BVerfG kippt Berliner Mietendeckel

BVerfG kippt Berliner Mietendeckel

Es fehle dem Land an der nötigen Gesetzgebungskompetenz

In Karlsruhe wurde der Berliner Mietendeckel gekippt. Das Landesgesetz sei verfassungswidrig, dem Land Berlin stehe keine Gesetzgebungskompetenz zu. Mieter:innen müssen mit Nachzahlungen rechnen.

Worum geht es?

In Karlsruhe wurde der Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt. Das Instrument, das von der rot-rot-grünen Koalition erlassen wurde und rund 1,5 Millionen Mieten in der Hauptstadt einfror, ist damit nichtig. Auf inhaltliche Fragen rund um die materielle Rechtmäßigkeit eines solchen Gesetzes ging das BVerfG dabei gar nicht ein, die Richter:innen setzten sich auch nicht mit der Verhältnismäßigkeit des umstrittenen Gesetzes auseinander: Dem Land fehle schlichtweg die Kompetenz.

Berliner Mietendeckel bundesweit einmalig

Der Berliner Mietendeckel war ein bundesweit einmaliges Gesetz. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) bezweckte in der Hauptstadt einen Mietenstopp, um immer weiter steigenden Mieten einen Riegel vorzuschieben. Rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin waren dadurch von einem Mietenstopp betroffen, die Höhe der Mieten wurden zum Stichtag 18. Juni 2019 eingefroren. Außerdem beinhaltete das Gesetz verschiedene Obergrenzen für die Miethöhe: Für den Fall, dass die Mieter wechseln, sollte es bei der alten Miete bleiben oder eine Obergrenze greifen. Sollte eine Miete höher als 20 Prozent über dieser Grenze liegen, galt sie als zu hoch und musste vom Vermieter gesenkt werden. Ausgenommen vom Mietendeckel waren neue Wohnungen, die von 2014 an fertiggestellt worden waren. Das Landesgesetz war zunächst bis 2025 befristet.

Gegen die rot-rot-grüne Regelung zogen die Abgeordneten des Senats von CDU/CSU und FDP vor das BVerfG. Sie reichten einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ein; außerdem baten im Vorfeld zwei Berliner Zivilgerichte um Klärung der Rechtslage. Seit Beginn ist der Mietendeckel nämlich umstritten. Zu groß sei der Eingriff in das Privateigentum, argumentierten seine Gegner, doch sei er nötig für bezahlbares Wohnen, so seine Befürworter. In Karlsruhe wurde nun entschieden.

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Kein Raum für Gesetzgebungskompetenz

Dass das Landesgesetz Thema in Karlsruhe sein wird, war damit nur eine Frage der Zeit. Selbst der Senat mahnte im Vorfeld, die juristische Klärung des Mietendeckels abzuwarten und legte den Mietern nahe, gesparte Mieten vorsichtshalber zurückzulegen.

Die Richter:innen des BVerfG haben das Landesgesetz nun für verfassungswidrig erklärt. In der Karlsruher Entscheidung ging es dabei nicht um materielle Rechtsfragen, insbesondere wurde die Frage nach der Verhältnismäßigkeit nicht geklärt. Es fehle dem Land bereits an der nötigen Gesetzgebungskompetenz.

Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 I Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 I GG unvereinbar und nichtig.

Das BVerfG argumentierte, dass das Grundgesetz von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ausgehe. Der Bund habe dabei das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweise. Wenn er dann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Zuständigkeit Gebrauch mache, entfalle die Regelungsbefugnis der Länder durch eine Sperrwirkung. Diese Regelung sei abschließend:

Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd.

Zu welchem Rechtsgebiet und damit zu welcher Kompetenz die Berliner Regelung einzuordnen sei, bestimme sich nach seiner Materie. Die rot-rot-grüne Regierung argumentierte damit, dass die Regelung zum Wohnungswesen gehöre – diese sei im Rahmen der Föderalismusreform aus Art. 74 GG gestrichen worden und liege somit gemäß Art. 70 I GG in der Zuständigkeit der Länder.

Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70 ff. GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Das BVerfG war da aber anderer Ansicht. Der Berliner Mietendeckel sei Teil des sozialen Mietrechts, führte das Gericht aus. Das soziale Mietrecht wiederum sei Teil der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 I Nr. 1 GG. Entscheidend sei, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, sprich die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Dies treffe auf den Berliner Mietendeckel zu, da er auf das Vertragsverhältnis der Mietparteien wirke.

Der Berliner Mietendeckel bezwecke den regulatorischen Kampf gegen steigende Mieten. Doch in diesem Bereich sei der Bund schon tätig gewesen, in dem er neue Regelungen in das Mietrecht aufnahm – die Mietpreisbremse. Mit den §§ 556 bis 561 BGB habe der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht abschließend Gebrauch gemacht, heißt es im Beschluss des Karlsruher Gerichts. Für einer dementsprechende Regelung auf Landesebene gebe es damit keinen Raum mehr. Und Doppelzuständigkeiten seien, wie das BVerfG klarstellte, ausgeschlossen.

Mieter:innen müssen nachzahlen

Im Ergebnis ist der Berliner Mietendeckel aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Landes Berlin verfassungswidrig. Mieter:innen, die davon betroffen seien, müssten sich auf Nachzahlungen einstellen, denn ihre Vermieter:innen hätten Anspruch auf die Miete, die sie vertraglich vereinbart hatten. Übergangsregelungen dürfe der Landesgesetzgeber nicht erlassen – auch hierfür sei keine Kompetenz gegeben. Der Berliner Senat rechnet mit etwa 40.000 hilfsbedürftigen Mieter:innen, die aufgrund dieser Entscheidung finanzielle Unterstützung benötigen könnten.

Horst Seehofer begrüßte als Bundesbauminister die Entscheidung des BVerfG. Er bezeichnete den Berliner Mietendeckel als baupolitischen „falschen Weg“, da er für Unsicherheit auf den Wohnungsmärkten gesorgt habe. Um Wohnungsknappheit zu begegnen, müsse schlichtweg mehr gebaut werden.

Ebenso erfreut zeigte sich die FDP, die den Antrag an das BVerfG vorantrieb. Der FDP-Fraktionsvize Michael Theurer kommentierte:

Dass der Mietendeckel nichtig ist, ist eine gute Nachricht. Denn derlei Eingriffe in den Markt sind bloße Symptombekämpfung.

Der Deutsche Mieterbund hingegen appellierte an den zuständigen Gesetzgeber. Die Entscheidung sei bitter, doch sei auch ein Weckruf an den Bund, endlich zu handeln.

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