Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Aufbau der Prüfung - Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Beispiel1: § 81a StPO regelt das Recht des Staates und die Pflicht des Beschuldigten, eine Blutentnahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Diese Regelung könnte gegen Art. 2 II 1 GG verstoßen.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht ist Art. 2 II 1 GG ein Jedermann-Grundrecht. Beispiel1: Wird bei A Blut abgenommen, kann er sich auf Art. 2 II 1 GG berufen.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 2 II 1 GG das Leben. Dies ist jedes körperliche Dasein. Nach allgemein Regeln ist auch das ungeborene Leben (nasciturus ab Nidation) erfasst. Weiterhin schützt Art. 2 II 1 GG die körperliche Unversehrtheit. Dies meint die Gesundheit im biologisch-körperlichen Sinne. Beispiel1: Bei der Regelung über die Blutentnahme findet tatsächlich ein Eingriff in den Körper statt, sodass in diesem Bereich die Integrität beeinträchtigt ist. Erfasst ist zudem die psychische Gesundheit. Beispiel2: Der Staat erlässt Regelungen über die Durchführung zermürbender Verhörmethoden. Häufig geht diese Beeinträchtigung dann in die körperliche Integrität über. Ferner schützt Art. 2 II 1 GG die negative Freiheit, also das Recht, nicht Leben wollen. Beispiel3: Selbstmord. Verhindert der Staat einen Selbstmord, dann ist der Selbstmord von Art. 2 II 1 GG erfasst. Eine mögliche Rechtfertigung ist später zu prüfen. Zu beachten ist zudem, dass aus Art. 2 II 1 GG eine Schutzpflicht des Staates abgeleitet wird und daher also auch Ausdruck der objektiven Werteordnung ist. Der Staat muss sich schützend vor die Gesundheit der Bürger stellen. Dies betrifft insbesondere einen Gesetzgebungsauftrag. Beispiel4: Regelungen in der StVO über die Anlegung eines Sicherheitsgurtes. Der Staat ist durch Art. 2 II 1 GG dazu berechtigt und ermächtigt, Sicherheitsstandards zu regeln. Beispiel5: Nichtraucherschutz. Häufig wird Art. 2 II 1 GG als gegenläufige Position bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung in die Waagschale geworfen werden, wenn ein anderes Grundrecht durch die Regelung betroffen ist.
II. Eingriff
Eingriff ist jede Verkürzung des Schutzbereichs (klassisch oder modern). Hier liegen keine Besonderheiten.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Man könnte denken, dass das Recht auf Leben uneingeschränkt gilt. Dies ist aber nicht so.
1. Bestimmung der Schranken
Betrachtet man Art. 2 II 3 GG, erkennt man einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Damit ist jedes Gesetz als Ausgangspunkt geeignet, das Leben auf Leben und körperliche Unversehrtheit einzuschränken. Dabei ist zu beachten, dass wegen der Bedeutung des Schutzguts Leben in der Regel aufgrund der Wesentlichkeitstheorie zu verlangen ist, dass die Einschränkung durch ein Parlamentsgesetz erfolgt. Eine Rechtsverordnung oder Satzung würden nicht reichen.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier ist die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung (Beispiel1: § 81a StPO) zu prüfen.
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind einige Anforderungen für Art. 2 II 1 GG zu beachten.
aa) Anforderungen der Art. 104, 102 GG
Zunächst sind die Art. 104, 102 GG zu beachten, die Schranken-Schranken darstellen, also Anforderungen an das einschränkende Gesetz enthalten. Beispiel6: Misshandlung festgehaltener Personen gänzlich unzulässig, Art. 104 GG; Einführung der Todesstrafe nicht möglich, Art. 102 GG.
bb) Verhältnismäßigkeit
Im Einzelfall ist dann die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Beispiel1: Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des § 81a StPO.
cc) Sonstige Anforderungen
Hier können Anforderungen wie das Zitiergebot aus Art. 19 I GG und die Wesensgehaltsgarantie geprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass unter Hinweis des Art. 19 II GG nicht automatisch die materielle Verfassungswidrigkeit z.B. bei finalem Todesschuss angenommen werden kann.
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Hier ist die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes zu prüfen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, da nur dort die Grundrechte eine Rolle spielen.