„Ein Dahinmetzeln im absoluten Vernichtungswahn“: Schwertmörder von Stuttgart verurteilt

„Ein Dahinmetzeln im absoluten Vernichtungswahn“: Schwertmörder von Stuttgart verurteilt

Täter behauptet, der “Messias” zu sein

Tod durch Samuraischwert: Der „Stuttgarter Schwertmörder“ wurde nun wegen Mordes verurteilt. Die große Frage des Verfahrens sei die Frage nach der Schuldfähigkeit gewesen.

Worum geht es?

14 Jahre Haft: So lautet das Urteil des LG Stuttgarts über den von den Medien getauften „Stuttgarter Schwertmörder“. Außerdem ordnete das Gericht zunächst die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 31. Juli 2019 soll der 31 Jahre alte Angeklagte seinen ehemaligen Mitbewohner auf offener Straße mit einem Samuraischwert getötet haben. Bei der Urteilsverkündung fand der vorsitzende Richter Jörg Geiger deutliche Worte und bezeichnete die Tat als „ein Abschlachten, ein Dahinmetzeln im absoluten Vernichtungswahn“ – das Handeln des Angeklagten sei „absolut verachtenswert“ gewesen. Das Opfer sei zunächst mit einem Schwerthieb auf die Brust schwer verletzt und anschließend enthauptet worden, insgesamt habe der Getötete 50 schwere Verletzungen erlitten.

 

Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt

Zwar nutzten die Medien schnell die Begrifflichkeit des „Mörders“. Dass es sich aber tatsächlich um einen Mord gemäß § 211 StGB handelte, wurde erst durch die Urteilsverkündung des LG festgestellt. Das Gericht konnte dem Angeklagten zwar keine niedrigen Beweggründe und auch keine Heimtücke nachweisen. Dafür sei aber das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen zufügt. Es geht also um eine über die Tötung deutlich hinaus gehende Leidzufügung gegenüber dem Opfer. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass das Töten mit dem Samuraischwert hier ein „Dahinmetzeln im absoluten Vernichtungswahn“ sei und somit das Mordmerkmal erfülle.

 

Dreh- und Angelpunkt: Handelte der Angeklagte im Wahn?

Außerdem habe das Gericht Mühe damit gehabt, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Richter Geiger sagte:

Die große Frage des Verfahrens war ja die, ob die Rachegelüste des Manns real oder ob sie nur eingebildet waren.

Um das Motiv und überhaupt die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu erforschen, wurde ein psychiatrisches Gutachten angefertigt. Der renommierte psychiatrische Gutachter Peter Winckler stand allerdings vor der Herausforderung, dass der Angeklagte widersprüchlich wirkte. Zwar hatte er nicht den Eindruck gehabt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen gesunden Menschen handeln würde – er musste sich trotzdem entscheiden, ob er von einem religiösen Wahn besessen war oder nur versuchte, das Gutachten zu manipulieren. 

In einem der Gespräche mit dem Sachverständigen sagte der Angeklagte, das Opfer habe ihm „sein Geheimnis genommen“. Er führte aus, dass er gegen seinen Willen mit Rauschgift betäubt und anschließend vom späteren Opfer vergewaltigt worden sei. Für diese Behauptungen gebe es allerdings keine Beweise. Zudem behauptete er, dass er der „Messias“ sei und Gott mit ihm spreche. Die Gespräche zwischen Sachverständigen und Angeklagten seien daher schwierig und widersprüchlich gewesen: Der Mann aus Jordanien habe meistens kontrolliert gewirkt, dann ab und an geäußert, ein Prophet zu sein – was er selbst aber kurz darauf wieder bezweifelte. Dies unterscheide sich von einem klassischen Wahn. Das Fazit des Gutachters:

Jemand mit einer echten Psychose kann nicht filtern, was er preisgibt und was nicht.

 

Am Ende seines Gutachtens kam der Sachverständige daher zu dem Schluss, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig sei. Er habe sich die Vergewaltigung eingebildet und seinen vermeintlichen Peiniger daher aus Rache mit dem Schwert getötet. Und auf dieses Gutachten stützte sich das Gericht bei seiner Verurteilung wegen Mordes. Die Kammer sei davon überzeugt, dass zwar die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt war. Außerdem muss er in einer Form von religiösem Wahn gehandelt haben. Zugleich sei ihm aber die Unrechtmäßigkeit seiner Tat sehr wohl bewusst gewesen, heißt es bei der Urteilsverkündung.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Ein_Dahinmetzeln_im_absoluten_Vernichtungswahn_Schwertmoerder_von_Stuttgart_verurteilt)

 - Beitrag vom 26. Juni 2019: "[Menschen lesen, Recht sprechen: Psychiatrische Sachverständige im Strafprozess](https://jura-online.de/blog/2019/06/26/menschen-lesen-recht-sprechen-psychiatrische-sachverstandige-im-strafprozess/?utm_campaign=Wusstest_Du_Ein_Dahinmetzeln_im_absoluten_Vernichtungswahn_Schwertmoerder_von_Stuttgart_verurteilt)"

Relevante Lerneinheiten