VG Potsdam: Ist die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters eine Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaft?

A. Sachverhalt (vereinfacht)

K, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist  Vorsitzender der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. (im Folgenden: Kirche des FSM). In der Satzung des Vereins heißt es unter „Zweck“:

„Zweck des Vereins ist die Förderung von

-     religiösen Zwecken in ihrer Gleichbehandlung mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen und einem besonderen Schwerpunkt  auf dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung. In diesem Sinn verstehen wir uns als Weltanschauungsgemeinschaft.

-      Bildung und Erziehung

-     Kunst und Kultur.

Die Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters wird als künstlerisches Mittel genutzt, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen. Damit fördert der Verein die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne

des evolutionären Humanismus und wirkt so an der öffentlichen Meinungsbildung mit.“

§ 3 III der Satzung lautet:

„Sie [die Vereinsmitglieder] folgen dem Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters in so weit, als sie ihre Zugehörigkeit zum Pastafaritum durch eine Augenklappe oder eine Piratenkopfbedeckung wie Dreispitz, Bandana, Piratentuch, Piratenfischmütze oder ähnlichem zu erkennen geben.“

Das „Glaubensbekenntnis“ der Kirche des FSM lautet:

„Ich glaube an das Fliegende Spaghettimonster, die Mutter, der niemals die Energie ausgeht, die Gebärende des sphärenklingenden Himmels und der evolutionsfreien Erde. Und an Bobby Henderson, SEINEN Propheten, empfangen durch das World Wide Web, geboren von seiner lieben Mama, gelitten unter Kreationisten, genervt, gelangweilt und veralbert, hinabgestiegen in das Reich des Fundamentalismus, am dritten Tage aufgestanden zwischen Deppen, seine Website angegangen; sitzend vor seinem Laptop, dem allezeit flatline; von dort wird er kommen, zu parodieren die Dummen und Drögen. Ich glaube an das World Wide Web mit dem heiligen Pastafaritum, Gemeinschaft der Pastafari und ihres Monsters, Vergebung der Torheit, an den Bier-Vulkan und an die Stripper-Fabrik. RAmen.“

Das „Monsterunser“ lautet:

„Monster unser, das Du bist im Himmel, geheiligt werden DEINE Anhängsel, DEINE Piraten kommen, DEINE Soße geschehe, Wie im Himmel so auch auf hoher See. Unsere täglich Pasta gib uns heute und vergib uns unsere Reiskugeln wie auch wir vergeben den Kartoffelessern. Und führe uns nicht nach Kansas, sondern erlöse uns von den Fundamentalisten, denn dein ist die Soße und der Käse und die Fleischklößchen, in Ewigkeit. RAmen.”

K beantragt die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, das ihn mit religiöser Kopfbedeckung als Pastafari zeigt. Er fühle sich persönlich verpflichtet, die Piratenkopfbedeckung nicht nur in der Öffentlichkeit zu tragen, sondern in dieser Weise auch in seinem Ausweis abgelichtet zu sein.

Zugleich legt K den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Angermünde vor, mit dem die Kirche des FSM Deutschland von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit wurde. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, die Kirche des FSM fördere neben kirchlichen auch die gemeinnützigen Zwecke der Kunst und Kultur, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Weiter führt K aus, durch seine immer stärker werdende Hinwendung zum Pastafaritum und durch seine besondere Rolle in der Gemeinschaft fühle er sich seit langem verpflichtet, in der Öffentlichkeit die religiösen Kopfbedeckungen zu tragen. Es würde für ihn zu einem enormen Gewissenskonflikt führen und ihn in seiner Menschenwürde verletzen, wenn er das öffentliche Bekenntnis nicht auch auf seinem Ausweis bekunden könne oder gar seine Religion als minderwertig dargestellt würde. Er bitte darum, den vorhandenen Ermessensspielraum auszuschöpfen und eine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckungen zu gestatten.

Die zuständige Behörde lehnt den Antrag auf der Grundlage zuvor eingeholter Stellungnahmen des Bundesministeriums des Innern und des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg ab. Die Kirche des FSM, die im Internet auch als Spaßreligion bezeichnet werde, sei nicht von Art. 4 GG geschützt. Sie werde als eingetragener Verein und nicht als Religionsgemeinschaft verstanden. Zudem fehle es an der danach erforderlichen religiös bedingten Verpflichtung, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen. Auf der Webseite der Kirche des FSM heiße es, das Fliegende Spaghetti Monster gebiete, bei jeder Gelegenheit, zumindest aber an den Feiertagen und bei den religiösen Handlungen, im Piratenornat aufzutreten. Daraus folge, anders als etwa bei Frauen muslimischen Glaubens, kein zwingendes Gebot zum Tragen einer Kopfbedeckung.

Der dagegen erhobene Widerspruch des K wird zurückgewiesen, weswegen K fristgemäß Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhebt.

Wie wird das VG entscheiden?

 

B. Die Entscheidung des VG Potsdam (Urt. v. 13.11.2015 – VG K 4253/13)

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Klage zulässig und begründet ist.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Öffentlich-rechtlich ist die Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises folgt aus § 9 I 1 PAuswG, dessen inhaltliche Ausgestaltung – soweit Lichtbilder betroffen sind – aus § 5 II Nr. 5 PAuswG und § 7 PAuswV. Die Vorschriften richten sich an die passausstellende Behörde und gehören damit dem öffentlichen Recht an. Es handelt sich auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

II. Zulässigkeit der Klage

K begehrt die Ausstellung eines Personalausweises, der ein Lichtbild enthält, das ihn mit einer Kopfbedeckung zeigt. Die Ausstellung des Ausweises erschöpft sich nicht in einem Realakt (Herstellen und Aushändigen), vielmehr geht ihr eine regelnde Behördenentscheidung voraus. K begehrt somit den Erlass eines Verwaltungsaktes. Statthafte Klageart ist damit die Verpflichtungsklage (§§ 88, 42 I Var. 2 VwGO).

K steht möglicherweise ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit Lichtbild mit Kopfbedeckung aus § 9 I 1 PersAuswG i.V.m. § 7 III 4 PersAuswV zu, weswegen er klagebefugt ist (§ 42 II VwGO). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 74 I 2 VwGO) und ein Vorverfahren durchgeführt (§ 68 I, II VwGO).

Die Klage ist damit zulässig.

III. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V VwGO).

Das wäre der Fall, wenn K ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit Lichtbild, das ihn mit einer Kopfbedeckung zeigt, zusteht.

1. Anspruchsgrundlage

Nach § 9 I 1 PAuswG hat jeder Deutscher (Art. 116 GG) – spiegelbildlich zur Ausweispflicht (§ 1 I 1 PAuswG) – einen Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises. Der Ausweis enthält zwingend ein Lichtbild (§ 5 II Nr. 5 PAuswG), welches grundsätzlich die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen muss (§ 34 PAuswG i.V.m. § 7 III 1 PAuswV). Vom Verbot der Kopfbedeckung können aus medizinischen (§ 7 III 3 PAuswV) und religiösen Gründen Ausnahmen zugelassen werden (§ 7 III 4 PAuswG). Als Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, das den K mit Kopfbedeckung zeigt, kommt daher § 9 I 1 PAuswG i.V.m. § 7 III 4 PAuswV in Betracht.

2. Formelle Voraussetzungen

Ein Antrag des K (§ 9 I 1 PAuswG) liegt vor.

3. Materielle Voraussetzungen

K ist Deutscher i.S.d. Art. 116 GG. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises liegen vor. K begehrt ein Lichtbild, das ihn mit einer Kopfbedeckung zeigt. Da keine medizinischen Gründen vorliegen, müsste sich K insoweit auf religiöse Gründe berufen können (§ 7 III 4 PAuswV). Das VG Potsdam stellt zunächst heraus, dass diese Ausnahmevorschrift dem Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 I, II GG dient. Deswegen erfasse § 7 III 4 PAuswV – ebenso wie Art. 4 I GG – neben religiösen auch weltanschauliche Gründe:

„Die Ausnahmeregelung des § 7 III S. 4 PAuswV dient der Gewährleistung des Schutzes des religiösen Bekenntnisses des Ausweisinhabers bzw. -bewerbers nach Art. 4 I GG (vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 20.03.1991 - 1 B 21.89 -, juris, Rzn. 17 f. zur damaligen Regelung in § 4 IV S. 2 Nr. 2 LPAuswG). Im Lichte dieser grundrechtlichen Gewährleistung ist sie über den Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass Ausnahmen auch aus weltanschaulichen Gründen zugelassen werden können. Die Weltanschauung ist der Religion in Art. 4 I GG rechtlich gleich gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 = juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 115/116; Kokott in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Rn. 22 zu Art. 4; Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Rn. 32 zu Art. 4; ebenso Iwers in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Anm. 1 [S. 154] zu Art. 13). Damit erstreckt sich § 7 III S. 4 PAuswV über religiöse Gründe im engeren Sinne hinaus auch auf diejenigen Fälle, in denen weltanschauliche Gründe für das Tragen einer Kopfbedeckung auf dem Lichtbild des Personalausweises sprechen (so auch Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, Stand: Mai 2011, Rn. 20 zu § 5 PAuswG).“

K fühlt sich nach eigenem Bekunden persönlich verpflichtet, mit Piratenkopfbedeckung in seinem Ausweis abgelichtet zu sein. Das entspricht der Vorgabe in § 3 III der Vereinssatzung. Allerdings kommt es nicht allein auf das Selbstverständnis der in Rede stehenden Gemeinschaft, sondern vornehmlich darauf an, ob der Betreffende das Befolgen der in Rede stehenden Verhaltensrichtlinie als Ausdruck seines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses versteht und empfindet. Dieser individuelle Maßstab kann jedoch nur dann greifen, wenn die innere Verpflichtung des Betreffenden auf der Grundlage seiner Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bzw. seiner dahingehenden Überzeugung erwächst. Bei der Kirche des FSM, auf die sich K beruft, müsste es sich also um eine Religions- oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handeln. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG definiert das VG Potsdam die Begriffe Religion und Weltanschauung wie folgt:

„Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende „transzendente” Wirklichkeit zu Grunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche, „immanente” Bezüge beschränkt (BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -, NJW 2006, 1303, Rn. 13; Urt. v. 27.03.1992, a.a.O., S. 115; vgl. auch Kokott, a.a.O., Rn. 19, 22 zu Art. 4; Mager in v. Münch, GG, 6. Aufl. 2012, Rn. 14 zu Art. 4; Morlok in Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Rn. 72 f. zu Art. 4; Iwers, a.a.O.).“

a. Kirche des FSM als Religionsgemeinschaft

Das VG Potsdam kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kirche des FSM nicht um eine Religionsgemeinschaft handele. Der Kirche fehle es an den für eine Religion charakteristischen Transzendenz. Vielmehr ergebe sich aus ihrer Satzung, ihrer Geschichte, dem „Glaubensbekenntnis“ und dem „Monsterunser“, dass es sich um eine Religionssatire bzw. Religionsparodie handele:

„Von dem - grundsätzlich weit zu verstehenden - Religionsbegriff (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 = juris, Rn. 20) wird die Kirche des FSM nicht erfasst. Bei ihr handelt es sich bereits nach dem eigenen Selbstverständnis nicht um eine Religionsgemeinschaft. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - freilich in dieser Eindeutigkeit erstmals - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und ergibt sich auch aus § 2 I S. 2 der aktuellen Satzung der Kirche des FSM vom 9. Mai 2015 … . Danach stellt die Figur des „Fliegenden Spaghettimonsters” eine Religionssatire dar, die als künstlerisches Mittel benutzt wird, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen.

Dass es sich bei der Kirche des FSM nicht um eine Religionsgemeinschaft, sondern um eine reine Religionsparodie handelt, wird darüber hinaus durch ihre Entstehungsgeschichte, ihr „Glaubensbekenntnis” sowie das Gebet „Monsterunser” deutlich. Das Fliegende Spaghettimonster ist im Jahre 2005 von dem amerikanischen Physiker Bobby Henderson als persiflierende Reaktion auf die im Biologieunterricht im US-Bundesstaat Kansas vermittelte kreationistische Lehre des „Intelligent Design” gegründet worden, um deren vermeintliche Sinnlosigkeit klarzustellen. Darauf verweist etwa der Kläger in dem von ihm unter dem Namen „Bruder Spaghettus” verfassten Wort zum Freitag vom 21. Juli 2011 „Die Rolle des Nudelsiebs im Pastafaritum” (www.fsm-uckermark.blogspot.de/2011/07/das-wort-zum-freitag 21 .html; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch wikipedia.org/wiki/Fliegendes_Spaghetti-monster).

Entsprechend satirisch ist das „Glaubensbekenntnis” gefasst. … Auch aus dem erkennbar dem christlichen Vaterunser nachgebildeten „Monsterunser” wird deutlich, dass es sich bei der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters um eine bloße Religionsparodie handelt. …

Danach fehlt der Kirche des FSM zweifelsfrei jegliche für eine Religion charakteristische Transzendenz. Sie ist auf Parodie und eine sarkastisch übersteigerte Auseinandersetzung mit einer als Pseudowissenschaft verstandenen amerikanischen Lehrmeinung ausgerichtet. Ein ernsthaftes Bemühen, den Menschen in einen jenseitigen Zusammenhang zu stellen, der nicht mit von Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilen ist, und eine sinnhafte Orientierung des Menschen an eigenen Selbst- und Weltvorstellungen zu geben (vgl. Morlok, a.a.O., Rn. 44), kann ihren ins Absurde gesteigerten „Glaubenssätzen” nicht entnommen werden.“

b. Kirche des FSM als Weltanschauungsgemeinschaft

Die Kirche des FSM bezeichnet sich in ihrer Satzung selbst als Weltanschauungsgemeinschaft. Auf die Selbstbezeichnung kommt es nach Auffassung des VG Potsdam indes nicht an. Der Kirche des FSM fehle es wegen ihrer satirisch-parodistischen Ausrichtung an einem gedanklichen System, das geeignet sei, sich wertend zum Weltgeschehen zu äußern:

„Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Weltanschauung und sei eine Weltanschauungsgemeinschaft, können weder für diese Gemeinschaft noch für ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 I und II GG rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauung und Weltanschauungsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03 -, BVerfGK 9, 371 = juris, Rn. 17; Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341, 353 = juris, Rn. 65; Leibholz/Rinck, GG, Stand März 2013, Rn. 18 zu Art. 4). Der Kirche des FSM liegt jedoch kein gedankliches System zu Grunde, das eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bietet, sondern die parodistisch-kritische Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch empfundenen Anschauungen und vermeintlich pseudowissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nicht die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen steht im Mittelpunkt des Wirkens, sondern, wie es in § 2 I S. 6 der Satzung ausdrücklich festgelegt ist, die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus. Dass dabei die öffentliche Diskussion um weltanschauliche Wertefragen im Sinne von Humanismus und Aufklärung durch Veröffentlichungen im Internet und in den Massenmedien bereichert werden soll (§ 2 I S. 8 der Satzung), und ein Schwerpunkt auf den evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung gelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), verleiht der Kirche des FSM nicht die Eigenschaft einer Weltanschauungsgemeinschaft; vielmehr nimmt sie lediglich an der Diskussion um weltanschauliche Fragen im Gewand einer Religion teil. Das äußere Erscheinungsbild der Kirche des FSM, das unter anderem auf ihrer Webseite vom quasikirchlichen und religionsparodistischen Auftreten geprägt ist (Glaubensbekenntnis, „Monsterunser”, Wort zum Freitag, Acht „Am Liebsten Wäre Mirs” in Anlehnung an die Zehn Gebote), bietet gerade keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Weltanschauungsgemeinschaft.“

4. Zwischenergebnis

Die Kirche des FSM ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot einer Kopfbedeckung liegen nicht vor.

IV. Ergebnis

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

C. Fazit

Art. 4 GG dürfte zu den prüfungsrelevantesten Grundrechten zählen (siehe auch Art. 14 EMRK, Art. 10 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Aktuelle politische Debatten um die Reichweite der Religionsfreiheit dürften die Prüfungsrelevanz zusätzlich erhöhen.

An dieser Stelle soll auch auf eine weitere aktuelle und prüfungsrelevante Entscheidung verwiesen werden. Das VG Freiburg (Urt. v. 29.10.2015 - 6 K 2929/14) hatte die Frage zu beantworten, ob ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikh einen Anspruch darauf hat, wegen des religiösen Gebots, den Kopf mit einem Turban zu bedecken, von der Einhaltung der Schutzhelmtragepflicht gemäß § 21a II StVO ausgenommen zu werden (§ 46 I Nr. 5b) StVO).

Das VG Freiburg verneint grundsätzlich einen solchen Anspruch. Zwar sei das Tragen eines Sikh-Turbans in der Öffentlichkeit vom Schutzbereich des Art. 4 I, II GG umfasst, die Helmpflicht stelle aber keinen Eingriff dar:

„Die Beachtung der Helmpflicht führt nämlich nicht dazu, dass der Kläger den Kern des religiösen Gebots aufgeben müsste, das zuallererst und im Wesentlichen darin besteht, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf (deshalb) bedeckt zu halten. Die Helmpflicht zwingt nämlich gerade nicht zur Entblößung des Hauptes in der Öffentlichkeit. Eine eventuell erforderliche Bedeckung der Haare unter dem Helm kann mit einem Tuch oder einer Mütze („Sturmhaube“) erfolgen. Ferner bleibt es dem Kläger möglich, beim Benutzen eines Motorrads den Turban jeweils in privaten Räumlichkeiten oder auch an anderen Orten, wo er nicht sein entblößtes Haupt der Öffentlichkeit zeigen muss, gegen Tuch/Haube und Schutzhelm zu tauschen (so auch Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urt. v. 27.05.1993 – 6 S 699/1992 –, EuGRZ 1993, 595). Eine damit allenfalls bestehende Unbequemlichkeit und Lästigkeit hat der Kläger hinzunehmen.“

Jedenfalls aber wäre – so das VG – der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt:

„Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 26.01.1982 (1 BvR 1295/80) bezweckt die Schutzhelmtragepflicht sowohl, Kopfverletzungen beim Fahrer/Mitfahrer zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern (Eigenschutz - i.d.S. auch BGH, Urt. v. 25.01.1983 – VI ZR 92/81 –, Rn. 14, juris), als auch die Entlastung der Allgemeinheit von schweren Belastungen, die aus Unfällen mit schweren Kopfverletzungen folgen können, z.B. durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden (i.d.S. auch VG Augsburg, Urt. v. 27.06.2000 – Au 3 K 00.466 –, juris). Ein damit eng verknüpftes öffentliches Interesse besteht ferner darin, dass in vielen Fällen nach einem Verkehrsunfall weiterer Schaden für Dritte dadurch abgewendet werden kann, dass ein beteiligter Motorradfahrer dank seines Schutzhelms bei Bewusstsein bleiben und die Unfallstelle räumen, Rettungsdienste alarmieren und sofort Maßnahmen ergreifen kann (VG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 – 11 K 298.12 –, Rn. 13, juris). Schließlich ist zu bedenken, dass im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Motorradfahrer, der erlaubterweise keinen Schutzhelm trägt, die Verletzungsfolgen aufgrund des fehlenden Schutzhelmes unter Umständen vom Unfallgegner zu tragen sind. Sofern bei der Prüfung einer Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht allein auf gesundheitliche Belange des betreffenden Motorradfahrers abgestellt würde, würde dies daher finanzielle Interessen anderer Verkehrsteilnehmer und ihrer Versicherer kaum zumutbar beeinträchtigen (VG Berlin, a.a.O.; i.d.S. auch kritisch bei einer Ausnahme von der Gurtpflicht: OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.02.2015 – 12 LA 137/14 –, Rn. 7, juris).

Die über den Eigenschutz des Motorradfahrers hinausgehenden Zwecke, umfangreiche materielle Folgen von Motorradunfällen für die Allgemeinheit zu verhindern bzw. zumindest zu begrenzen, sind durch verfassungsimmanente Schranken gedeckt. Dies ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Sozialversicherung, die vom Gesetzgebungskompetenztitel des Art. 74 I Nr. 12 GG abgedeckt ist. Aus Kompetenznormen sind aufgrund der darin ausgedrückten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anerkennung und Billigkeit des geregelten Gegenstands verfassungsimmanente Schranken zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 – 1 BvR 385/77 –, Rn. 51, juris [Art. 74 Nr. 11a GG: Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken] sowie insbesondere Urt. v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 –, Rn. 17, juris und Urt. v. 24.04.1985 – 2 BvF 2/83 u.a. -, Rn. 43, juris [Art. 12 a, 73 Nr. 1, 87 a und 115 b GG: Wehrverfassung und Kriegsdienstverweigerung]; gegen ein Ausreichen lediglich von Kompetenztiteln hingegen: Bellardita/Neureither, Jus 2005, 1000 [1003]; Frenz, Jus 2009, 493 [495]). Entsprechendes folgt ferner aus Art. 20 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsprinzips (hier zustimmend Bellardita/Neureither, a.a.O.). Unter beide Verfassungsgüter lässt sich der mit der Helmpflicht über die Eigensicherung hinaus verfolgte Schutzzweck einordnen und ist damit fähig, zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit zu führen.“

Grundrechtsdogmatisch spannend ist ein obiter dictum des VG Freiburg:

„Erachtet man das Grundrecht der freien Religionsausübung gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze gestellt (so BVerwG, Urt. v. 23.11.2000 - 3 C 40/99 -, Rn. 20 ff., juris; Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 4, Rn. 211/212), so ergibt sich eine Einschränkbarkeit bereits direkt aus § 21a II StVO.“

Damit verweist das VG auf durchaus beachtliche und aktuelle Stimmen aus dem Schrifttum, wonach Art. 4 I, II GG gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV einem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze unterliege. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1972 hat das BVerfG diesen Ansatz aber ausdrücklich zurückgewiesen (BVerfGE 33, 23):

„Eine solche Begrenzung folgt insbesondere nicht aus Art. 136 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Das Verhältnis, in dem diese aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommene Bestimmung heute zum Grundrecht der Glaubensfreiheit steht, rechtfertigt nicht den im angefochtenen Beschluß des OLG zu Art. 136 IV WRV gezogenen Umkehrschluß, jedermann dürfe im Rahmen der geltenden Gesetze zur Benutzung einer nicht religiösen Eidesform gezwungen werden. Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehält in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen (…). Art. 136 WRV ist deshalb im Lichte der gegenüber früher (vgl. Art. 135 WRV) erheblich verstärkten Tragweite des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit auszulegen; er wird nach Bedeutung und innerem Gewicht im Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung von Art. 4 I GG überlagert (vgl. auch Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 4 Nr. 117; Bahlmann, Der Eideszwang als verfassungsrechtliches Problem, in FS Adolf Arndt, S. 37 [47 ff.]). Welche staatsbürgerlichen Pflichten i.S.d. Art. 136 I WRV gegenüber dem Freiheitsrecht des Art. 4 I GG mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden dürfen, läßt sich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nur nach Maßgabe der in Art. 4 I GG getroffenen Wertentscheidung feststellen.“

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