Haftbefehl gegen Rapper Fler
Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Rapper Fler und einem RTL-Kamerateam wurde gegen den Musiker ein Haftbefehl erlassen. Das Kammergericht Berlin hat den Haftbefehl jedoch für rechtswidrig erklärt. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Antrag „den Sachverhalt in maßgeblicher Weise unzureichend“ dargestellt. Der Fall ist damit aber noch nicht abgeschlossen.
Worum geht es?
Der Vorfall ereignete sich am 2. März. Auf dem Kurfürstendamm in Berlin überraschte ein RTL-Kamerateam den Rapper. Die Reporter wollten Fler, bürgerlich Patrick Losensky, mit Fragen zu einem anderen Vorfall konfrontieren. In den sozialen Netzwerken warf eine Userin dem Rapper frauenfeindliches Verhalten vor, Fler erwiderte:
Ich kann ja mal Täter werden, wenn du mir weiter auf die Eier gehst.
In ihren Streit schalteten sich immer mehrere Nutzer ein, unter anderem auch der Comedian Shahak Shapira, der Partei für die Frau ergriff. Daraufhin sendete Fler ihm eine Sprachnachricht, in der dieser androhte, Shapira so lange ins Gesicht zu schlagen, bis er nie wieder reden könne.
Das RTL-Team begehrte ein Interview, doch dazu kam es nicht – vielmehr kam es zu einer Auseinandersetzung. Fler zufolge habe er mehrfach darum gebeten, nicht gefilmt zu werden. Kurz darauf habe er die Kamera „runtergeschlagen“, woraufhin die Mitarbeiter von RTL ihn attackiert hätten. Anders ist die Darstellung im Beschluss des Kammergerichts: Dem Rapper wird vorgeworfen, dem Kameramann unvermittelt ins Gesicht geschlagen zu haben. Dieser soll eine Vielzahl an Verletzungen von der Auseinandersetzung davon getragen haben, unter anderem mehrere Platzwunden, eine Schädelprellung und einen gelockerten Zahn. Diese Verletzungen seien auf mehrere Faustschläge von Fler zurückzuführen seien. Außerdem soll der Berliner Rapper die Kamera zunächst entrissen, dann auf die Straße geworfen und anschließend mitgenommen haben. Am Abend übergab er die zerstörte Kamera der Polizei – allerdings ohne die Speicherkarte.
Haftbefehl sei rechtswidrig
Schon kurz nach seiner Verhaftung aufgrund dieser Ereignisse wurde der 38-Jährige aus der Haft entlassen, da Zweifel am Tatverdacht vorlägen. Nun bestätigte das Kammergericht, dass der Haftbefehl rechtswidrig sei. In seinem Beschluss heißt es:
Angesichts der zweifelhaften Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl hätte ein Richter […] keine annähernd authentische Vorstellung von den tatsächlichen Geschehnissen erlangen können.
Der Haftbefehl war wegen Raubes und Körperverletzung erlassen worden. Damit konnten die zuständige Staatsanwaltschaft das Gericht aber nicht überzeugen. Die Richter sehen in dem Verhalten – soweit möglich – keinen Raub, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien widersprüchlich. Vielmehr sei „das gesamte Verhalten des Beschuldigten allein darauf gerichtet [gewesen], das Entstehen von verwertbarem Filmmaterial über ihn“ zu verhindern. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft den „zweifellos verwirklichten Tatbestand der Sachbeschädigung im Haftbefehl überhaupt nicht erwähnt. Es wird daher mitunter vermutet, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft erreichen wollte, da Fler des Öfteren mit den Behörden Konflikte habe. Seitens des Kammergerichts äußerte man sich aber, dass der Beschuldigte zwar zu bestrafen sein wird, sollten die Vorwürfen erwiesen sein. Aber:
Diese Strafe vorwegzunehmen ist auch bei einem Beschuldigten, dessen Verhalten in hohem Maße inakzeptabel erscheint, nicht Aufgabe und Zweck der Untersuchungshaft.
Neues Ermittlungsverfahren vom LKA
Derweilen muss Fler ein anderes Ermittlungsverfahren über sich ergehen lassen. Auf Instagram teilte er den Haftbefehl gegen ihn. Ihm wird daher „Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ vorgeworfen. Der Straftatbestand ist in § 353d StGB geregelt. Einschlägig könnte daher § 353d Nr. 3 StGB sein:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens […] im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Sachbeschädigung, § 303 StGB](https://jura-online.de/lernen/sachbeschaedigung-303-stgb/680/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_RTL_vs_Rapper_Fler_Raub_Koerperverletzung_und_Sachbeschaedigung)
- [Körperverletzung, § 223 StGB](https://jura-online.de/lernen/koerperverletzung-223-stgb/838/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_RTL_vs_Rapper_Fler_Raub_Koerperverletzung_und_Sachbeschaedigung)
- [Raub, § 249 StGB](https://jura-online.de/lernen/raub-249-stgb/708/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_RTL_vs_Rapper_Fler_Raub_Koerperverletzung_und_Sachbeschaedigung)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen