Brisanter Fall um Ramstein
Drei Jemeniten verklagten Deutschland aufgrund der von Ramstein aus gesteuerten Drohnenflüge der USA. Nachdem das OVG Münster ihnen einen Teilerfolg zusprach, ging die Sache an das BVerwG.
Worum geht es?
In seiner Entscheidung vertritt das BVerwG eine andere Auffassung als das OVG Münster. In einem politisch brisanten Fall ging es um eine Leistungsklage dreier Jemeniten, die sich über den deutschen Rechtsweg gegen die bewaffneten Drohnenflüge der USA richtete. Sie wollten erreichen, dass die Bundesregierung diese unterbindet, da sich in Ramstein in der Pfalz ein relevanter amerikanischer Luftwaffenstützpunkt befindet. An diesem Standort laufen Datenströme zusammen, Steuerungsdaten werden von den USA an den Stützpunkt übermittelt. Sie trugen vor, im Jahr 2012 bei einem Drohnenflug zwei Angehörige verloren zu haben und warfen der Bundesregierung vor, ihrer Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG nicht nachgekommen zu sein.
Schutz aus Art. 2 II 1 GG auch für im Ausland lebende Ausländer
Eine spannende Frage, die sich in diesem Fall zunächst stellt, ist der territoriale Umfang unseres Grundgesetzes. Besteht auch ein Schutzanspruch für im Ausland lebende Ausländer? In Literatur und Rechtsprechung ist man sich in diesem Punkt im Großteil einig, Ausgangspunkt ist Art. 1 III GG.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 1 III GG
Allerdings verrät Art. 1 III GG nichts über den territorialen Geltungsbereich. Das OVG Münster sowie das BVerwG haben in ihren Entscheidungen in diesem Verfahren aber bestätigt, was als anerkannt gilt. Grundrechtliche Schutzpflichten gelten auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müsse eine konkrete Gefahr vorliegen und es müsse ein qualifizierter Bezug zum deutschen Staatsgebiet bestehen.
BVerwG: „Kein qualifizierter Bezug zum deutschen Staatsgebiet“
Damit war der Weg zunächst frei für die Kläger. In dem Verfahren erzielten sie sogar zu Beginn einen Teilerfolg beim OVG Münster. Dieses hatte entschieden, dass die Bundesrepublik nicht alles Erforderliche leisten würde, um ihrer Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG genüge zu tun. Diese vertraue nämlich schlichtweg auf die amerikanische Zusicherung, dass die militärischen Tätigkeiten in Ramstein völkerrechtlich in Ordnung seien. Vielmehr müsse konkret nachgeforscht werden, ob die Drohneneinsätze auch tatsächlich rechtmäßig seien.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Gegen die Entscheidung des OVG hatte das Verteidigungsministerium allerdings Revision eingelegt und die Sache landete beim BVerwG in Leipzig. Das Bundesgericht wertete die Sache in zwei Aspekten anders als die vorherige Instanz.
Zunächst entschieden die Bundesrichter, dass es bezüglich der Drohnenflüge keinen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet gebe. Denn ein deutsches Staatsorgan treffe dabei überhaupt keine Entscheidungen. Vielmehr finde in Ramstein nur ein „rein technischer Übermittlungsvorgang“ statt. Dieser reiche nicht aus, um einen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet herzustellen, damit sich die Kläger auf einen Schutzanspruch aus dem Grundgesetz berufen könnten.
Das BVerwG wies die Sache auch nicht zurück an das OVG. Denn selbst bei Annahme einer Schutzpflicht gegenüber den Klägern hätte die Bundesregierung diese Schutzpflicht nach Auffassung der Leipziger Richter erfüllt. Deutschland habe eine Zusicherung der USA eingeholt, dass die militärischen Aktivitäten in Ramstein im Einklang mit geltendem Recht erfolge. Es gebe einen weiten „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich“ zur Beurteilung, ob die Schutzpflicht erfüllt sei oder nicht. Eine Verletzung sei nur dann anzunehmen, wenn die Bundesregierung überhaupt nichts unternehmen würde. Deutschland sei aber in ständiger Konsultation mit den USA bezüglich der Drohnenflüge.
Die Kläger und ihrer Unterstützer der Menschenrechtsorganisation ECCHR zeigten sich nach der Entscheidung enttäuscht. Man prüfe nun, ob nun eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG oder der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht kommt.
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