Die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ ist wieder da

Die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ ist wieder da

Dieses Mal mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG

„Möge das Monster mit uns sein“ – die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ zieht vor das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde.

 

Worum geht es?

Es geht – und das nicht zum ersten Mal – darum, dass sie als Glaubens- und/oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 I GG angesehen werden möchte. Hintergrund diesmal ist ein Verfahren, das schon ein paar Jahre zurückliegt. Der Gründer des in Templin ansässigen Vereins „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“, Rüdiger Weida, hatte Streit mit der Stadt. Es ging dabei um seine Kopfbedeckung, die er – wie alle „Pastafari“, wie sich die Anhänger nennen – aus Überzeugung trägt. Dabei handelt es sich um ein Piratentuch. Dieses Tuch wollte er auch auf dem Foto für seinen neuen Personalausweis tragen. Die Stadt Templin war damit aber nicht einverstanden und lehnte eine Ausstellung des Ausweises mit einem solchen Foto ab. Eine Klage dagegen blieb vor dem VG Potsdam (wir haben berichtet) erfolglos. Da das Gericht auch keine Berufung zuließ, legte Weida eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem OVG Berlin ein – ebenfalls erfolglos. 

Deshalb zieht der überzeugte „Pastafari“ nun vor das BVerfG, da er sich in seiner Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG verletzt fühle. Sollte die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ als eine von Art. 4 GG geschützte Gemeinschaft gelten, könnte er sein Foto mit seinem Piratentuch als Ausdruck seines Glaubens bzw. seiner Weltanschauung auf dem Ausweis benutzen.

 

Die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“

Sein Verein gilt bislang als Satire-Bewegung & als Religionsparodie. Das „Fliegende Spaghettimonster“ wird dabei von den Anhängern der Bewegung als Gottheit verehrt. Zu den zentralen „Glaubensinhalten“ zählen beispielsweise, dass die Welt vom nicht nachweisebaren „Fliegenden Spaghettimonster“ erschaffen wurde. Die einzige Ursache für die globale Erwärmung sei die sinkende Zahl von Piraten seit des Beginn des 19. Jahrhunderts. Im Falle des Todes stehen den Gläubigern im „Himmel“ auch ein Biervulkan und eine Stripper- und Stripperinnen-Farbrik zu. Ein Gebet endet nicht mit „Amen“, sondern mit „RAmen“ – eine Bezeichnung für eine besonders in Asien verbreitete Nudelart.

Der Schutzbereich von Art. 4 I GG

Das BVerfG wird sich wieder mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ um eine Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt oder nicht.   

Art. 4 I GG:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

Schwierig ist – und darauf hoffen die „Pastafaris“ – dass die Begriffe Religionsgemeinschaft und Weltanschauungsgemeinschaft nicht legal definiert sind. Vereinzelt wird vertreten, dass es überhaupt irrelevant sei, zwischen den beiden Begrifflichkeiten zu unterscheiden. Diese Auffassung vertritt auch der Rechtsbeistand von Weida. Denn: Die beiden Gemeinschaften hätten ohnehin denselben Schutz aus Art. 4 I GG.

Es empfiehlt sich aber – und da sind sich die herrschende Meinung, die Rechtsprechung und die Prüfer einig - die Begrifflichkeiten, zu trennen. Im Kern sind sie nämlich unterschiedlich. Um sauber und richtig subsumieren zu können, müssen die beiden Gemeinschaften getrennt voneinander bewertet werden.

 

Unterschied Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft

Während die Religionsgemeinschaften den in ihnen herrschenden Konsens einer Religion zuordnen, bekennen sich die Weltanschauungsgemeinschaften zu einer – nichtreligiösen – Weltanschauung. Bei einer Religionsgemeinschaft muss der durch Bezeugung nach außen kundzugebende Konsens in religiöser Hinsicht bestehen. Es muss sich um ein Glaubensbekenntnis handeln, durch das die Anhänger sich mit einer Gottheit verbunden fühlen. Zentraler Bezugspunkt der Gemeinschaft ist also die Gottesfrage.

Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ um keine Religionsgemeinschaft handelt:

 
Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei Religionsgemeinschaft, genügt nicht. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln.

Dies sei bei der Gemeinschaft der „Pastafari“ eben nicht der Fall. Das „Fliegende Spaghettimonster“ sei keine Gottheit, wie der eingetragene Verein es bereits selbst in seiner Satzung erkläre. Hier wird die eigene „Gottheit“ bereits als „Religionssatire“ bezeichnet, die als „künstlerisches Mittel“ genutzt werde. 

Im Mittelpunkt steht die Satire, nicht die Weltanschauung

Bleibt aber noch die Möglichkeit, als Weltanschauungsgemeinschaft eingestuft zu werden. Darauf hofft auch Weida in erster Linie. Die Verfassungsbeschwerde ist auszugsweise auf der Website der „Pastafari“ einsehbar. Hier heißt es:

 
Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft. […] so weiß doch jedes Mitglied, dass es sich dabei eben nicht um die Gottheit im religiösen Sinn handelt. Indes ist die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine nahezu perfekte Umsetzung einer Weltanschauung, indem er humanistische Grundsätze zur Lebensführung seiner Mitglieder und Anhänger mit einer Religionsparodie vereint.

Ob der Verein damit vor dem BVerfG Erfolg haben wird, erscheint fraglich. Der Begriff „Weltanschauung“ ist eine Schöpfung der Philosophie und bezeichnet die Ordnung der Weltsicht nach umfassenden Prinzipien. Davon ausgehend ist für eine Subsumierung unter Art. 4 I GG als Weltanschauungsgemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung ein Gedankensystem erforderlich, das sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasst und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführt. Ob die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ diesen Anforderungen genügt, bleibt abzuwarten. Bislang hatte sie damit allerdings wenig Erfolg, weil die bisherigen Gerichte immer die Satire im Mittelpunkt sahen anstelle der Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen.

 

 

Glaubensbekenntnis der „Pastafari“

Zum Ende des Artikels wollen wir dir das Glaubensbekenntnis der „Pastafari“ nicht vorenthalten. Ob ihr es für juristische Subsumption oder Unterhaltung nutzt, bleibt dabei dir überlassen:

*Ich glaube an das Fliegende Spaghettimonster, die Mutter, der niemals die Energie ausgeht, die Gebärende des sphärenklingenden Himmels und der evolutionsfreien Erde.**Und an Bobby Henderson, SEINEN Propheten,**empfangen durch das World Wide Web,**geboren von seiner lieben Mama,**gelitten unter Kreationisten,**genervt, gelangweilt und veralbert,**hinabgestiegen in das Reich des Fundamentalismus,**am dritten Tage aufgestanden zwischen Deppen,**seine Website angegangen; sitzend vor seinem Laptop, dem allezeit flatline;*von dort wird er kommen, zu parodieren die Dummen und Drögen.

*Ich glaube an das World Wide Web mit dem heiligen Pasatafitum,**Gemeinschaft der Pastafari und ihres Monsters,**Vergebung der Torheit,**an den Bier-Vulkan und an die Stripper-Fabrik.*RAmen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [**Glaubensfreiheit, Art. 4 I, Ii GG**.](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus)

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