A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)
Im Juli 2008 wurde der Pkw Bentley des Eigentümers L gestohlen. Im Frühjahr 2017 erwarb A dieses Fahrzeug, das im Mai 2017 auf ihn zugelassen wurde. A hatte den Eindruck, dass mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs und auch darüber hinaus etwas nicht stimmte. A entschloss sich dazu, das Fahrzeug zeitnah zu veräußern. Nach einem erfolglosen Verkaufsangebot im Internet nahm A Kontakt zu dem S auf, der einen Autohandel betrieb. A beauftragte S damit, das Fahrzeug im Kundenauftrag für etwa 75.000 Euro zu verkaufen und versprach ihm dafür eine Provision von 2.000 Euro. A legte S eine Kopie des Fahrzeugbriefs, einen Untersuchungsbericht der Firma Bentley und einen TÜV-Bericht über das Fahrzeug vor. S hegte keinen Verdacht. Demgegenüber wusste A, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine sogenannte Doublette handelte, deren Fahrzeugidentifikationsnummer auch bei einem Fahrzeug vorhanden war, das in den USA existierte.
S bot das Fahrzeug über die Internet-Plattform „mobile.de“ zu einem Preis von 73.998 Euro an und nannte eine Erstzulassung im Jahre 2008 sowie einen Tachostand von 17.000 km. Daraufhin meldete sich ein Interessent, der aber letztlich keinen Kaufvertrag abschloss.
Strafbarkeit des A wegen Betruges?
B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.10.2019 – 2 StR 139/19)
A könnte sich wegen versuchten Betruges in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 I, II, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er indem er S damit beauftragte, das Fahrzeug im Kundenauftrag für etwa 75.000 Euro zu verkaufen.
I. Tatentschluss
A müsste einen Tatentschluss gefasst haben, also einen Vorsatz im Hinblick auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands sowie die sonstigen subjektiven Merkmale gebildet haben.
A hat sich vorgestellt, dass S den Kaufinteressenten konkludent erklärt, er könne ihnen Eigentum an dem Bentley verschaffen. Eine Eigentumsverschaffen war aber – selbst auf Basis eines gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) – wegen des Abhandenkommens des Fahrzeugs ausgeschlossen (§ 935 BGB). A hat sich damit vorgestellt, dass S den Kaufinteressenten täuschen werde und dieser einen Irrtum erleide. Zudem hat er sich vorgestellt, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten. Damit richtete sich der Tatentschluss des A darauf, dass der Erwerber nach einer Vermögensverfügung auch einen Vermögensschaden erleidet.
A müsste sich vorgestellt haben, dass ihm die Täuschungshandlung des S zugerechnet werden kann. In Betracht kommt, dass er die Tat „durch einen anderen“ im Sinne von § 25 I Alt. 2 StGB und damit als mittelbarer Täter begehen wollte. A hatte sich vorgestellt, dass S seinerseits gutgläubig handelte. Damit handelte A mit dem Vorsatz eines mittelbaren Täters kraft überlegenen Wissens bei einem vorsatzlos handelnden Werkzeug.
Zudem ging es A darum, den Kaufpreis – abzüglich einer Provision - zu erhalten, weswegen er auch mit der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung handelte.
Fraglich ist, ob A unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von § 22 StGB angesetzt hat.
Wann bei der mittelbaren Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist umstritten. Dabei unterscheidet man im Ausgangspunkt zwei Strömungen: Entweder stellt man auf den mittelbaren Täter ab (sog. Einzellösung) oder auf das Werkzeug (sog. Gesamtlösung), wobei auch im Rahmen der Einzellösung verschiedene Ansätze vertreten werden:
Zum Teil wird auf den (frühen) Zeitpunkt abgestellt, indem der Täter auf sein Werkzeug einwirkt. Darin bestehe der wesentliche Tatbeitrag des mittelbaren Täters. Dann hätte A schon in dem Zeitpunkt unmittelbar angesetzt, in dem er S mit der Veräußerung des Fahrzeugs beauftragt und ihm hierzu die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Demgegenüber nimmt die Gesamtlösung an, es sei auf den (späten) Zeitpunkt abzustellen, in dem das Werkzeug zur eigentlichen Tatausführung ansetzt. Das wäre wohl erst der Fall gewesen, wenn S ein konkretes Vertragsangebot gegenüber einem Kaufinteressenten abgibt. Die bloße invitatio ad offerendum auf einem Internetportal genügt demgegenüber noch nicht. Danach läge ein unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB nicht vor.
Der BGH stellt demgegenüber – in einer Variation der Einzellösung – im Grundsatz darauf ab, wann der mittelbare Täter sein Werkzeug „entlassen“ habe. Das gelte aber nur, wenn eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts nicht ungewiss bleibe:
„Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, so liegt ein Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat im Allgemeinen zwar schon dann vor, wenn er seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Tatmittler seinerseits durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist vielmehr im Regelfall schon gegeben, wenn der Tatmittler vom Täter in der Vorstellung entlassen wird, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung vornehmen. Jedoch fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat bereits durch den Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler, wenn dies erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann es die gewünschte Folge hat, also wann eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts eintritt. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, NZWiSt 2014, 432, 436).
Danach habe A noch nicht zum Versuch unmittelbar angesetzt:
“Die Voraussetzungen des Versuchsbeginns hat das Landgericht nicht geprüft. Es hat zum Vorstellungsbild des Angeklagten vom weiteren Geschehensablauf keine Feststellungen getroffen. Auch bleibt unklar, ob mit der Bekundung des Kaufinteressenten … als eigentliches Tatgeschehen eine konkrete Rechtsgutsgefährdung vorlag. Das Urteil teilt nicht mit, ob nur eine Sondierung der Lage durch den Kaufinteressenten stattgefunden oder ob der Zeuge S. ihm bereits ein konkretes Kaufangebot unterbreitet hatte und wie danach aus der Sicht des Angeklagten ein Vertragsschluss … hätte zustande kommen sollen.”
III. Ergebnis
Ein unmittelbares Ansetzen des A liegt nicht vor. A hat sich nicht wegen versuchten Betruges in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 I, II, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
D. Fazit
Ein Fall, der Anlass gibt, sich mit den Grundlagen der mittelbaren Täterschaft und des Versuchs zu befassen. Verwiesen sei auf die Grundsatzentscheidung des BGH zum Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft: Den Salzsäure-Fall haben wir als Klassiker besprochen.
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