Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 6)

Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 6)

A. Einleitung

In Teil 5 unserer Reihe „Wie schreibe ich ein Zivilurteil?“ haben wir gelernt, dass sich in der Praxis der folgende übliche Aufbau eines Tatbestandes (§ 313 I Nr. 5 und II ZPO) herausgebildet hat:

 1. Einleitungssatz

 2. Unstreitiger Sachverhalt

 3. Streitiges Klägervorbringen

 4. Kleine Prozessgeschichte

 5. Anträge der Parteien

 6. Streitiges Beklagtenvorbringen

 7. Replik des Klägers / Duplik des Beklagten

 8. Große Prozessgeschichte

Heute wollen wir uns mit den Einzelheiten befassen.

B. Der Tatbestand (Einzelheiten)

In einer Klausur sollte man den Tatbestand mit einem Einleitungssatz beginnen, der den Streitgegenstand und die Beziehung der Parteien zueinander kurz umreißt. Dabei sollte man als Tempus das Präsens und als Modus den Indikativ verwenden.

Beispiel: „Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten ‚Abgasskandal“ geltend.“.

Es folgt der unstreitige Sachverhalt („Sachstand“ im Sinne von §§ 278 II 2, 313 II ZPO), in dem in einer Art Geschichtserzählung das unstreitige (tatsächliche) Vorbringen der Parteien geschildert wird. Aufzuführen sind Tatsachen, die die Parteien übereinstimmend vortragen, die die andere Partei zugesteht (§ 288 ZPO) und Tatsachen, zu denen sich die andere Partei (gar) nicht erklärt hat (§ 138 III ZPO). Die richtige Zeitform ist das Präteritum (Imperfekt). Wichtig ist, dass eine rechtliche Bewertung einzelner Tatsachen dahingehend, ob sie unstreitig oder streitig sind, im Tatbestand nicht stattfindet. Das liegt an der Dokumentationsfunktion des Tatbestandes, die die Vorwegnahme rechtlicher Wertungen verbietet; dies ist vielmehr den Entscheidungsgründen vorbehalten. Deswegen wird auch im Tatbestand das als streitig behandelt, was unzulässig oder unsubstantiiert bestritten wurde. Der BGH hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 auf den Punkt gebracht:

„Die Frage, ob Vortrag einer Partei prozessrechtlich wirksam bestritten worden ist, bleibt ohne Einfluss auf die Wiedergabe des Parteienvortrags in den tatbestandlichen Feststellungen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Frage, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu klären ist.“

Sodann folgt (nach einem Absatz) das streitige Klägervorbringen („Streitstand“), das zwingend im Konjunktiv I (indirekte Rede) wiederzugeben ist. Eingeleitet wird dies mit „Der Kläger behauptet, …“. Aufzunehmen sind streitige Tatsachen, die vom Kläger vorgebracht sowie vom Beklagten bestritten wurden und für die der Kläger die Darlegungslast trägt (anspruchsbegründende und anspruchserhaltende Tatsachen). Auch Rechtsmeinungen können aufgenommen werden (Einleitungssatz: „Der Kläger meint, …“), wenn dies zum Verständnis erforderlich ist oder die Parteien ausschließlich um Rechtsansichten streiten.

Noch vor den Anträgen folgt die antragsbezogene (kleine) Prozessgeschichte. Dabei handelt es sich um prozessuale Ereignisse während des Rechtsstreits, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und Einfluss auf die Anträge haben (Beispiel: Erlass eines Versäumnisurteils und Einlegen eines Einspruchs, weil die Anträge sich nunmehr an § 343 ZPO zu orientieren haben.). Die richtige Zeitform ist hier das Perfekt, worauf unbedingt zu achten ist.

Die (zuletzt gestellten) Anträge der Parteien sind gemäß § 311 II 1 ZPO „hervorzuheben“, also durch Einrücken zu kennzeichnen. Sie sind wörtlich wiederzugeben, sofern es nicht nur um die „Glättung“ sprachlicher Unebenheiten geht. Sollte eine Auslegung der Anträge (§ 133 BGB analog) erforderlich sein (das kommt vor allem in der Zwangsvollstreckungsklausur vor), ist dies den Entscheidungsgründen vorbehalten. Auch das ergibt sich aus der Dokumentationsfunktion des Tatbestandes.

Für das nun folgende streitige Beklagtenvorbringen („Streitstand“) gelten im Ausgangspunkt dieselben Regeln wie für das streitige Klägervorbringen (Verwendung des Konjunktiv I, Unterscheidung zwischen „behauptet“ und „meint“). Aufgenommen wird das Vorbringen des Beklagten, das vom Kläger bestritten wird und für das der Beklagte die Darlegungslast trägt. Hier geht es also um anspruchshindernde, anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen.

Ausnahmsweise kann im Anschluss ein weiteres Mal auf das streitige Vorbringen des Klägers (sogenannte Replik als „zweite Klägerstation“) und des Beklagten (sogenannte Duplik als „zweite Beklagtenstation“) einzugehen sein. Weil dadurch aber eine „Zerfaserung“ des Tatbestands droht und zugleich seine Verständlichkeit in Mitleidenschaft gezogen werden kann (Zur Erinnerung: Das oberste Gebot beim Verfassen eines Tatbestandes ist seine **Verständlichkeit.), sollte man davon nur ausnahmsweise Gebrauch machen,**wenn das Vorbringen in den anderen Elementen des Tatbestandes nicht verständlich untergebracht werden kann.

Der Tatbestand endet mit der großen Prozessgeschichte, die ebenfalls im Perfektabzufassen ist. In Abgrenzung zur antragsbezogenen (kleinen) Prozessgeschichte sind hier solche prozessualen Ereignisse während des Rechtsstreits aufzunehmen, die zwar für die Entscheidung von Bedeutung sind, aber keinen Einfluss auf die Anträge haben (Beispiele: Daten von An- und Rechtshängigkeit; Beweisaufnahme).

C. Ausblick

Im nächsten Teil unserer Reihe werden wir uns den Entscheidungsgründen widmen – hier sind in der Examensklausur die meisten Punkte zu machen!