BVerfG bestätigt: Containern bleibt strafbar

BVerfG bestätigt: Containern bleibt strafbar

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen „Containern“

Wer die Müllcontainer eines Supermarktes nach genießbaren Lebensmitteln durchsucht und dabei erwischt wird, muss weiterhin mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor (Beschluss vom 05. August 2020).

 

Worum geht es?

In den Supermärkten laufen regelmäßig Mindesthaltbarkeitsdaten ab, es werden Verpackungen beschädigt oder das Obst und Gemüse sieht nach einiger Zeit für den Verkauf nicht mehr ansehnlich genug aus. Solche Produkte landen oft im Müllcontainer des Supermarktes. Manche Menschen ergreifen die Gelegenheit und statten sich dort mit den noch genießbaren Lebensmitteln aus, um Geld zu sparen oder auch um ein Zeichen gegen die „Wegwerfgesellschaft“ zu setzen. Man spricht in diesem Zusammenhang oftmals von containern.

Zur Diskussion führt regelmäßig die Frage, ob es sich beim Containern um Diebstahl im Sinne des § 242 StGB handeln kann. Schließlich würden die Lebensmittel sonst einfach endgültig entsorgt werden und niemand habe ein Interesse daran, wenn etwas davon fehlen würde. Demgegenüber steht das Argument, dass es sich trotzdem um schützenswertes, fremdes Eigentum handle.

 

Wie kam die Frage zum BVerfG?

Im Juni 2018 nahmen zwei Studentinnen Lebensmittel aus einem Müllcontainer in einer Anlieferungszone eines Supermarktes mit. Daraufhin erhielten sie einen Strafbefehl wegen Diebstahls, gegen den sie Einspruch einlegten. Einer Einstellung des Verfahrens, gegen die Leistung von Sozialstunden, stimmten sie nicht zu. Infolgedessen wurden sie vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Bayern wegen Diebstahls schuldig gesprochen. Eine Geldstrafe wurde allerdings nur unter Vorbehalt ausgesprochen. Das Amtsgericht beließ es ansonsten bei einer Verwarnung und acht Stunden gemeinnütziger Arbeit bei der Tafel. Dies begründete das Gericht mit dem geringen Unrechtsgehalt der Tat, weil die entwendeten Sachen für den Eigentümer weitestgehend wertlos gewesen seien. Auch wenn das Urteil milde ausfiel, blieb für die beiden der Schuldspruch wegen Diebstahls.

Die Studentinnen waren weiterhin der Überzeugung, es würde sich bei dem Inhalt des Müllcontainers nicht um fremde-, sondern um herrenlose Sachen handeln, sodass eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht möglich sei. Sie legten daher gegen das Urteil Sprungrevision (§ 335 StPO) beim bayerischen Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Amtsgerichts wurde schließlich im Oktober 2019 vom Oberlandesgericht bestätigt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Inhalt des Müllcontainers um fremde Sachen im Sinne des § 242 StGB handle.

Im November 2019 wandten sich die beiden mit zwei Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht. Sie sahen sich durch die Verurteilung im wesentlich in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, sowie in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Außerdem machten sie geltend, dass eine Verurteilung dem Übermaßverbot widerspreche und die Wertungen des Art. 20a GG zu berücksichtigen seien.

 

Wie hat das Verfassungsgericht entschieden?

Die Dritte Kammer des zweiten Senats des BVerfG hat den Fall untersucht und einen Beschluss gefasst. Das BVerfG hat die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden seien zwar zulässig gewesen, jedoch unbegründet.

Das BVerfG stellte heraus, dass die zivilrechtlich orientierte Auslegung des Merkmals „fremd“ sachgemäß sei, auf ständiger Rechtsprechung beruhe und zur Rechtssicherheit beitrage. Fremde Sachen im Sinne des § 242 Abs.1 StGB sind solche, welche nach zivilrechtlicher Wertung nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind. Eine Überprüfung, ob es sich doch um herrenlose Sachen gehandelt habe, sei durch das Verfassungsgericht nur eingeschränkt möglich. Die strafrichterliche Beweiswürdigung sei grundsätzlich nur anhand des Grundsatzes des fairen Verfahrens überprüfbar (Art. 2 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

„Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen eine mögliche strafbare Handlung sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann.”

 

Die Strafgerichte argumentierten damit, dass die Container gegen Entnahme gesichert gewesen seien und sich auf dem Grundstück des Supermarktes befunden hätten. Darüber hinaus sei ein Entsorgungsunternehmen entgeltlich mit der Entleerung beauftragt worden. Dies seien nach dem BVerfG nicht zu beanstandende Argumente gegen eine Aufgabe des Eigentums. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sei also vorliegend nicht ersichtlich gewesen. Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere gegen das Ultima-Ratio-Prinzip konnte das BVerfG nicht feststellen. Dabei geht es vereinfacht gesagt um die Frage, wann ein Verhalten so sozialschädlich ist, dass der Staat eine Strafe verhängen darf und wie diese Strafe ausfallen darf.

Das BVerfG betonte einen weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers:

„Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.“

 

Die Strafbarkeit des Diebstahls sei dazu erforderlich das Eigentum Dritter zu schützen. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers, das Containern zu entkriminalisieren, sei auch der Schutz wirtschaftlich wertlosen Eigentums von § 242 StGB umfasst. Auch weitere von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Verstöße, konnte das Bundesverfassungsgericht nicht erkennen.

 

Wann werden Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen?

Damit es zu einer Entscheidung des BVerfG kommen kann, muss die Verfassungsbeschwerde vom BVerfG angenommen werden, § 93 a Abs. 1 BVerfGG. Das BVerfG nimmt allerdings nicht alle Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an. Auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist, kann diese noch abgelehnt werden. Die Voraussetzungen für die Annahme sind in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelt. Dafür muss der Entscheidung entweder verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen, oder eine Entscheidung muss für die Durchsetzung der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt sein. Im oben geschilderten Fall wurden beide Gründe verneint.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Diebstahl, § 242 StGB](https://jura-online.de/lernen/diebstahl-242-stgb/684/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_bestaetigt_Containern_bleibt_strafbar)

 - [Instanzenzug - Besetzung der Gerichte](https://jura-online.de/lernen/instanzenzug-besetzung-der-gerichte/1305/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_bestaetigt_Containern_bleibt_strafbar)

 - [Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG](https://jura-online.de/lernen/verfassungsbeschwerde-art-93-i-nr-4a-gg-13-nr-8a-23-90-ff-bverfgg/855/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_bestaetigt_Containern_bleibt_strafbar)

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_bestaetigt_Containern_bleibt_strafbar)

 - [Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BVerfG_bestaetigt_Containern_bleibt_strafbar)