Anklageerhebung wegen Kinderpornografie: Durfte das AG Düsseldorf Metzelder nach Anklageerhebung in der Pressemitteilung beim Namen nennen?

Anklageerhebung wegen Kinderpornografie: Durfte das AG Düsseldorf Metzelder nach Anklageerhebung in der Pressemitteilung beim Namen nennen?

Metzelder soll Geständnis abgelegt haben

Schwere Vorwürfe stehen im Raum gegen Christoph Metzelder. Das Amtsgericht veröffentlichte eine Pressemitteilung, dass gegen ihn Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie erhoben wurde. Nicht zum ersten Mal wehrte sich der Ex-Nationalspieler gegen die Berichterstattung. Hat die Presse seinen Namen auch nach Klageerhebung nennen dürfen und wie geht es nun weiter?

 

Worum geht es?

Der Ex-Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder soll laut einer Gerichtsmitteilung während der Ermittlungen gestanden haben. Die Vorwürfe gegen ihn wiegen schwer, vor allem wenn man sie in ein Verhältnis zu seinem gesellschaftlichen Engagement setzt. Metzelder wird von den Ermittlern vorgeworfen, rund 300 Dateien mit kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalten besessen zu haben. Sie wurden auf den Vizeweltmeister aufmerksam, weil er einige der Bilder unter anderem an seine ehemalige Lebensgefährtin via WhatsApp sendete. Diese wandte sich an die „Bild“-Zeitung, welche wiederum die Ermittlungsbehörden einschaltete.

Dass die Öffentlichkeit über seine Einlassung im Ermittlungsverfahren informiert wird, geht auf die Handlungen zweier Gerichte zurück. Zunächst hatte das zuständige AG Düsseldorf eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Metzelder mitgeteilt worden war. Aus der Pressemitteilung geht unter ausdrücklicher Namensnennung des ehemaligen Nationalspielers hervor, dass gegen ihn Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie erhoben wurde. Dagegen ging der ehemalige Fußballprofi aber juristisch vor. Vor dem VG Düsseldorf wollte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass diese Mitteilung von der Homepage des AG entfernt wird.

 

VG muss Abwägung vornehmen

Der Antrag der Anwälte richtet sich gegen die Pressemitteilung des Amtsgerichts – Metzelders Persönlichkeitsrecht sei dadurch verletzt worden. Der ehemalige Fußballprofi machte daher einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, der aus Art. 2 I, 12, 14 GG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB resultiert. Um diesen durchsetzen zu können, müsste die begründete Besorgnis bestehen, dass durch das Handeln der Justizverwaltung rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre Metzelders eingegriffen werde.

Das VG führte aus, dass dem Unterlassungsanspruch stattgegeben werde, wenn die Pressemitteilung des Amtsgerichts rechtswidrig sei. Dies richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 4 PresseG NRW.
 § 4 I PresseG NRW

Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Solche Auskünfte könnten nicht nur, sondern müssten verweigert werden, betonte das VG, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse dabei verletzt werde (vgl. § 4 II Nr. 3 PresseG NRW). Das Gericht musste daher eine Abwägung vornehmen: Auf der einen Seite stand die Informationsfreiheit der Presse, auf der anderen Seite der Persönlichkeitsschutz Metzelders.

 

Informationsinteresse überwiegt

Das VG betonte, dass eine Berichterstattung unter der Nennung des Namens einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Dies sei auch der Fall, wenn es um die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten gehe. Grundsätzlich müsse der, der eine Straftat begeht, es auch dulden, dass darüber in der Öffentlichkeit berichtet werde. Zulässig sei eine Berichterstattung unter Namensnennung aber nur, wenn es sich um Fälle schwerer Kriminalität handelt oder es um Straftaten geht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Letzteres sei bei Metzelder einschlägig. Die Vorwürfe gegen ihn seien „von einigem Gewicht“ und besonders verwerflich, weil sie Kinder und Jugendliche betreffen. In der Entscheidung des Gerichts heißt es:

Zweifellos handelt es sich um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

Insgesamt sei das Informationsinteresse höher als das private Interesse Metzelders zu gewichten, der während seiner Fußballer-Karriere als auch danach noch im öffentlichen Leben präsent geblieben sei. Außerdem sei sein Bekanntheitsgrad nicht zuletzt aufgrund seines gesellschaftlichen Engagements hoch: Unter anderem war er Botschafter der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 für Menschen mit Behinderung und gründete eine eigene Stiftung, die Kinder und Jugendliche unterstütze. Außerdem sei er Mitglied in einem Verein gegen Kinderprostitution gewesen. Für sein gesellschaftliches Engagement wurde er 2017 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.

Im Ergebnis seien in der Pressemitteilung des AG weder unsachliche Formulierungen noch unzulässige Vorverurteilungen enthalten, die eine Unterlassung rechtfertigen könnten. Das Informationsrecht der Presse überwiege dem Persönlichkeitsrecht Metzelders, so dass die Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts rechtmäßig sei und daher online bleiben dürfe. Sollte es zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommen, dürfe auch über dieses berichtet werden.

 

Nicht die erste Wehr gegen Berichterstattung

Bei seinem Antrag beim VG Düsseldorf handelte es sich nicht um Metzelders ersten Versuch, gegen die Berichterstattung über die Ermittlungen vorzugehen. Im vergangenen Jahr gab es einen Rechtsstreit zwischen ihm und der „Bild“-Zeitung, die über die Vorwürfe groß berichtete. Damals untersagte das LG Köln der „Bild“ eine Verdachtsberichterstattung über Christoph Metzelder. Die Thematik ist umfassend, hohe Güter unserer Verfassung müssen in ein Verhältnis gesetzt werden. Zum einen geht es um die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Unschuldsvermutung: Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird die Unschuld vermutet. Die Berichterstattung der „Bild“ zeigte aber teilweise ein anderes Bild. In diesem Zusammenhang muss die Pressefreiheit berücksichtigt werden, insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Regelungen der Verdachtsberichterstattung. Was ihre Voraussetzungen sind, haben wir in einem früheren Artikel für Dich zusammengefasst.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch](https://jura-online.de/lernen/oer-unterlassungsanspruch/926/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Anklageerhebung_wegen_Kinderpornografie_Durfte_das_AG_Duesseldorf_Metzelder_nach_Anklageerhebung_in_der_Pressemitteilung_beim_Namen_nennen)

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Anklageerhebung_wegen_Kinderpornografie_Durfte_das_AG_Duesseldorf_Metzelder_nach_Anklageerhebung_in_der_Pressemitteilung_beim_Namen_nennen)

 - [Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG](https://jura-online.de/lernen/sonstige-kommunikations-grundrechte-art-5-i-1-u-2-gg/290/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Anklageerhebung_wegen_Kinderpornografie_Durfte_das_AG_Duesseldorf_Metzelder_nach_Anklageerhebung_in_der_Pressemitteilung_beim_Namen_nennen)

 - [Rechtsstaatsprinzip](https://jura-online.de/lernen/rechtsstaatsprinzip/238/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Anklageerhebung_wegen_Kinderpornografie_Durfte_das_AG_Duesseldorf_Metzelder_nach_Anklageerhebung_in_der_Pressemitteilung_beim_Namen_nennen)

 - Beitrag vom 17. September 2019: ["Der Fall 'Metzelder' und die Pressefreiheit"](https://jura-online.de/blog/2019/09/17/der-fall-metzelder-und-die-pressefreiheit/?utm_campaign=Wusstest_Du_Anklageerhebung_wegen_Kinderpornografie_Durfte_das_AG_Duesseldorf_Metzelder_nach_Anklageerhebung_in_der_Pressemitteilung_beim_Namen_nennen)