A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)
K führte in der Stadt F. in Nordrhein-Westfalen eine Versammlung durch, die er zuvor bei der zuständigen Behörde B als Gegendemonstration zu einer anderen Versammlung, die am selben Tag in unmittelbarer Nähe stattfand, angemeldet hatte. K erwartete die Teilnahme von etwa 150 Personen. Die Versammlung wurde wie angemeldet durchgeführt; K nahm daran teil. B begleitete die Versammlungen mit Einsatzkräften der Polizei. Zwei uniformierte Beamte machten während des gesamten Verlaufs Bilder von der Versammlung. Bereits während der Versammlung veröffentlichte B auf der Facebook-Seite „Polizei NRW F.“ und auf Twitter unter der Überschrift „Demonstrationen in F. “ Mitteilungen und Bilder des Einsatzes. Dort sind nicht nur Polizeikräfte zu sehen. Es wurden auch Bilder veröffentlicht, auf denen die beiden Versammlungen zu sehen sind. Auf einigen der veröffentlichten Bilder sind Personen abgebildet, die teilweise deutlich zu erkennen sind; darunter auch der K. K widersprach noch während der Versammlung der Anfertigung der Lichtbilder. Den Widerspruch wiederholte er nach Abschluss der Versammlung per Mail gegenüber B. B entgegnet, die Aufnahmen hätten nicht der Gefahrenabwehr, sondern einer zeitgemäßen Öffentlichkeitsarbeit gedient. Daher könne sich B „erst recht“ auf das VersG, das KunstUrhG oder jedenfalls das Presse- und Datenschutzrecht stützen. Zudem sei B durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales verpflichtet, auch in sozialen Netzwerken über Polizeiarbeit zu informieren. K erhebt Klage und beantragt festzustellen, dass die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung in F. rechtswidrig war, sowie festzustellen, dass die Veröffentlichung von Lichtbildern der Versammlung in F. im Internet auf Facebook und Twitter rechtswidrig war. Wie wird das Gericht entscheiden?
B. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 17.9.2019 – 15 A 4753/18)
Das Gericht wird der Klage stattgeben, soweit sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage sei als Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO statthaft:
„Bei der streitgegenständlichen Frage, ob die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung vom 6. Mai 2018 in F.-T. durch Beamte des Beklagten und deren Veröffentlichung im Internet unter www.twitter.com und www.facebook.com auf dem Account der Polizei F. rechtswidrig war, handelt es sich um ein nach dieser Bestimmung feststellungsfähiges - vergangenes - Rechtsverhältnis. … Die Feststellungsklage ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Denn die Kläger können ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen.“
K müsste ein Feststellungsinteresse haben. Das berechtigte Interesse im Sinne von § 43 I VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Gehe es - wie hier - um ein vergangenes, erledigtes Rechtsverhältnis, komme ein Feststellungsinteresse insbesondere in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe in Betracht:
„Insoweit gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nur im Eilverfahren erreichbar ist. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen aber einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren.“
Gemessen an diesen Maßstäben komme K zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV 1 GG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu:
„Das streitbefangene Anfertigen von Fotos der Versammlung vom 6. Mai 2018 durch Polizeibeamte und deren Veröffentlichung im Internet auf Twitter und Facebook war auf die Dauer der Versammlung beschränkt und hat sich mit deren Beendigung bzw. mit dem Löschen der Einträge durch den Beklagten erledigt. Aufgrund dieses Zeitablaufs war es den Klägern nicht möglich, rechtzeitig Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen zu erreichen. Dieser Rechtsschutz ist ihnen nunmehr in Gestalt der Feststellungsklage zu eröffnen. Nach dem Vorbringen der Kläger erscheint es, was für die Bejahung der Zulässigkeit ausreichend ist, zumindest als möglich, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als gewichtiger Eingriff in ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind, weil sie Anmelder bzw. Teilnehmer der Versammlung waren. Entsprechendes gilt wegen der Abbildung der Kläger auf den im Internet geposteten Fotografien für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.“
Aufgrund der von dieser Möglichkeit von Grundrechtseingriffen ist Kläger zugleich auch analog § 42 II VwGO klagebefugt. Die Klage ist damit zulässig.
II. Begründetheit der Klage
Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das Anfertigen (1.) und Veröffentlichen (2.) der Lichtbilder im Internet auf Facebook und Twitter rechtswidrig war.
1. Anfertigen der Lichtbilder
a. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage
Zunächst stellt sich die Frage, ob es überhaupt einer Ermächtigungsgrundlage bedurfte. Das wäre dann der Fall, wenn das Anfertigen von Lichtbildern als Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG anzusehen wäre. Das OVG stellt zunächst die Anforderungen an einen Eingriff in Art. 8 GG dar:
„Versammlungen sind durch Art. 8 Abs. 1 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung dar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn diese in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende oder einschüchternde Wirkung entfalten bzw. geeignet sind, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen (wollen).“
Ob dies der Fall sei, könne nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs festgestellt werden. Das OVG geht davon aus, dass das Anfertigen von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff darstelle, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar erfasst seien:
„Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht. … Die polizeiliche Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt daher zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich überdies um sensible Daten. In Frage stehen Aufzeichnungen, welche die gesamte - möglicherweise emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“
Dies gelte auch für “flüchtige”, d. h. nicht gespeicherte Aufnahmen bzw. Bildübertragungen. Ohne Eingriffsqualität könnten demgegenüber unter Umständen bloße Übersichtsaufnahmen sein, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienen und hierfür erforderlich sind, oder die reine Beobachtung durch begleitende Beamte oder sonstige Dritte. Nach diesen Maßstäben sei das Anfertigen von Fotos der Versammlung in F., um diese anschließend auf dem Account der Polizei F. auf Twitter und Facebook zu publizieren, ein Eingriff in Art. 8 I GG. Dazu führt das OVG in erster Linie die Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung an, die nach objektiven Maßstäben zur Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geeignet war:
„Das Fotografieren der Versammlungsteilnehmer durch Polizeibeamte entfaltete eine Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung, die geeignet war, Personen von der Versammlungsteilnahme - und damit von der Grundrechtswahrnehmung - abzuhalten oder zumindest in ihrem Verhalten während der Versammlungsteilnahme zu beeinflussen. Dieser Effekt wird noch dadurch intensiviert, dass für die Versammlungsteilnehmer nicht klar war, zu welchem Zweck die Aufnahmen gemacht und in welchem - vom Anlass der Versammlung möglicherweise völlig unabhängigen - Kontext sie ggf. gespeichert und später verwertet werden. … Insbesondere hatten die Versammlungsteilnehmer, darunter die Kläger, keinen Grund zu der Annahme, dass die technischen Möglichkeiten der eingesetzten Digitalkamera nicht ausreichen würden, um einzelne Versammlungsteilnehmer individualisierbar abzulichten, sei es im Foto-, sei es im Videoformat. Schon dieser Umstand war nach dem Gesagten geeignet, die Versammlungsteilnehmer zu verunsichern und in ihrem Verhalten zu beeinflussen. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, wonach sich mehrere Teilnehmer der Versammlung vom 6. Mai 2018 bei ihm in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nach dem Hintergrund und Zweck der von ihnen wahrgenommenen polizeilichen Fotografiertätigkeit erkundigt hätten.“
Dass die Fotos allein zum Zweck der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit gemacht wurden, ändere daran nichts:
„Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Versammlungsteilnehmer auf entsprechende Auskünfte der Polizei zur spezifischen Zweckbindung solcher Fotos vertrauen (dürfen) oder ob nicht auch im Fall dieser Zweckbindung die Möglichkeit besteht, dass diese Bilder unter Umständen unterstützend zur Gefahrenabwehr oder auch zur Strafverfolgung herangezogen werden, sollte sich im Verlauf einer Versammlung oder im Nachhinein eine solche Notwendigkeit herausstellen. Im Gegenteil wird der Abschreckungs- und Einschüchterungseffekt bei lebensnaher Betrachtung potentiell noch verstärkt, wenn Versammlungsteilnehmern - etwa durch eine Kennzeichnung der fotografierenden Beamten als Angehörige der Öffentlichkeitsarbeitsabteilung “PÖA” - bewusst ist, dass die Fotos auf dem Twitter- bzw. Facebookaccount der Polizei veröffentlicht werden sollen. Denn die Versammlungsteilnehmer müssen dann mit einem erheblich gesteigerten Verbreitungsgrad dieser Lichtbilder und einem entsprechenden breiten - potentiell weltweiten - Bekanntwerden ihrer Versammlungsteilnahme rechnen. Abgesehen davon würde auch die Offenlegung des Zwecks der Öffentlichkeitsarbeit die Versammlungsteilnehmer für sich genommen noch nicht darüber informieren, welcher Art der Öffentlichkeitsarbeit das Fotografieren dienen soll. Die Transparenz der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit lässt das Unsicherheitserzeugungspotential des Fotografierens in Bezug auf die Versammlungsteilnehmer daher nicht per se entfallen.“
Es handelte sich nicht um bloße Übersichtsaufnahmen zum Zwecke der Lenkung der Versammlung:
„Jedenfalls mit Hilfe digitaler Techniken war es auch möglich, die fotografierten Teilnehmer der Versammlung vom 6. Mai 2018 zu individualisieren, mögen auf den Fotos daneben auch die Einsatzkräfte und -mittel zu sehen gewesen sein. Da an der Kundgebung lediglich ca. 150 Personen teilnahmen, kann auch von vornherein nicht davon gesprochen werden, dass die Fotoaufnahmen bloßen Übersichtsaufnahmen gleichstanden, die lediglich der Lenkung einer Großveranstaltung durch die Polizei dienen und die wegen ihrer offenkundigen versammlungs- und personenbezogenen Unspezifik die Schwelle eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 GG möglicherweise nicht überschreiten.“
Damit bedurfte die Anfertigung von Lichtbildern einer Ermächtigungsgrundlage.
b. Ermächtigungsgrundlage
Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des Absatzes 2. Danach kann das Versammlungsgrundrecht für Versammlungen unter freiem Himmel (nur) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Versammlungsgesetz
Als Ermächtigungsgrundlage kommen §§ 12a, 19a VersG i.V.m. Art. 125a GG in Betracht:
„Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 VersG darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 VersG sind die Unterlagen nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern (Nr. 1) oder im Einzelfall zur Gefahrenabwehr benötigt werden, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen (Nr. 2). Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt (§ 12a Abs. 2 Satz 2 VersG). Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt(§ 12a Abs. 3 VersG).“
B hat die Anfertigung von Lichtbildern indes ausschließlich mit der Öffentlichkeitsarbeit begründet. Daher geht das OVG davon aus, dass §§ 12a, 19a VersG nicht einschlägig seien:
„Beweggrund für die Anfertigung der Lichtbilder war die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit, nicht die Abwehr von Gefahren oder die Strafverfolgung. Dies macht der Beklagte auch nicht geltend. Er verweist auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 15. November 2011 - 401 - 58.02.05 “Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen” und den Runderlass desselben Ministeriums vom 30. September 2016 - 4/LRed 11.04.06 “Nutzung sozialer Netzwerke im Internet durch die Polizeibehörden des Landes NRW”. Diese Erlasse können das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung jedoch nicht kompensieren.“
(2) Allgemeine Rechtsgrundlagen
Das OVG verweist auf die Spezialität des Versammlungsgesetzes, den sogenannten Grundsatz der Polizeifestigkeit von Versammlungen:
„Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der versammlungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht - und anderen Rechtsvorschriften - vor. Seine im Vergleich zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Diese sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet zwar nicht ausnahmslos, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte. Denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Auf das Polizei- und Ordnungsrecht darf zurückgegriffen werden, wenn es um die Verhütung von- nicht versammlungsspezifischen - Gefahren geht.“
Insoweit handele es sich bei §§ 12a, 19a VersG, die eine sehr ausdifferenzierte Regelung enthalten, um eine abschließende Regelung. Folglich müsse sich jegliche mit einer Versammlung im Zusammenhang stehende, grundrechtsrelevante technische Bildaufnahme durch die Polizei ausschließlich an dieser Regelung messen lassen.
„Dieses anhand der Eingriffsvoraussetzungen, der Vorgaben für die Aufbewahrung und im Hinblick auf explizit unberührt bleibende weitere Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen ausdifferenzierte Regelungsprogramm verdeutlicht, dass das Versammlungsgesetz polizeiliche Bildaufnahmen von Versammlungen und deren zweckgebundene Weiterverwendung umfassend und abschließend normiert. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 12a VersG, ausweislich derer der Gesetzgeber nach dem damaligen Stand der Technik davon ausging, Übersichtsaufnahmen von Versammlungen bedürften mangels Identifizierbarkeit einzelner Teilnehmer keiner gesetzlichen Grundlage, und wohl nur deshalb auf eine weitergehende Normierung verzichtete.“
Überdies seien andere Ermächtigungsgrundlagen aber auch nicht einschlägig: § 23 I Nr. 3 KunstUrhG regelt nach ihrem Wortlaut nur die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne dass es dafür der Einwilligung der abgebildeten Personen bedürfte. Sie sei aber nicht auf hoheitliche Maßnahmen zugeschnitten:
„§ 23 Abs. 1 KunstUrhG enthält zugunsten der Informations-, Abbildungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit die wichtigsten Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach § 22 KunstUrhG. Die Vorschrift konkretisiert die grundgesetzlich gebotene Abwägung widerstreitender, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützter Freiheitsinteressen des Abgebildeten an Geheimhaltung auf der einen Seite (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und der Presse wie auch der Allgemeinheit an Information auf der anderen Seite (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Schon aus diesem Grund kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG den Kameraeinsatz nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift ist ersichtlich nicht auf hoheitliche Maßnahmen zugeschnitten, bei denen ein grundrechtlicher Schutz des staatlichen Akteurs von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 24 KunstUrhG, der explizit an Behörden adressiert ist, nur die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen regelt, während es für die Anordnung der Maßnahme - also das Anfertigen der Bildnisse - einer eigenständigen rechtlichen Grundlage bedarf. Diese folgt zumeist aus strafprozessualen Regelungen und kann daher durchaus an engere Voraussetzungen gebunden sein als die nach § 24 KunstUrhG zulässige Beschränkung des Bildrechts. Im Übrigen führte aber auch eine Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG unter Berücksichtigung von Inhalt und Reichweite des Art. 8 Abs. 1 GG angesichts des oben bereits dargelegten heutigen Stands der Technik mit den stets gegebenen Möglichkeiten zur Individualisierung und Identifizierung einzelner Versammlungsteilnehmer zu einem Überwiegen der Interessen der Kläger.“
Nichts anderes gelte im Ergebnis für den im Zeitpunkt der Durchführung der Versammlung am 6. Mai 2018 noch geltenden § 4 I 1 LDSG NRW a. F., wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Auch danach hänge die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen von dem speziellen Rechtsregime der §§ 12a, 19a VersG ab:
„Das Datenschutzrecht verleiht dem Beklagten keine weiterreichenden Befugnisse als das Versammlungsrecht; es hat nicht das Potential und auch nicht die Zielrichtung, Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Genauso verhält es sich nach § 3 Abs. 1 DSG NRW n. F., wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen. Deren - sich hier mit Rücksicht auf Art. 8 Abs. 1 GG ergebender - Vorrang ist bei der Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten stets zu beachten.“
Auch die grundsätzliche Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns als im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe könne den Grundrechtseingriff in Art. 8 I GG ohne gesetzliche Grundlage nicht rechtfertigen:
„Die Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns ohne besondere gesetzliche Eingriffsermächtigung ist aber nur dann gegeben, wenn es nicht zu gezielten Grundrechtseingriffen bzw. funktionalen Äquivalenten solcher Eingriffe, sondern lediglich zu faktisch-mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen führt und der betroffene Bereich einer staatlichen Normierung nicht zugänglich ist. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung aus einem komplexen Geschehensablauf entsteht, bei dem Folgen grundrechtserheblich werden, die indirekt mit dem verwirklichten Zweck zusammenhängen. So liegt es etwa bei einer staatlichen Informationstätigkeit, die erst aufgrund der Reaktion der Bürger zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Gegenstand und Modalitäten staatlichen Informationshandelns sind so vielgestaltig, dass sie angesichts der eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers allenfalls in allgemein gehaltenen formellen Generalklauseln gefasst werden können. Gemessen daran ist eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos von Versammlungen, auf denen einzelne Personen identifizierbar sind, nicht entbehrlich.“
Schließlich scheide § 4 PresseG NRW als Ermächtigungsgrundlage aus:
„Gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der daraus folgende presserechtliche Auskunftsanspruch beinhaltet im Ansatz keine Befugnisnorm für die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit, die mit Eingriffen in die Grundrechte Dritter verbunden ist.“
c. Ergebnis
Mangels Ermächtigungsgrundlage war das Anfertigen der Lichtbilder rechtswidrig.
2. Veröffentlichen der Lichtbilder
Bereits das Fotografieren der Versammlung ist rechtswidrig. Daher war auch die Veröffentlichung der Bilder rechtswidrig, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob die Veröffentlichung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstieß. Eine besondere gesetzliche Rechtsgrundlage für die Publikation der Fotos, die von deren Anfertigung abgekoppelt wäre, existiert nicht.
III. Ergebnis
Die Klage ist begründet.
C. Fazit
Das OVG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, die aufmerksame Blogleser kennen. Die Entscheidung überzeugt. Da sie zudem äußerst ausbildungs- und prüfungsrelevant ist, solltest Du sie Dir genauer anschauen.
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