BayObLG bestätigt das Urteil zum "Containern"

BayObLG bestätigt das Urteil zum

„Containern“ auch zukünftig rechtswidrig?

Für die einen ist es Müll, für die anderen sind es Lebensmittel, für das BayObLG ist es Diebesgut: Das bayrische Gericht bestätigt die Verurteilung zweier Studentinnen, die weggeworfene Lebensmittel „containert“ haben.

 

Worum geht es?

Wir haben darüber berichtet. Zwei Frauen aus Bayern wurden wegen des sogenannten „Containerns“, also wegen des Mitnehmens weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern, zu einer Geldstrafe verurteilt. In einer Nacht im Juni 2018 öffneten sie nach Einbruch der Dunkelheit die Müllbehälter eines Edekas mit einem Vierkantschlüssel und entnahmen die darin enthaltenen Lebensmittel, die der Supermarkt zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt hatte. Die Produkte waren noch gut erhalten, daher wollten sie sie zum Teil selbst verbrauchen, aber auch an Freunde und Bekannte weitergeben. Doch so weit kam es gar nicht, die Polizei griff sie auf. Die noch essbaren Lebensmittel wanderten zurück in den Müll.

Das AG Fürstenfeldbruch erkannte in erster Instanz auch die gesellschaftspolitische Frage hinter dem Prozess und attestierte den Frauen lobenswerte Motive. Womöglich fiel das Urteil auch deshalb milde aus: Beide wurden nach § 59 StGB wegen einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe blieb damit vorbehalten. Spannend war auch, dass der Müllcontainer verschlossen war. Ist dann nicht vielmehr der besonders schwere Fall des Diebstahls gemäß § 243 I 2 Nr. 2 StGB einschlägig? Theoretisch ja, ist aber kein Muss: Da § 243 StGB eine Strafzumessungsregel und keine Qualifikation ist, hat das jeweilige Gericht einen Beurteilungsspielraum.

Dass die Sache nun aber vor dem BayObLG verhandelt wurde, liegt an den Studentinnen selbst. Sie legten gegen die Entscheidung des AG Revision ein.

 

Sachen nicht herrenlos

Sie hatten aber keinen Erfolg, das BayObLG bestätigte ihre Verurteilung wegen Diebstahls. Besonders interessant (gerade für strafrechtliche Klausuren) ist das Tatbestandsmerkmal der „fremden“ Sache. Umstritten ist nämlich, ob die Edeka-Filiale sein Eigentum gemäß § 959 BGB an den Lebensmitteln mit dem Wurf in die Tonne aufgegeben hat und sie somit herrenlos wurden. Herrenlose Sachen schließen einen Diebstahl aus!

 Die Gerichte waren sich allerdings einig, dass die entwendeten Lebensmittel zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum der Firma Edeka standen. Dass diese zur Müllabholung ausgesondert waren, ändert diesen Umstand nicht. Im Gegenteil wurden die Lebensmittel sogar auf dem Gelände durch verschlossene Container gesichert. Das BayObLG verwies darauf, dass ein Supermarkt stets für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihr in den Verkehr gebrachten Lebensmittel Sorge zu tragen habe. Dazu gehöre eben auch die Aussonderung der nicht mehr als „verkehrsfähig“ angesehenen Lebensmittel. So werden Produkte eingestuft, die etwa ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen oder Druckstellen haben.

 

„Containern“ wird auch zukünftig verboten bleiben

Ob ein Gemälde aus einem Museum entwendet wird oder ob es sich bei dem Diebesgut um einen Sack essbarer Kartoffeln aus dem Container handelt – Diebstahl bleibt Diebstahl, juristisch unterscheidet unser Gesetz danach nicht. Deshalb gab es auch schon mehrere Bemühungen, das „Containern“ zu entkriminalisieren. Ein Antrag des Hamburger Justizsenators wurde aber jüngst bei der letzten Justizministerkonferenz diesen Sommer abgelehnt. Lediglich ein Alternativbeschluss wurde gefasst: Der Bund solle es demnach vereinfachen, dass Supermärkte freiwillig und ohne Nachteile die nicht mehr verkehrsfähigen Lebensmittel an Dritte weitergeben können.

Vielleicht können die beiden verurteilten Studentinnen aus Bayern auch nochmal für frischen Wind beim „Containern“ sorgen. Nach dem Beschluss des BayObLG setzten sie sich sofort mit ihren Rechtsbeiständen zusammen und prüfen gerade, ob sie weiter vor das BVerfG ziehen werden:

Für uns bleibt weiterhin die Absurdität bestehen, dass in Zeiten der Klimakrise der Schutz unserer Lebensgrundlage hinten angestellt wird. Neue Fragen fordern andere Antworten. Der Weg vors Verfassungsgericht steht uns offen.

Wenn sich hier Neuigkeiten ergeben sollten, berichten wir Dir davon.

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