Tatbestand Grundaufbau
18) Tatbestand
Der Tatbestand ist der undankbarste Teil des Urteils. Hier musst du sehr viele Formalien beachten und hast deshalb wenig Freiraum. Die Fehlertoleranz der Korrektoren ist hier auch eher gering. Deshalb auch an dieser Stelle der dringende Rat: Schreibe so viele Übungsklausuren, wie du kannst!
- Funktionen des Tatbestands
Nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollst du im Tatbestand den Streitgegenstand sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien darstellen und dabei die Anträge besonders hervorheben.
Der Tatbestand dient der Selbstkontrolle des Gerichts und der Überprüfbarkeit des Urteils für die Parteien und ggf. das Berufungsgericht.
Dabei kommt es besonders auf die Beurkundungsfunktion nach § 314 ZPO an: Der Tatbestand hat positive Beweiskraft für alle darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen. Ist eine Partei der Auffassung, ihr Vortrag werde zu Unrecht als streitig und der Vortrag des Gegners zu Unrecht als unstreitig aufgeführt, muss sie einen Tatbestandsberichtigungsantrag an das Gericht stellen (§ 320 ZPO). Tut sie das nicht, werden diese Feststellungen grundsätzlich der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt. Die Krux liegt darin, dass dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gestellt werden muss (§ 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO), also noch vor Ablauf der Berufungsfrist, die einen Monat beträgt (§ 517 ZPO). Anwaltsfehler sind hier programmiert.
- Grundregeln für das Abfassen des Tatbestandes
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Dein Anspruch sollte es sein, dass der Leser deines Tatbestandes so umfassend informiert wird, dass er eigene rechtliche Bewertungen vornehmen könnte, ohne vorher die Akte zu lesen. Dazu müssen besonders alle Tatsachen enthalten sein, auf die du deine Entscheidung gestützt hast. Deshalb sollten zugleich keine Tatsachen auftauchen, auf die es für dich nicht ankommt. Besteht insoweit ein Ungleichgewicht, wird dir der Korrektor „Kopflastigkeit“ vorwerfen. Um das zu vermeiden, kommt auch hier noch mal der Tipp: Schreibe deine Entscheidungsgründe vor dem Tatbestand.
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Kern des Tatbestandes ist die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags der Parteien, und zwar getrennt in unstreitiges und streitiges Vorbringen.
Wiedergabe bedeutet: Du gibst die Tatsachenbehauptungen so wieder, wie sie von den Parteien aufgestellt wurden. Eine rechtliche Würdigung ist dabei nicht gefragt.
Bsp: Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn mit einer Flasche geschlagen. Der Beklagte bestreitet das mit Nichtwissen.
Du erkennst natürlich sofort, dass dieses Bestreiten unzulässig ist, weil die Behauptung des Klägers eine eigene Handlung des Beklagten betrifft (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Vortrag gilt deshalb als unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Aber: Das ist das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung und hat deshalb im Tatbestand nichts zu suchen. Tatsache ist: Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten – also ist die Behauptung des Klägers streitig. Der Rest gehört in die Entscheidungsgründe.
Ebenso wenig kommt es im Tatbestand bspw. darauf an, ob der Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat. Im Tatbestand interessiert nur, was wann passiert ist.
Versuch dir zu merken: Der Tatbestand würdigt nicht, er referiert!
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Im Tatbestand verwendest du keine Zwischenüberschriften oder Gliederungspunkte. Um welchen Teil es gerade geht, ergibt sich allein aus der Formulierung, der Zeitform und dem Modus.
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Zwar dient der Tatbestand vor allem der Wiedergabe des Tatsachenvortrags, aber auch Rechtsansichten dürfen wiedergegeben werden, vor allem, wenn man ansonsten den Rechtsstreit nicht versteht. Fasse dich hier aber kurz.
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Auch wenn der Tatbestand aus sich heraus verständlich sein soll, heißt das nicht, dass du nicht doch auf Anlagen verweisen darfst. Konkrete Verweise sind sogar ausdrücklich erlaubt (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Du solltest davon aber nur vorsichtig Gebrauch machen. Am besten gibst du den konkreten Inhalt einer Anlage, auf den es für deine rechtliche Bewertung ankommt, im Wortlaut wieder und verweist nur für die weiteren Einzelheiten.
„Unter Ziffer 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: ‚gekauft wie besichtigt‘. Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.“
- Bemühe dich um einen klaren und einfachen Stil mit möglichst wenigen Nebensätzen.
Formuliere im Aktiv, also ausgehend von den handelnden Personen. Das funktioniert immer!
Schreibe deshalb bspw.:
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„Die Parteien schlossen einen Vertrag.“ statt „Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen.“
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„Der Beklagte erklärte die Anfechtung des Vertrages“ nicht „Mit Schreiben vom … wurde vom Beklagten die Anfechtung des Vertrages erklärt.“
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Apropos Anfechtung: Wie du es am besten darstellst, dass der Beklagte hilfsweise aufgerechnet oder die Einrede der Verjährung erhoben hat, hängt davon ab, ob die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen unstreitig oder streitig sind.
Die Aufrechnungserklärung und die Verjährungseinrede selbst sind in aller Regel unstreitig. Der Vortrag gehört in den unstreitigen Tatbestand, Erklärung bzw. Einrede stellst du damit im Zusammenhang dar (und zwar im Präsenz: „Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.“).
Sind die Tatsachen streitig, solltest du Erklärung/Einrede im streitigen Beklagtenvorbringen anführen, allerdings wiederum im Präsens.
- Grundaufbau des Tatbestandes
Beim Abfassen des Tatbestandes orientierst du dich an folgendem Grundaufbau:
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Überschrift
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Einleitungssatz
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unstreitiger Parteivortrag
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Überleitungssatz
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streitiger Klägervortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen
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ggf. Prozessgeschichte
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Anträge
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streitiger Beklagtenvortrag zu Einwendungen und Einreden
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ggf. Erwiderung des Kläger hierauf
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Prozessgeschichte
Du darfst von diesem Aufbau abweichen, wenn es der Verständlichkeit dient, solltest dir dabei aber wirklich sicher sein. Immerhin erwartet der Korrektor einen bestimmten Aufbau und du darfst deine Abweichung auch nicht erklären, vielmehr muss sie aus sich heraus verständlich sein.
Im Einzelnen:
- Überschrift
Über dem Tatbestand steht zentriert, „Tatbestand“, ohne Unterstreichung.
- Einleitungssatz
Im Einleitungssatz stellst du den Streitgegenstand und die Parteien vor. Hier geht es darum, dass der Leser weiß, was ihn erwartet.
Modus: Indikativ (Wirklichkeitsform)
Tempus: Präsens (Gegenwart)
Die Parteien sind Nachbarn und streiten über Ansprüche der vierjährigen Klägerin infolge eines Unfalls auf dem Grundstück des Beklagten am …
- Unstreitiger Parteivortrag
Im unstreitigen Parteivortrag führst du alle Tatsachenbehauptungen der Parteien auf, die der Gegner nicht bestritten hat und die für deine Entscheidung erheblich sind. Dabei solltest du möglichst chronologisch aufbauen, es sei denn, einzelne Informationen hängen dadurch in der Luft. Und zur Wiederholung: Formuliere im Aktiv!
Modus: Indikativ
Tempus: Präteritum (einfache Vergangenheit)
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für gegenwärtige Zustände Präsens („Die Parteien wohnen…“)
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für vorvergangene Zustände Plusquamperfekt („Nachdem die Klägerin … hatte, lieferte sie …“)
Der Beklagte legte während der Urlaubsabwesenheit der Klägerin mit ihren Eltern auf seinem Grundstück einen Teich an. Nach Urlaubsrückkehr begab sich die Klägerin auf das Grundstück des Beklagten, um mit dessen Hund zu spielen, wie sie es bereits mehrfach getan hatte. Dabei fiel sie in den Teich. (…).
- Überleitungssatz
In der Überleitung vom unstreitigen zum streitigen Parteivortrag und den Anträgen kannst du das Begehr des Klägers zusammenfassen. Außerdem kannst du hier mitteilen, wann die Klage zugestellt wurde, wenn du diese Information in den Entscheidungsgründen verwertest, bspw. weil du dem Kläger Prozesszinsen nach § 291 ZPO zusprichst.
Modus: Indikativ
Tempus: Präsens
Mit der am … dem Beklagten zugestellten Klage begehrt die Klägerin Ersatz der Kosten ihres Krankenhausaufenthaltes in Höhe von …
- Streitiger Klägervortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen
Es folgt das entscheidungserhebliche streitige Klägervorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Erinnere dich: Streitig ist alles, was vom Gegner tatsächlich bestritten wurde, auch wenn du das Bestreiten für unzulässig hältst.
Maßgeblich ist hier der gesamte Klägervortrag in der Akte, nicht nur die Klageschrift.
Muss der Kläger ausnahmsweise eine Anspruchsvoraussetzung nicht darlegen, schreibst du dazu an dieser Stelle auch nichts.
Sind alle Anspruchsvoraussetzungen unstreitig, lässt du den Klägervortrag weg, es sei denn, du möchtest Rechtsansichten mitteilen.
Erwiderung des Klägers auf die Einwendungen und Einreden des Beklagten spielen hier noch keine Rolle, weil der Leser sie erst versteht, wenn er die Einwendungen und Einreden kennt, also nach dem streitigen Beklagtenvorbringen.
Tatsachenbehauptungen leitest du mit der Formulierung ein, „Der Kläger behauptet…“, schreibst das aber möglichst nur an den Anfang eines Absatzes. Rechtsansichten beginnen mit, „Der Kläger meint/ist der Ansicht…“ Auch hier gilt: Nicht versuchen, kreativ zu sein. Zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten lässt du einen Absatz.
Modus: Konjunktiv I (Möglichkeitsform)
Tempus: Perfekt
für gegenwärtige Zustände Präsens
= Wiedergabe indirekter Rede
Die Klägerin behauptet, das Gartentor zum Grundstück des Beklagten habe offen gestanden.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Teich zu sichern.
Substanziiertes Bestreiten des Beklagten solltest du in den streitigen Klägervortrag aufnehmen.
Die Klägerin behauptet, das Gartentor zum Grundstück des Beklagten habe offen gestanden. Auch sei der Teich nicht, anders als der Beklagte behauptet, durch ein Absperrband gesichert gewesen.
- ggf. kurze Prozessgeschichte
Zwischen dem streitigen Klägervorbringen und dem streitigen Beklagtenvortrag gibst du die zuletzt gestellten Anträge wieder. Haben diese sich im Laufe des Prozesses verändert, teilst du diesen Umstand und den Grund hierfür vor den Anträgen in einer kurzen Prozessgeschichte mit.
Modus: Indikativ
Tempus: Perfekt
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom … ihren Klageantrag um 2.000,00 Euro ermäßigt.
- Sachanträge
Die zuletzt gestellten Sachanträge schreibst du unverändert aus der Klausur-Akte ab. Solltest du den Klägerantrag auslegen müssen, machst du das in den Entscheidungsgründen.
Modus: Indikativ
Tempus: Präsens
Der Vorgabe in § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Anträge besonders hervorzuheben, kommst du dadurch nach, dass du die Anträge einrückst.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie… zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- Streitiger Beklagtenvortrag zu Einwendungen und Einrede
Im streitigen Beklagtenvortrag geht es um Einwendungen und Einreden, nicht um die Erwiderung auf den Klägervortrag. Vor allem darfst du nicht mitteilen, dass der Beklagte den Klägervortrag bestreitet. Das weiß der Leser schon, weil du den Vortrag sonst im unstreitigen Teil zusammengefasst hättest. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet und du das für unzulässig hältst.
Für die Darstellung des streitigen Beklagtenvortrags gelten ansonsten dieselben Regeln wie für den streitigen Klägervortrag.
Der Beklagte behauptet, er habe den Eltern der Klägerin vor deren Rückkehr mitgeteilt, dass er einen Teich angelegt habe.
Darüber hinaus erhebt er die Einrede der Verjährung.
- Streitige Erwiderungen des Klägers auf die Einwendungen und Einreden des Beklagten
Streitige Erwiderungen des Klägers auf die Einwendungen und Einreden des Beklagten, also Einwendungen oder Einreden gegen die Einwendungen oder Einreden, stellst du im Anschluss dar.
Es gelten dieselben Regeln wie für den streitigen Beklagtenvortrag.
Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten zwischen dem … und dem … über den Anspruch verhandelt. Sie habe der Beklagten mehrere Vergleichsvorschläge gemacht.
Sie meint deshalb, die Verjährung des Anspruchs sei für den gesamten Zeitraum der Verhandlung gehemmt worden.
- Prozessgeschichte
Der Tatbestand endet mit der (langen) Prozessgeschichte.
Hier stellst du vor allem eine Beweisaufnahme dar. Du gibst das Beweisthema und die beweisbelastete Partei wieder sowie die Beweismittel und den Tag der Beweisaufnahme. Im Übrigen verweist du auf die entsprechenden Stellen in der Akte.
Modus: Indikativ
Tempus: Perfekt
Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, das Gartentor des Beklagten habe offen gestanden, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … Bezug genommen.
Außerdem kannst du in der langen Prozessgeschichte Tatsachenbehauptungen wiedergeben, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz aufgestellt wurden (§ 296a ZPO).
- Ausnahmen
Da die strikte Trennung von unstreitigem und streitigem Parteivortrag das Wesen des Tatbestandes ausmacht, solltest du sie auch strikt beachten.
Trotzdem kann es manchmal angezeigt sein, streitigen Vortrag im unstreitigen Teil darzustellen oder umgekehrt, wenn man andernfalls inhaltlich zusammenhängende Informationen auseinanderreißen müsste und darunter die Verständlichkeit leiden würde.
Der Beklagte verletzte den Kläger bei einer tätlichen Auseinandersetzung am Kopf. Ob er ihn dabei auch an der Schulter verletzte, wie der Kläger behauptet, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei berechtigt gewesen, die Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, weil die Kläger sie – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am … mit den Worten … beschimpft habe.