Bundestag zu Organspende: Zustimmung statt Widerspruch

Kein Erfolg für die Widerspruchslösung

Der Bundestag stimmt für die Zustimmungslösung. Damit geht eine hitzige Debatte über die Regelung von Organspenden zu Ende.

Worum geht es?

Vergangenen Donnerstag hat der Bundestag über Organspenden abgestimmt. Bei Organspenden werden menschliche Organe für eine Transplantation vom Organspender zur Verfügung gestellt. In der Debatte ging es vor allem um die Frage, wer und wie man in Deutschland Spender wird. Bei der dritten Lesung entschieden sich nun mit deutlicher Mehrheit die Abgeordneten für die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Diese wurde von einer Gruppe um Grünen-Vorsitzende Annalena Baerbock vorgebracht. Kern dieser Lösung ist es, dass eine Entnahme von Organen nur dann möglich ist, wenn der Spender zu Lebzeiten dem ausdrücklich zugestimmt hat. Allerdings soll das Thema populärer werden, Bürger sollen stärker zu einer konkreten Entscheidung über Organspenden bewegt werden. So werden wir künftig mindestens alle zehn Jahre auf Organspenden angesprochen werden, unter anderem beim Beantragen eines Personalausweises. Wer also einen neuen Ausweis beantragt oder ihn verlängert, soll künftig Informationsmaterial zu Organspenden mitbekommen. Praktisch: Beim Pass-Abholen könne man sich dann vor Ort gleich als Spender eintragen. Darüber hinaus wurde dafür gestimmt, dass ein zentrales Online-Register eingerichtet werden soll. Dort soll jeder Bürger seine Einstellung zur Organspende angeben, aber auch jederzeit ändern können.

Rechtliche Regelung

In Deutschland bleibt es somit bei der Zustimmungspflicht für Organspenden. Rechtliche Grundlage ist das Transplantationsgesetz (TPG). In eine Organspende können gem. § 2 II 3 TPG einwilligungsfähige Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einwilligen oder aber auch die Übertragung der Entscheidung auf Dritte wirksam erklären. Wenn es sich nicht um eine Lebendspende (wie es beispielsweise bei der Niere der Fall ist) handelt, ist die Entnahme der Organe nur nach der eindeutigen Feststellung des Hirntodes zulässig.

Kein Erfolg für die Widerspruchslösung

Keinen Erfolg hatten Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) mit ihrem Vorschlag über die sogenannte Widerspruchslösung. Trotz des gleichen Ziels, mehr Menschen als Organspender zu gewinnen, unterschieden sich die beiden Lösungen immens. Die Widerspruchslösung hätte vorgesehen, dass jeder Bürger automatisch als Organspender registriert wird, wenn er dem nicht zuvor widersprochen hat. Lauterbach beschrieb dieses Modell als „eine einfache unbürokratische Regelung, wie man zum Spender wird.“ Der Politiker wies auf den moralischen Konflikt hin, selbst ein Organ in Anspruch nehmen zu wollen, zugleich aber möglicherweise nicht bereit zu sein, einer eigenen Spende zu widersprechen.

Baerbock betonte in ihrer Zustimmungslösung unser grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG), indem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert wird. Die Zustimmungslösung wahre dieses Recht und müsse daher als mildestes Mittel gewählt werden. Die Politikerin kommentierte:

Der Mensch gehört sich selbst, ungefragt, auch ohne Widerspruch.

 

Sinkende Spenderzahlen als Auslöser

Grund für die Debatte ist die Statistik. Die Zahl der Spender in Deutschland im vergangenen Jahr ist nämlich zurückgegangen. Aktuell warten über 9000 Menschen auf ein Spenderorgan, im letzten Jahr spendeten aber „nur“ 932 Menschen nach ihrem Tod Organe. Das waren 23 weniger als im Vorjahr. Als ein Grund für die sinkende, aber ohnehin geringe Spendenbereitschaft wird von Experten der Organspendeskandal aus dem Sommer 2012 genannt (wir haben darüber berichtet). An mehreren Kliniken waren Daten manipuliert worden, um Patienten bei der Vergabe von Spenderorganen zu bevorzugen.

 

Kein Fraktionszwang

Spannend über die Thematik als solche hinaus ist, dass bei der Abstimmung kein Fraktionszwang herrschte. Darunter ist die Verpflichtung eines Abgeordneten zu verstehen, nach einem zuvor gefassten Fraktionsbeschluss entsprechend abzustimmen. Zwar ist der einzelne Abgeordnete gem. Art. 38 I GG nur seinem Gewissen unterworfen – der Fraktionszwang wird aber nicht als unzulässig angesehen. Er ist nicht normiert, wird allerdings üblicherweise in Koalitionsverträgen vereinbart. Grund für seine Zulässigkeit ist in erster Linie die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Regierung. Ohne einen Fraktionszwang könnten Einzelne gemeinsam mit der Opposition Gesetzesvorhaben „lahmlegen“. Bei ethischen Themen – also auch bei der Organspende – ist es aber üblich, die Abgeordneten „wirklich“ nur nach ihrem Gewissen entscheiden zu lassen. Daher wurde der Fraktionszwang aufgehoben.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus)

 - [Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG](https://jura-online.de/lernen/freies-mandat-art-38-i-2-gg/232/excursus).