Gastwirt-Fall II

Gastwirt-Fall II

In diesem Fall geht es um die strafrechtliche Mitverantwortung des Gastwirts und die soziale Üblichkeit und Billigung des Ausschanks von Alkohol. Der BGH hatte hier die Frage zu klären, ob sich der Gastwirt wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen kann, wenn er einem länger verweilenden Kraftfahrer so viel Alkohol ausschenkt, dass dieser völlig fahrunfähig wird und bei der späteren Autofahrt einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Zudem behandelt der Fall die prüfungsrelevante Garantenstellung.

A. Sachverhalt

Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein. Alle drei hatten schon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft des Angeklagten knobelten sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf Runden Whisky aus. Gegen 3 Uhr morgens wollten sie mit einem Auto wegfahren. Der Angeklagte erkannte, dass keiner von ihnen mehr sicher fahren konnte und riet ihnen deshalb, ein Taxi zu nehmen – diesem Ratschlag folgten sie nicht. Der Blutalkoholgehalt betrug bei dem, der den Wagen führte, 2,14 Promille, bei dem mitfahrenden Halter 1,97 Promille. Auf der Fahrt kam der Wagen infolge der Fahruntüchtigkeit des Fahrers von der Straße ab und geriet auf einen Acker, Dort überschlug er sich. Zwei Personen starben.

B. Worum geht es?

Gegen den Gastwirt ist Anklage wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) erhoben worden. Das ist konsequent, weil der BGH im Jahr 1953 entschieden hatte, dass ein Gastwirt, der einem länger verweilenden Kraftfahrer so viel Alkohol ausschenkt, dass dieser völlig fahrunfähig wird, die Pflicht habe, die Fortsetzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies möglich ist. Weil das OLG Braunschweig im Rahmen eines Revisionsverfahrens von dieser Rechtsprechung abrücken wollte, legte es dem BGH die Sache im Rahmen einer sogenannten Divergenzvorlage (§ 121 II GVG) vor. Nunmehr hatte der BGH Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu überprüfen.

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH schränkt im Gastwirt-Fall II (Beschl. v. 13.11.1963 – 4 StR 267/63 (BGHSt 19, 152)) die strafrechtliche Haftung eines Gastwirts wegen fahrlässiger Tötung ein. Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, dass er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich verhalten kann.

Der BGH führt zunächst aus, dass Genuss und Ausschank alkoholischer Getränke sozial üblich sei und verweist dabei auch auf das Gaststättengesetz, das den Ausschank von Alkohol nur eingeschränkt verbiete:

„An dem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, daß derjenigen der schuldhaft oder schuldlos durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Schaden nach Kräften abzuwenden, ist im Grundsatz festzuhalten. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß dies auch für jedes sozial übliche und von der Allgemeinheit gebilligte Verhalten zu gelten hätte. Zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört das Ausschenken und der Genuß alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften. Er führt nicht selten zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit und über diese hinaus. Wäre der Gastwirt, dessen Gewerbe im Ausschenken geistiger Getränke besteht, für die Folgen, zu denen übermäßiger Alkoholgenuß seiner Gäste führen kann, allgemein strafrechtlich verantwortlich zu machen, so würde er in den meisten der Fälle auf dem Wege über die strafrechtliche Garantenpflicht gleichsam zum Vormund oder Hüter seiner Gäste bestellt. Mit Recht untersagt § 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG [a.F.; siehe heute § 20 Nr. 2 GaststG] dem Gastwirt die Abgabe geistiger Getränke aber nur an Betrunkene, worunter freilich nicht nur sinnlose Trunkenheit zu verstehen ist, sondern schon jeder Zustand, welcher durch bedeutendere körperlich-geistige Ausfallerscheinungen äußerlich auffällt (dazu OLG Celle HRR 1928 Nr. 1686; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. I Anm. 4 zu § 16 GaststG; Scheer, Gaststättengesetz 1959, Anm. B III zu § 16; Michel, Das Gaststättengesetz, 4. Aufl. 1952, Anm. IV zu § 16).“

Daher müsse die strafrechtliche Mitverantwortung des Gastwirts (neben dem Gast als Nebentäter) begrenzt werden:

„Solange der Gastwirt verständigerweise annehmen darf, der Gast sei noch fähig, selbstverantwortlich zu handeln, braucht er sich in dessen Tun oder Lassen in aller Regel nicht einzumischen; jedenfalls kann ihm keine derartige strafrechtlich erhebliche Pflicht auferlegt werden, Soweit aus dem Ausschenken von Alkohol an Gäste, auch an Kraftfahrzeugführer, die ihr Fahrzeug bei sich haben. Gefahren erwachsen, nimmt sie die Gesellschaft, was die Rechtspflichten des Gastwirts angeht, in erträglichen Grenzen in Kauf, Eine Rechtspflicht des Gastwirts zum Eingreifen kann, solange ein Gast noch, sei es auch eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist, weder im Sinne des Gastes liegen, noch im Interesse der Allgemeinheit, noch würde sie allen Interessen des Gastwirts gerecht, die er als Gewerbetreibender erlaubterweise berücksichtigen darf. Innerhalb dieses Rahmens braucht sich der Gastwirt daher rechtlich auch nicht darum zu kümmern, auf welche Weise der Gast heimzukehren gedenkt. Derartige enge Aufsichtspflichten würden, nähme man sie wörtlich, zahlreiche weitere Rechtsfragen aufwerfen, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt. Sie würden auch zu rechtlichen Weiterungen gegen andere Gastgeber führen können, die niemand wünschen kann, zumal da die rechtliche Grenze der Fahruntüchtigkeit von Autofahrern gegenwärtig bereits bei 1,5 %o Blutalkoholgehalt und damit möglicherweise noch immer zu hoch liegt. Sie liegt jedenfalls erheblich unterhalb derjenigen der Betrunkenheit im Sinne des Gaststättengesetzes. Aus ähnlichen Erwägungen ist bisher auch die bloße Zechgemeinschaft nicht für hinreichend gehalten worden, eine Pflicht zur Gefahrabwendung zu begründen (BGH NJW 1954,  Seite 1047 = VRS 7, Seite 105; VRS 13,  Seite 470; BGH 4 StR 42/58 vom 24. April 1958).“

Hiernach sei ein Gastwirt dann strafrechtlich verantwortlich, wenn die Trunkenheit des Gastes offensichtlich einen solchen Grad erreicht habe, dass er nicht mehr verantwortlich handeln könne:

„In diesem Fall muß er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Wegfahren des Gastes am Steuer eines Fahrzeugs zu verhindern, notfalls durch Herbeirufen der Polizei (BGH VRS 6, Seite 447). Liegen im Einzelfall ganz besondere Umstände vor, z.B. der erkennbare schlechte Gesundheitszustand oder die ersichtlich vorhandene besondere Empfindlichkeit eines Gastes gegenüber den Wirkungen des Alkohols, die dem Gastwirt die Befürchtung aufdrängen müssen, ein trotz erheblichen Alkoholgenusses an sich rechtlich noch verantwortlicher Gast werde sich einer strafrechtlichen Verfehlung schuldig machen, die mit auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen wäre, mag eine andere Beurteilung ausnahmsweise geboten sein. Wann im einzelnen solche ganz besonderen Umstände vorliegen können, ist Tatfrage und hier nicht zu entscheiden.“

D. Fazit

Der BGH schränkt die strafrechtliche Mitverantwortung des Gastwirtes ein und betont dabei die soziale Üblichkeit und Billigung des Ausschanks von Alkohol. Die Wertungen des Gaststättengesetzes, das den Ausschank von Alkohol – trotz der damit verbundenen Gefahren – im Grundsatz erlaubt, dürfen nicht unterlaufen werden.

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