Wohnungsdurchsuchung nach Adbusting: Jurastudentin zieht vor das BVerfG

Wohnungsdurchsuchung nach Adbusting: Jurastudentin zieht vor das BVerfG

Adbusting – Besonders schwerer Fall des Diebstahls oder Bagatelldelikt?

Eine Jurastudentin wurde beim Adbusting auf frischer Tat erwischt, ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Allerdings folgten auch Hausdurchsuchungen – handelt es sich um einen schweren Diebstahl oder nur um Bagatellkriminalität? Gegen die Maßnahmen der Polizei erhob sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.

Worum geht es?

Das Adbusting ist ein Mittel von Aktivisten, um öffentlichkeitswirksam auf ihre Standpunkte aufmerksam zu machen. Werbung, die sich bereits im öffentlichen Raum befindet, wird dabei verfremdet oder überklebt, um ihre Aussage umzudrehen. Diese Kommunikationsguerilla ist in der Streetart-Szene verbreitet, aber auch linksextremistische Gruppen bedienen sich dieses Mittel, weshalb bereits der Verfassungsschutz das Adbusting in seinem Bericht aufgriff.

Nun wurde von einer 24-jährigen Jurastudentin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Adbusting auf frischer Tat von Polizisten in Zivil erwischt wurde. Gemeinsam mit einer Freundin gestaltete sie ein Werbeposter der Bundeswehr um: Auf dem Original-Plakat steht der Slogan „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“, die beiden hängten ein abgeändertes Plakat in den Schaukasten in Berlin, auf dem dann „Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe!“ zu lesen war.

Gegen die beiden jungen Frauen wurde nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, vielmehr durchsuchten Beamte auch ihre Wohnungen. Sie sind der Auffassung, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei und sie in ihren Grundrechten verletze. Mit dieser Meinung sind sie nicht allein, denn sie werden von Juraprofessoren bei ihrer Verfassungsbeschwerde unterstützt.

Wie ist der Fall strafrechtlich einzuordnen?

Worum es sich in strafrechtlicher Hinsicht beim Adbusting handelt, ist gar nicht so einfach zu beantworten und könnte Auswirkungen auf die Verfassungsbeschwerde haben. Die Beamten begründeten ihre Hausdurchsuchungen damit, dass der Anfangsverdacht des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Raum stehe. Der besonders schwere Fall ergebe sich aus § 243 I 2 Nr. 2 StGB.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
§ 243 I 2 Nr. 2 StGB

Das verschlossene Behältnis sei in diesem Fall der Schaukasten für die Werbung, in dem das Original-Plakat hing und für die Abänderung von den Frauen herausgenommen wurde. Der besonders schwere Fall könnte aber nur wenige Zeilen weiter in der angeführten Norm ausgeschlossen sein – und zwar durch § 243 II StGB. Danach kann kein schwerer Fall vorliegen, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt. Hier geht es um ein Werbeplakat, dessen Kosten sichtlich gering sein dürften, wenn man bedenkt, dass es von der Bundeswehr in großer Marge produziert und aufgehängt wurde.

So sieht es zumindest der Strafrechtler Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier, der die Jurastudentin bei ihrer Verfassungsbeschwerde unterstützt. Dies gelte ebenso für eine mögliche Sachbeschädigung, wegen der ermittelt wurde. Außerdem führte er gegenüber LTO weiter aus, dass beim Adbusting die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls problematisch seien. Es gehe vorrangig um Gesellschaftskritik, nicht um eine Wegnahme der Plakate – Zueignungsabsicht und Enteignungsvorsatz könnten also in Zweifel gezogen werden. In der Praxis würden die Originale nämlich im Schaufenster gelassen, lediglich überdeckt vom neuangefertigten Plakat. Mittlerweile ist das Ermittlungsverfahren nach § 153 I StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, weil die Staatsanwaltschaft selbst an der Strafbarkeit des Verhaltens Zweifel hegte. 

Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungs- und Kunstfreiheit

Trotzdem kam es am Anfang des Ermittlungsverfahrens zu den Hausdurchsuchungen. Zusammen mit El-Ghazi und einem Professor für Öffentliches Recht aus Bremen, Andreas Fischer-Lescano, erhoben sie daher Verfassungsbeschwerde. Die beiden Juraprofessoren stufen das Vorgehen der Beamten als unverhältnismäßig ein, da es sich beim Adbusting allenfalls um eine Straftat im Bagatellbereich handeln würde. Sie rügen daher eine Verletzung von Art. 13 I GG, Art. 5 I GG und Art. 5 III GG.

Die Jurastudentin, die namentlich nicht genannt werden möchte und sich in Medienberichten unter ihrem Pseudonym Frida Henkel äußert, vermutet eher politische als strafrechtliche Motive als Grund für die Durchsuchungen. Im Verfassungsschutzbericht von 2018 wird das Adbusting im Kapitel „gewaltorientierter Linksextremismus“ genannt, der Berliner Polizeipräsident ordnete den Fall der “militanten linken Szene“ zu. Für ein politisches Motiv könnte weiter sprechen, dass die Beamten die Tatwerkzeuge bereits beschlagnahmt hatten, als sie die Frauen auf frischer Tat erwischten. Was haben sich die Beamten von der Durchsuchung noch versprochen? Diese Frage könnte auch Eingang in die erhobene Verfassungsbeschwerde gefunden haben.

Fischer-Lescano sieht hier außerdem eine Verletzung der Meinungs- und Kunstfreiheit. Seiner Auffassung nach sei kritisches Adbusting grundrechtlich geschützt. In der Berliner Zeitung kommentierte er:

Das Vorgehen gegen spezifische Meinungsinhalte wird von Art. 5 GG grundsätzlich untersagt. Es wird Zeit, dass die deutschen Sicherheitsbehörden diesen Grundsatz auch dann beherzigen, wenn es um Adbusting geht, das sich kritisch mit ihren Praxen und Imagekampagnen auseinandersetzt.

Die Ausführungen des BVerfG können also mit Spannung erwartet werden. Unklar ist aber, ob die Karlsruher Richter dabei auch die Möglichkeit wahrnehmen, Ausführungen zum Adbusting zu treffen. Die Wohnungsdurchsuchungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu bewerten, könnte auch getrennt von der strafrechtlichen Qualität des Aktivistenmittels erfolgen.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführende Beiträge zu diesem Thema an:

In einer mündlichen Prüfung beispielsweise könnte der Prüfer den Fall für einen kurzen Ausflug in die StPO zum Anlass nehmen und unter anderem fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens generell erfolgen kann: