Examensreport: ÖR I 1. Examen September 2019 Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

F ist Inhaberin eines Betriebes, der Kräne an Baufirmen vermietet. In ihrer Freizeit malt sie leidenschaftlich gerne und erstellt hobbymäßig astrologische Horoskope nach den Sternbildern. F hat einen Wohnwagen erworben, den sie als Atelier und zur Erstellung ihrer Horoskope nutzen will und entsprechend einrichtet. Außen bemalt sie ihn auffällig farbintensiv und abstrakt. Er soll für sie ein Ort von innerer Inspiration sein.

Da jeder ihr Werk bewundern können soll, setzt sie den bemalten Wohnwagen, nachdem die Räder sowie die Anhängervorrichtung entfernt wurden, selbst mit einem ihrer Kräne in die in ca. 8 Metern Höhe befindliche Korne einer dafür zurechtgeschnittenen, weithin sichtbaren alten Kastanie. Hinauf führt eine Holzbalkentreppe.

Die Kastanie steht auf einem im Eigentum der F stehenden Grundstück. Dieses liegt in der mittelfränkischen kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis L. Unmittelbar neben dem Baum verläuft direkt an der Grundstücksgrenze ein öffentlicher Fußweg entlang, der sich im Eigentum der Gemeinde G befindet.

Nachbar N bemerkt die Aktion der F und meldet dies dem Landratsamt L. Der Mitarbeiter des Landratsamts M sieht sich die Sache daraufhin vor Ort an. Auf die Frage des M, um was es sich hier handeln solle, antwortet F, es handle sich um Kunst. Außerdem benötige sie den Wohnwagen für ihre wissenschaftliche Tätigkeit als Astrologin, denn in der Baumkrone sei sie den Sternen näher.

M, der Zweifel an der Stabilität der Konstruktion hat, beauftragt daraufhin den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen S mit einer statischen Prüfung. S kommt zu dem Ergebnis, dass bei fortdauernder Belastung durch den Wohnwagen beim Baum eine deutlich reduzierte Bruchsicherheit entstehe. Die Belastung der Äste dürfe nicht länger als einen Monat so verbleiben, da die Bruchanfälligkeit der betroffenen Äste durch das Gewicht des Wohnwagens stetig signifikant steige. Nach ca. einem Monat könne der Wohnwagen, obwohl er fest in den Ästen befestigt sei, wegen der steigenden Bruchanfälligkeit der Äset bei leichten Sturmböden auf den öffentlichen Weg fallen.

Mit schriftlichem Bescheid ordnet das Landratsamt L daraufhin nach ordnungsgemäßer Anhörung der F die Beseitigung des Wohnwagens aus dem Baum binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an. Diese Anordnung wird, wozu F ebenfalls ordnungsgemäß angehört wurde, für sofort vollziehbar erklärt.

In der Begründung des Bescheides ist aufgeführt, dass die Anordnung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage von Art, 76 I BayBo erfolge. Bei der Entscheidung würden die öffentlichen Belange des Schutzes von Gesundheit, Leib und Leben das private Interesse der F an der konkreten Nutzung ihres Wohnwagens überwiegen. Astrologie sei keine Wissenschaft, so dass dieser Belang nicht zum Tragen komme. Auch der Belang „Kunst“ könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich hier nicht um Kunst handle und außerdem auch nicht das Bemalen verboten worden sei, sondern nur die gefahrenträchtige Platzierung im Baum. Der Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung werde wegen Gefahr im Verzug angeordnet.

Der Bescheid wird F ordnungsgemäß förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt. F wendet sich noch am Tag der Zustellung des Bescheides an Rechtsanwalt Dr. R. Dieser erhebt am nächsten Tag form- und fristgerecht gegen den Bescheid Klage zum Bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts aufzuheben; er stellt weiter den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beklagten und Antragsgegner benennt er das Landratsamt L.

Zur Begründung der Klage und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trägt er Folgendes vor: Das Landratsamt habe die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Wenn das Landratsamt darauf abstelle, dass vom Wohnwagen angeblich eine Gefahr ausgehe, wäre Art. 7 II Nr. 3 LStVG heranzuziehen gewesen. Damit wäre aber das Landratsamt sachlich unzuständig gewesen. Ferner sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Wohnwagen um eine Anlage i.S.d. Art. 76 BayBO handle. Außerdem bestehe keine akute Gefahr. Bei Sturmböen bleibe ein vernünftiger Mensch zu Hause und gehe nicht spazieren. Slebstverständlich liege auch Kunst vor. F habe den Wohnwagen aufwendig bemalt und bewusst in der Baumkrone platziert. Dies habe das Landratsamt bei Erlass des Bescheids ermessensfehlerhaft nicht in seine Überlegungen einbezogen. Gleiches gelte für den Belang der Wissenschaftsfreiheit.

Das Landratsamt erwidert, dass auch in der Bayrischen Bauordnung Anforderungen an die Sicherheit von Anlagen gestellt würden und damit Art. 76 S.1 BayBO die richtige Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Konstruktion der F um Kunst handle, könne dies die Entscheidung des Landratsamts nicht beeinflussen. Auch bei nachträglicher Berücksichtigung des künstlerischen Wertes der Konstruktion müssen die Interessen der F gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurücktreten. Die Beeinträchtigung der F sei nicht erheblich, da die Beseitigungsanordnung das Abstellen des Wohnwagens auf dem Boden nicht verbiete.

Auf die Klage- und Antragserwiderung des Landratsamts hin wendet Dr. R seinerseits ein, dass die nachträgliche Befassung mit dem Beleg „Kunst“ durch das Landratsamt zu spät komme und an der eingetretenen Rechtswidrigkeit des Bescheides nichts mehr ändern könne. Aber selbst wenn die nachträglichen Ausführungen des Landratsamtes zum Belang „Kunst“ beachtlich wären, ändere da an der Rechtswidrigkeit der Anordnung nichts. Denn das Grundrecht der Kunstfreiheit unterliege keinem Gesetzesvorbehalt und könne damit auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zurückgestellt bzw. eingeschränkt werden.

 

Vermerk für die Bearbeitung:

In einem Gutachten, das  - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist zu prüfen, ob der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Aussicht auf Erfolg hat.

 

Hinweise:

Von der Richtigkeit des Gutachtes des Sachverständigen S ist auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Bruchsicherheit des Baums nur durch das Entfernen des Wohnwagens wiederhergestellt werden kann.

Auf eine etwaige Genehmigungspflichtigkeit der Konstruktion der F nach Art. 55 I BayBO ist nicht einzugehen.

Normen des Bauplanungsrechts, des Naturschutzes, des Straßen- und Wegerechts sowie Grundrechte nach der Bayrischen Verfassung bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.

 

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