Examensreport: ZR I 1. Examen November 2020 NRW

Examensreport: ZR I 1. Examen November 2020 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der passionierte Radfahrer R verstirbt Anfang 2020. Seine Ehefrau ist bereits seit einiger Zeit verstorben. R hatte schon vor seinem Tod sowohl das Rad A (Wert 4.000€) als auch das Rad B (Wert 3.500€) in seinem Eigentum. Die Ehefrau und R haben zusammen einen Sohn (V), der wiederum einen Sohn (E) hat. E wohnt bei der Mutter M, die das alleinige Sorgerecht hat. 

Um für seinen Sohn (V) und Enkel (E) zu sorgen, formuliert R ein formwirksames und eigenhändiges Testament:

„Mein Erbe soll mein Sohn V sein. Mein Enkel soll aber nicht leer ausgehen. Seine Mutter (M) soll deshalb für ihn entscheiden. Zur Auswahl stehen: Unterschiedliche Wertpapiere i.H.v. insgesamt 4.000€ oder das Rad A oder das Rad B. M darf aber nicht entscheiden welche Wertpapiere oder welches Rad.“

V, der sich nicht wirklich daran gebunden fühlt, stellt Rad A bei einem Kleinanzeigenportal unter dem Titel “VB 4.000€” online. K hat großes Interesse und meldet sich bei V. Nach einer ausgiebigen Probefahrt erfolgt am 17.07.2020 die Einigung zum Preis von 3.500€. K zahlt dem V zunächst nur 1.400€, darf das Rad aber mitnehmen, wobei sie sich einig sind, dass das Eigentum erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen soll. Die vollständige Zahlung soll Anfang August erfolgen.

Am 10.08.2020 ist jedoch immer noch kein Eingang auf dem Bankkonto des V zu verzeichnen, weshalb er dem K eine E-Mail schreibt:

“Es ist immer noch kein Geld eingegangen, sodass ich Dich hiermit an die offene Restzahlung erinnere”.

V hatte die Anzeige im Portal aber auch nicht wieder rausgenommen, sodass sich D meldet und fragt, ob das Rad A noch zum Verkauf stehe. D bietet dem V 3.400€ an. V ist begeistert und sagt D, er trete ihm alle Ansprüche gegenüber K ab, er solle sich das Rad bei ihm abholen. Gleichzeitig schreibt er am 12.08.2020 dem K, dass er die Vereinbarung kündige und ihm das Geld zurückerstatten werde. Der D solle nun das Rad bekommen. Am 13.08.2020 zahlt K aufgeschreckt durch die E-Mail den restlichen Kaufpreis an V. Am Nachmittag kommt D bei K vorbei und verlangt das Rad heraus. Es entsteht ein Streit zwischen den beiden. D meint, dem K stünden keine Rechte mehr am Rad durch die Mail des V vom 12.08.2020 zu, zudem sei er (D) doch gutgläubig gewesen. Nun erfährt auch M vom Verkauf des Rades und ist empört, weil V die Anordnung im Testament nicht beachtet hat.

Frage 1: Kann D von K Herausgabe des Rades verlangen?

Frage 2: Unterstellen Sie, dass das Rad A nicht mehr dem V gehört. Kann E von V Überlassung des Rades B verlangen?

Fallfortsetzung:

V hat mittlerweile eingesehen, dass die Anordnung im Testament wirksam ist. Noch bevor er das Rad B an E übergeben kann, wird es von einem Dieb gestohlen. Es ist nicht mehr auffindbar. M verlangt, dass V dem E nun Schadensersatz in Höhe des Wertes des Rades A zahlt, denn wenn V dieses nicht verkauft hätte, so könnte er nach dem Abhandenkommen des Rades B dieses immer noch herausgeben.

V meint, er kann nichts für den Diebstahl, wenn überhaupt muss er den Wert des Rades B 3.500€ oder den Verkaufserlös des Rades A i.H.v. 3.400€ an E zahlen. 

Frage 3: Kann E von V und wenn ja in welcher Höhe Zahlung in Geld verlangen? Unterstellen Sie, dass die Anordnung im Testament wirksam war.

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