Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
R ist Eigentümer eines Restaurants über diesem sich zwei Wohnungen befinden. In einer der beiden Wohnungen wohnt R selbst. Die andere Wohnung wurde bis vor kurzem von einem älteren Ehepaar bewohnt. Inzwischen steht diese Wohnung aber leer, da das Ehepaar in eine barrierefreie Wohnung umgezogen ist.
Leider läuft das Restaurant des R seit einiger Zeit nicht mehr sehr gut, da – was zutrifft – sein Konkurrent ein Restaurant eröffnet hat. Beim Grübeln, wie R sein Restaurant retten könnte, fällt ihm ein, dass er sein Gebäude damals i.H.v. 250.000 € versichern ließ. Daraufhin spricht er seinen vermeintlich leicht zu beeinflussenden Neffen N an und weiht diesen in seine Pläne das Gebäude niederzubrennen ein. Wenn N nicht mache, so droht R dem N, dass er der Dorfgemeinschaft ansonsten von seinen peinlichen „Liebschaften“ erzähle. N willigt daraufhin aus Besorgnis ein. R unterlässt es aber dem N zu erzählen, dass die zweite Wohnung inzwischen leer steht.
Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, händigt R dem N den Schlüssel zum Restaurant aus und macht sich auf dem Weg zu einem Dorffest. Gegen Mitternacht macht N sich auf dem Weg zum Gebäude. Allerdings unterstützt N den R nicht mehr aus Sorge, dass das Dorf von seinen peinlichen „Liebschaften“ erfahre. Dass der R dies herumerzählen würde, ist ihm absolut egal. Vielmehr hat er ein erhebliches Interesse an der wirtschaftlichen Lage des R, da dieser der einzige verbleibende Verwandte des N ist.
Am Gebäude angekommen klingelt N mehrfach bei der vermeintlichen Wohnung des alten Ehepaars. Als niemand die Tür aufmacht und er auch keine Lichter sieht, geht er davon aus, dass niemand zuhause sei. Er schließt sodann das Restaurant auf, betritt es und zündet die hölzerne Wand an, die sich direkt am Treppenhaus befindet. Daraufhin verlässt er das Gebäude fluchtartig. Nur kurze Zeit später ist das ganze Gebäude niedergebrannt.
Am darauffolgenden Tag ruft R bei der Versicherung V an, informiert sie über den Brand und bittet um die Versicherungssumme. V glaubt dem R aber kein Wort und leitet auch keine Bearbeitung des Falles ein. R hingegen gerät in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und es wird Anklage gegen ihn erhoben.
Vor Gericht wird N als Zeuge geladen. Da R Angst hat mit alldem aufzufliegen, bittet er den N vor Gericht zu sagen, dass sie beide zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sind. N, der sich vor einer (Haft-)Strafe fürchtet, sagt vor Gericht wahrheitswidrig aus, er sei sich sicher, dass R den Brand gelegt habe, da er vor kurzem eine große Anzahl von Brandbeschleunigern in seinem Restaurant vorgefunden hätte. N weiß, dass R eine lebenslange Haftstrafe erhalten kann. Dies ist ihm aber gleich. In Wahrheit haben sich N und R vor der Verabredung bzgl. der Brandlegung allerdings nicht gesehen und auch keinen Kontakt gehabt.
**Aufgabe:**Prüfen Sie die Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB.
§ 145d und § 303 StGB sind nicht zu prüfen.
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Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
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