Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
K ist Kunstliebhaber und möchte sich ein paar neue Holzschnitzereien anschaffen. Da er momentan nicht so flüssig ist, borgt er sich 10.000 € bei seinem Freund F. Sie vereinbaren, dass K das Geld zinslos nach drei Monaten an F zurückzahlen soll. Zur Sicherheit vereinbaren K und F ein Pfandrecht an einer Bronzereplik des Künstlers Rodin mit dem Titel „Der Denker“. Die Replik hat K beim Antiquar A erworben. K händigt dem F die Bronzereplik aus.
Die vereinbarten drei Monate verstreichen, ohne dass K die 10.000 € an F zurückzahlt. F ist aber glücklich über den Anblick der Replik in seiner Wohnung und tut daher nichts.
Nach fünf Jahren hat er nun aber doch genug. Er beauftragt daher den Gerichtsvollzieher G mit einer öffentlichen Versteigerung der Bronzereplik. Die Versteigerung wird öffentlich bekannt gemacht und Ort und Zeit werden festgelegt.
Bei der Versteigerung gibt E das Höchstangebot in Höhe von 8.000 € ab. Ihm wird der Zuschlag erteilt. Der Gerichtsvollzieher einigt sich sodann im Namen des F mit dem E und übergibt diesem gegen Barzahlung von 8.000 € die Bronzereplik. Abzüglich von 500 € an Kosten für die öffentliche Versteigerung übergibt G dem F die 7.500 € Ersteigerungserlös. Diese verstaut F bei sich zuhause unter der Matratze.
Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der ursprüngliche Eigentümer der Bronzereplik der S war, dem diese im Auftrag des A gestohlen wurde. Außerdem wird ein versteckter Riss in der Bronzereplik von E entdeckt. Dieser war A, K, F und G infolge leichter Fahrlässigkeit entgangen. Aufgrund des Risses mindert sich der Wert der Replik um 25 %.
Frage 1: Kann S von F Herausgabe verlangen?
Frage 2: Gegeben, dass S von F nicht Herausgabe verlangen kann: Kann S von F Schadensersatz oder Herausgabe des Versteigerungserlöses verlangen?
Frage 3: Kann E die Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises verlangen?
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