu Z nachhause fuhr. Er hatte zu diesem Zeitpunkt keinen (bedingten) Tötungsvorsatz. Er hatte zwar erkannt, dass der Fahrradfahrer schwer verletzt sein muss, ihm kam es aber darauf an, dass seine fehlende Fahrerlaubnis und sein Alkoholeinfluss unentdeckt bleiben. Den Tod des Fahrradfahrers nahm er nicht billigend in Kauf. Zudem waren ihm keine Umstände für eine Garantenstellung bewusst, da Z die Kollision verursacht hat.
b) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 StGB
T hat sich auch nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht, indem er nach der Kollision weiterfuhr. Er war kein „Unfallbeteiligter“. Das ist im Sinne v. § 142 Abs. 5 StGB nur derjenige, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
c) Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 StVG
T hat sich aber wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) strafbar gemacht.
d) Unterlassene Hilfeleistung, § 323c Abs. 1 StGB
T hat sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Kollision des Z mit dem Fahrradfahrer und die dadurch verursachten (letalen) Verletzungen sind zwar als „Unglücksfall“ im Sinne des Tatbestandes anzusehen, also als ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Allerdings trat der Tod des Fahrradfahrers schon ein bis zwei Minuten nach der Kollision ein, so dass keine Hilfspflicht für T mehr bestand; ist jede Hilfe nutzlos (geworden), ist ein Eingreifen nicht (mehr) geboten.
e) Ergebnis
T hat sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) strafbar gemacht.
In der kommenden Woche prüfen wir den II. Tatkomplex (das Abschleppen) und besprechen dabei, warum es bei der Entscheidung des BGH zu einer möglichen dreifachen Strafrahmenverschiebung kommt.
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