Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 I BGB

Aufbau der Prüfung - Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB

Der Verstoß gegen die guten Sitten ist in § 138 BGB geregelt und stellt eine rechtshindernde Einwendung dar. Der Verstoß gegen die guten Sitten ist in drei Schritten zu prüfen: Anwendbarkeit, Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

A. Anwendbarkeit

In der Anwendbarkeit setzt der Verstoß gegen die guten Sitten zunächst voraus, dass keine speziellere Regelung einschlägig ist. Gegenüber § 138 I BGB sind sowohl der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, die Vorschriften über die AGB-Kontrolle, vgl. §§ 305 ff. BGB, sowie die speziellere Vorschrift des Wuchers nach § 138 II BGB vorrangig. Wenn also keine Individualabrede gegeben ist, sondern vorformulierte Vertragsbedingungen vorliegen, dann sind ausschließlich die AGB-Vorschriften, insbesondere § 307 BGB, zu prüfen. 

B. Voraussetzungen

Weiterhin verlangt der Verstoß gegen die guten Sitten einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand.

I. Objektiv

Objektiv fordert Absatz 1 der Norm einen Verstoß gegen die guten Sitten. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen muss. Hier gibt es bestimmte Fallgruppen. Beispiel: Die krasse finanzielle Überforderung des Bürgen, der Familienangehöriger ist, führt grundsätzlich zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags.

II. Subjektiv

In subjektiver Hinsicht setzt der Verstoß gegen die guten Sitten zumindest die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, voraus. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Betreffende die Sittenwidrigkeit selbst will. 

C. Rechtsfolge: Nichtigkeit

Als Rechtsfolge hat der Verstoß gegen die guten Sitten die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Beispiel: Nichtigkeit des schuldrechtlichen Bürgschaftsvertrags. Hierbei ist zu beachten, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gesondert zu prüfen sind. Ist das Verpflichtungsgeschäft nichtig, so ist zu prüfen, ob das Verfügungsgeschäft an demselben Fehler leidet. Die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts führt somit nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts. Dieses kann auch neutral sein. 

Wie im Rahmen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ist auch bei der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht § 817 S. 1, 2 BGB zu berücksichtigen. 

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