LG Düsseldorf zur Rückabwicklung beim Kauf gefälschter Kunstwerke

LG Düsseldorf zur Rückabwicklung beim Kauf gefälschter Kunstwerke

Ist das Kunst oder kann das rückabgewickelt werden?

Das LG Düsseldorf hatte einen spannenden Fall zu klären, bei dem die Klägerin rund 7.500 Euro für ein – wie sich später rausstellte – gefälschtes Gemälde angezahlt hatte. Welche Ansprüche kommen bei gefälschten Kunstwerken in Betracht? Greift hier das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht? 

Worum geht es?

Kunst und ihre Schönheit liegen stets im Auge des Betrachters. Dem Rechtssystem kann sich Kunst aber nicht entziehen. Zwar kann man grundsätzlich sagen, in der Kunst gibt es kein richtig und kein falsch. Bei Kunstfälschungen sieht das aber anders aus. Das LG Düsseldorf hat nun einen Fall entschieden, in dem die Käuferin eines vermeintlich gefälschten Werkes den Händler auf Rückerstattung einer Anzahlung in Höhe von 7.500 Euro verklagt hat – und gewann.

Sandbild 1986 auf Büttenpapier

Es handelte sich um das Werk „Sandbild 1986 auf Büttenpapier“ beziehungsweise ein Werk, das diesem zum Verwechseln ähnlich sieht. Die Klägerin erwarb das Werk und leistete dem Kunsthändler eine Anzahlung in Höhe von 7.500 Euro. Inzwischen hält sie aber das Werk des Künstlers Günther Uecker für eine Fälschung und zog vor Gericht. Der Kunsthändler beteuerte nämlich, dass es echt sei.

Um die Frage der Echtheit zu klären, bedurfte es vor dem LG Düsseldorf daher einer Expertenmeinung. Und wer könnte besser über die Frage einer Fälschung entscheiden als der Künstler persönlich? Also wurde Uecker als Zeuge geladen. Der 90-Jährige, der 1958 das bekannte Künstlerkollektiv „Zero“ mitgründete, sah sich das Werk im Prozess an und kam zu dem Schluss: Dies sei nicht von ihm.

Das sehe ich zum ersten Mal. Auch die Signatur stammt nicht von mir.

Das überzeugte das Gericht. Der Händler vertraute zwar auf die Echtheit – er kaufte das Werk damals vom Sohn eines Kunstspediteurs für 6.000 Euro und erhoffte sich einen hohen Wiederverkaufswert. Die Richter des LG befanden aber, der Händler hätte die Echtheit des Bildes vor dem Verkauf prüfen müssen. Dies habe er nicht getan. Somit habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung.

Kunstfälschung = Sachmangel?

Und ehe man sich versieht, gelangt vom Bereich der Kunst in die Normen des BGB, genauer gesagt ins kaufrechtliche Gewährleistungsrecht. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist zwar noch nicht veröffentlicht – bekannt ist aber, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung zugesprochen bekam.

Wenn es um den Kauf von Kunstwerken geht, unterliegen diese Geschäfte ebenfalls dem Kaufrecht. Es macht keinen Unterschied, welche Sache verkauft wurde – ob Apfel oder teures Gemälde, für beides ist das Kaufrecht anwendbar. Voraussetzung ist stets, dass ein Sachmangel vorliegt. Dieser richtet sich nach § 434 BGB. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart ist, listet die Norm einen Katalog auf, wann eine Sache ansonsten frei von Sachmängeln ist.

Im Kunsthandel ist ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal die Originalität des Bildes. Die Käuferin wollte einen echten „Uecker“ erwerben, bekam hingegen eine Fälschung. Die „Unechtheit“ stellt daher einen Sachmangel dar und gewährt der Käuferin verschiedene Ansprüche.

Mängel, §§ 434, 435 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Ein Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne von § 439 I BGB dürfte im Kunsthandel aber ausscheiden. Das Werk „Sandbild 1986 auf Büttenpapier“ gibt es schließlich nur ein einziges Mal. Anders sähe es aus, wenn es sich um in Massen produzierte Kunstwerke handelt. Der Künstler Ueckert fertigte aber Unikate an. Eine Nacherfüllung dürfte damit nach § 326 V BGB unmöglich sein, sodass sich ein Rücktrittsrecht der Klägerin aus § 437 Nr. 2  BGB ergibt.

Rücktritt, §§ 437 Nr. 1, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, denn durch eine einseitige Erklärung wird auf die Rechtslage eingewirkt - sie wird einseitig gestaltet, indem sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt. Insofern muss der Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner gemäß § 349 BGB erklärt werden. Wenn das Rücktrittsrecht schließlich auch nicht ausgeschlossen beziehungsweise durch Verjährung erloschen ist, steht der Käuferin ein Rücktrittsrecht zu. Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts ergeben sich dann aus den §§ 346 ff. BGB, wie etwa die Rückzahlung des Kaufpreises oder hier in diesem Fall die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung. Dies geschieht Zug um Zug, das gefälschte Werk muss zurückgegeben werden.

Weitere rechtliche Möglichkeiten

Denkbar wäre aber auch gewesen, dass die Klägerin das Bild behält, wenn sie denn möchte, und dafür den Kaufpreis mindert. Die Minderung ist ebenfalls in § 437 Nr. 2 BGB geregelt und setzt somit dieselben Voraussetzungen wie ein Rücktritt voraus. Anknüpfungspunkt ist auch hier, dass die Nacherfüllung fehl schlug bzw. unmöglich war (“Recht zur zweiten Andienung”) und greift dann als ein weiteres von mehreren Gewährleistungsrechten. Ihre Berechnung erfolgt nach § 441 BGB. Außerdem könnten etwaige Schadensersatzansprüche in Betracht kommen wie auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Unter letzteres fallen etwa Reise- und Transportkosten, die beim Erwerb von Kunst nicht selten hoch ausfallen können. 

In einer Klausur würde sich hier auch ein Blick in die gesetzlichen Schuldverhältnisse aufdrängen, in deren Prüfung auch möglicherweise Anfechtungsgründe eingebaut werden könnten. Es bleibt aber abzuwarten, welche weiteren Anknüpfungspunkte sich aus dem Tatbestand des Urteils ergeben. Sobald dieses im Volltext veröffentlicht wird, werden wir Dich auf dem Laufenden halten.

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