Sprachlich und inhaltlich unzureichend
Der III. Zivilsenat des BGH hat sich in seinem Beschluss vom 30.07.2020 (III ZB 48/19) intensiv mit der anwaltlichen Begründung einer Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt. Dabei findet der BGH deutliche Worte gegen die sprachlichen und inhaltlichen Mängel eines Schriftsatzes. Vorangegangen war ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Schon das OLG hatte Probleme dem Inhalt des Schriftsatzes zu folgen.
Worum geht es?
Der BGH hatte über eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Berufung durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden.
Dem Rechtsstreit liegt ursprünglich ein Verfahren vor dem Landgericht zugrunde. Dabei forderte ein Kläger Schadensersatz aus Amtshaftung von einem Notar. Der Notar hatte während eines Grundstückskaufes den Kaufvertrag beurkundet. Ihm wurde vom Kläger vorgeworfen bei der Abwicklung des Vertrags fälschlicherweise einen Teil des Kaufpreises an den Gläubiger einer eingetragenen Sicherungshypothek ausgezahlt zu haben.
Das Landgericht konnte allerdings keine Amtspflichtverletzung erkennen. Der Notar sei laut Inhalt des Kaufvertrages dazu verpflichtet gewesen zum Zwecke der Lastenfreistellung des Grundstückes, Zahlungen an etwaige Gläubiger zu leisten.
Der Kläger legte daraufhin Berufung vor dem zuständigen OLG ein. Eine Berufung wurde allerdings als unzureichend begründet zurückgewiesen, sodass dem Kläger nur eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb.
Die Begründung war insbesondere sprachlich unzureichend
Das OLG erkannte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts. Dies hätte insbesondere an den sprachlichen Unzulänglichkeiten der Berufungsbegründung gelegen. Das OLG breitete dies in seinem Beschluss bereits ausführlich aus.
Im ersten Abschnitt sei auf eineinhalb Seiten kein Punkt und kein sinnstiftendes Prädikat zu finden. Es seien nur Wörter aneinandergereiht worden. Die weiteren Abschnitte bestünden überwiegend aus Verweisen in Akten, Gerichtsentscheidungen und Rechtsvorschriften, sowie der inhaltlichen Widergabe landgerichtlicher Urteilsausführungen und sonstiger vorinstanzlicher Schriftsätze. Dabei sei jedoch kein überprüfbarer Gedankengang zu erkennen. Auch nach Hinweisen des Gerichts wären keine zielführenden Ausführungen durch den Kläger erfolgt. Die Schlüssigkeit der Begründung einer Berufung sei grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Allerdings sei in diesem Fall eine Grenze unterschritten worden, bei der keine Begründung - im Sinne einer versuchten Darlegung einer Urteilskritik - mehr erkennbar sei.
Der BGH erkannte in den Ausführungen des OLG keine Rechtsfehler und verwies darauf, dass die Anforderungen an eine Berufungsbegründung höchstrichterlich bereits geklärt seien. Auch der BGH ließ sich dann noch selbst über die sprachlichen Unzulänglichkeiten des Schriftsatzes aus.
„Die 24-seitige Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthält auf den Seiten 2 -4 sprachlich kaum zu verstehende, mit Tatsachenvortrag überfrachtete, inhaltlich wirre Hilfsanträge. Die nachfolgende „Begründung der Berufungsbegründung“ ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar.“
Welche Rechtsmittel gibt es im Zivilprozess eigentlich?
Die Rechtsmittel im Zivilprozess sind Berufung, Revision und sonstige Beschwerden. Sie sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Mit den Rechtsmitteln können Entscheidungen der Gerichte durch die Verfahrensbeteiligten gerügt und gerichtlich überprüft werden.
Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach § 511 Abs.1 ZPO . Der Anwendungsbereich ist dadurch eingeschränkt, dass eine Berufung nur im ersten Rechtszug - also gegen erstinstanzliche Urteile - möglich ist (§ 511 Abs.1 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600 Euro liegen muss. Mit der Berufung können rechtliche und tatsächliche Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht überprüft werden (Vgl. § 513 ZPO).
Die Statthaftigkeit der Revision ist in § 542 ZPO geregelt. Die Revision ist grundsätzlich als Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz gedacht. Im Gegensatz zur Berufung, findet bei der Revision nur eine rechtliche Überprüfung statt (Vgl. § 554 ZPO). Während also die Berufung zu einer zweiten Beweisaufnahme führen kann, ist das Revisionsgericht an die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts gebunden.
Einen Sonderfall der Revision bildet die Sprungrevision. Bei der Sprungrevision wird die Berufungsinstanz übersprungen. Die Statthaftigkeit der Sprungrevision richtet sich nach § 566 ZPO. Aus Abs. 1 ergibt sich, dass die Berufung statthaft sein muss (Nr.1) und der Gegner einwilligen muss (Nr.2), damit es zu einer Sprungrevision kommen kann.
Berufung und Revision richten sich als Rechtsbehelfe ausschließlich gegen Urteile. Allerdings handelt es sich nicht bei allen Entscheidungen der Gerichte um Urteile. Gegen sonstige Beschlüsse der Gerichte kann nur mit einer Beschwerde vorgegangen werden. Die ZPO unterscheidet zwischen der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist in § 576 ZPO geregelt. Diese ist nach Abs. 1 Nr. 1 einerseits einschlägig, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (Vgl. z.B. § 387 II ZPO). Andererseits ist die sofortige Beschwerde einzureichen, wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird. Dies könnte zum Beispiel bei einem Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO der Fall sein.
Neben der sofortigen Beschwerde gibt es noch die Rechtsbeschwerde. Deren Statthaftigkeit richtet sich nach § 574 ZPO. Diese ist einschlägig, wenn das Gesetz diese ausdrücklich als Rechtsmittel vorsieht (Nr.1), oder wenn der Beschluss des Gerichtes diese zulässt (Nr.2).
Wie kam der Fall zum BGH?
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine solche Rechtsbeschwerde.
Nachdem sein Anspruch auf Schadensersatz verneint wurde, hatte der Kläger versucht Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einzulegen. Die Berufung des Klägers wurde durch das OLG jedoch verworfen, weil diese nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprochen hätte. Die dort aufgestellten Anforderungen an die Begründung einer Berufung seien nicht erfüllt worden. Dies sei unter anderem wegen der Unverständlichkeit des Schriftsatzes nicht der Fall gewesen. Dagegen wollte der Kläger sich vor den BGH wehren.
Berufung und Revision waren als Rechtsmittel nicht verfügbar, da es sich bei der Entscheidung des OLG nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelte. Dass die Rechtsbeschwerde – und nicht die sofortige Beschwerde - einschlägig ist, ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz. In § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist nämlich angeordnet, dass im Falle der Zurückweisung einer Berufung, eine Rechtsbeschwerde möglich ist. Vorliegend konnte der Kläger also Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch das OLG einlegen.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Prüfung der Berufung im Gutachten](https://jura-online.de/lernen/pruefung-der-berufung-im-gutachten/2951/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_ruegt_Anwaltsschriftsatz_mit_deutlichen_Worten)
- [Systematik der ZPO](https://jura-online.de/lernen/systematik-der-zpo/3065/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_ruegt_Anwaltsschriftsatz_mit_deutlichen_Worten)
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