Gastwirt-Fall

Gastwirt-Fall

A. Sachverhalt

Die Angeklagte betreibt seit Jahren eine Gastwirtschaft. Bei ihr verkehrte der Handelsvertreter S. Dieser hatte am Tattage, obwohl er mit einem Opellieferwagen unterwegs war, schon in einer anderen Gastwirtschaft zwei Flaschen Bier getrunken, als er etwa um 19 Uhr bei der Beschwerdeführerin einkehrte. Er verzehrte noch ein Glas Bier, 10 Schnäpse und eine Flasche Coca-Cola. Etwa um 21 Uhr fuhr er nach Hause. Dabei steuerte er den Wagen auf den Sommerweg, tötete dort eine Fußgängerin und verletzte eine andere erheblich; gleichwohl setzte er seine Fahrt fort und fuhr den Wagen schließlich gegen einen Prellstein. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 3,06‰. S war zurechnungsunfähig.

B. Worum geht es?

Gegen die angeklagte Gastwirtin ist Anklage wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) erhoben worden. Die Angeklagte wusste, dass ihr Gast einen Kraftwagen fuhr und wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraft war. Der für § 222 StGB maßgebliche Vorwurf geht nun dahin: Die Angeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen (§ 13 StGB), die ihren Mitbürgern durch den betrunkenen Kraftfahrer für Leib und Leben drohenden und ihr auch bewusst gewordenen Gefahren dadurch abzuwenden, dass sie die Polizei verständigte, obwohl sie dies gekonnt hätte. Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

„Inwieweit ist ein Gastwirt, der einem Kraftfahrer Alkohol ausschenkt, strafrechtlich verantwortlich, wenn der Gast im Anschluss seine Fahrt in einem fahruntüchtigen Zustand fortsetzt und dabei einen Passanten tötet?“

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Gastwirt-Fall (Urt. v. 22.1.1953 – 4 StR 417/52 (BGHSt 4, 20)) die Möglichkeit einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Ein Gastwirt, der einem länger verweilenden Kraftfahrer so viel Alkohol ausschenkt, dass dieser völlig fahrunfähig wird, habe die Pflicht, die Fortsetzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies möglich ist. Eine Verständigung der Polizei sei auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.

Der BGH führt zunächst aus, dass die Angeklagte und der Kraftfahrer Nebentäter sein könnten:

„Mehrere Personen können denselben strafrechtlichen Erfolg - hier den Tod und die Körperverletzung eines Menschen - gemeinsam auf verschiedene Weise verursachen: der eine durch (bedingt) verbotenes Handeln (das Sichberauschen), der andere durch, pflichtwidriges Unterlassen (die Nichtverständigung der Polizei; vgl. BGHSt 2, 150), Handeln sie im gegenseitigen Einvernehmen, so liegt je nach ihrer inneren Einstellung Täterschaft, oder Teilnahme vor. Haben sie unabhängig von einander als Ursachen anzusehende Bedingungen gesetzt, die in ihrer Vereinigung oder auch für sich allein den Erfolg herbeigeführt haben, ist ein Fall der Nebentäterschaft gegeben (RGSt 68, 256). Hätte der Kraftfahrer nicht durch unmässiges Trinken seine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt, so wäre er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht auf den Sommerweg gefahren. Hätte die Gastwirtin die Polizei verständigt, als der berauschte Fahrer sich anschickte aufzubrechen, hätte er die Fahrt nicht antreten und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht töten und verletzen können. Wenn das leichtfertige Tun des Kraftfahrers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der beklagenswerte Erfolg entfiele, und wenn die unterlassene Handlung der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wäre, dessen Eintritt zu verhindern, so ist jede Verhaltensweise für sich ursächlich für den späteren schweren Verkehrsunfall gewesen. Weil aber ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Kraftfahrer und Wirtin nicht bestand, ist der Tatbeitrag eines jeden (Neben-)Täters zu dem strafrechtlich erheblichen Enderfolg für sich zu betrachten und zu würdigen (Welzel, Strafrecht S. 65).“

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen setzt eine Handlungspflicht voraus (§ 13 StGB). Diese soll hier – sehr weitgehend – aus vorausgegangenem Tun (Ingerenz) folgen, indem das Gericht auf das Ausschenken von Alkohol an Personen abstellt, sodass diese „völlig fahrunfähig“ werden:

„Die Rechtspflicht zur Gefahrenabwendung hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei aus dem vorausgegangenen Tun der Angeklagten, der Verabreichung der zehn Schnäpse gefolgert, deren hastiger Genuss den Rausch heraufbeschwor und schliesslich auch auslöste. Wer die Gefahr für die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg abzuwenden, indem er den zu diesem hindrängenden Kräften entgegentritt; unterlässt er dies, so setzt er im Rechtssinne weitere Erfolgsursachen. Die fortwirkende Kraft dieses vom Reichsgericht schon vor 1933 entwickelten Rechtssatzes (vgl. z.B. die Übersicht bei Kohlrausch-Lange Vorb II, II, 3 vor § 1) kann nicht in Zweifel gezogen werden; er ist heute allgemein anerkannt (vgl. die Übersicht bei Schönke, StGB Vorb VII vor § 1).
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich S etwa zwei Stunden in der Gastwirtschaft aufgehalten. Die Angeklagte hat ihn während dieser Zeit bedient, mit Ausnahme einer halben Stunde, während der sie in der Küche war, um schnell ihr Abendbrot zu essen, indessen ihre Tochter Inge mit dem Gaste Schnaps trank. Das Urteil besagt nichts darüber, was Inge in jener halben Stunde ausgeschenkt hat und ob das mit oder ohne Wissen ihrer Mutter geschah; dieser Feststellungen bedurfte es auch nicht. Jedenfalls erkannte die Angeklagte im laufe der Zeit, die sie nach dem Abendbrot noch mit S in der Gaststube verbrachte, dass die alkoholischen Getränke, die dieser bei ihr genossen hatte, ihn untüchtig gemacht hatten, die Fahrt mit dem Kraftwagen fortzusetzen; das stellt das Urteil ausdrücklich fest. Die Angeklagte war also rechtlich verpflichtet, das zu tun, was in ihren Kräften stand, damit die Bedingungen für einen schädlichen Erfolg, die sich aus der Bewirtung entwickelt hatten, unwirksam würden. Die Angeklagte hat diese Pflicht nach der Überzeugung des Tatrichters auch erkannt, wie er aus ihren Bemühungen, den Kraftfahrer am Weitertrinken und Weiterfahren zu hindern, rechtsirrtumsfrei geschlossen hat.“

Die Angeklagte kann für den Unfall indes nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie die Macht hatte, ihn abzuwenden, und wenn sie bei gehöriger Anspannung ihrer Fähigkeiten erkennen konnte, dass der weitere Verlauf des Geschehens von ihrem Entschluss abhing. Und immerhin sie die Angeklagte nicht untätig geblieben:

„Sie hat gleich zu Beginn ihrem Gast geraten, er solle, bevor er sich “einen trinke”, zunächst nach Hause fahren; sie hat sich nach acht Schnäpsen geweigert, weitere einzuschenken, sodass sich S die restlichen zwei selbst eingoss. Die Angeklagte nahm schließlich Flasche und Glas fort und forderte ihren Gast auf, Kaffee zu trinken und Schnittchen zu essen und dann mit der Strassenbahn nach Hause zu fahren. Ihr Versuch, den Wagenschlüssel an sich zu nehmen, misslang. S trank schließlich auf ihr Drängen eine Flasche Coca-Cola.“

Das alles sei indes nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Angeklagte die Polizei verständigen müssen. Das sei auch zumutbar gewesen, auf eine „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ könne sie sich nicht berufen:

“‘Eine Benachrichtigung der Polizei lief zwar ihren eigenen Interessen zuwider, weil sie sich der Gefahr aussetzte, einen guten Stammgast dadurch zu verlieren. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es ihr aber zuzumuten, das Interesse der Allgemeinheit, die Verkehrsteilnehmer vor betrunkenen und völlig fahruntüchtigen Kraftfahrern zu schützen, ihrem eigennützigen Interesse vorzuziehen‘. Diese Erwägungen lassen bei der Gestaltung des vorliegenden Falles keinen Rechtsfehler erkennen; die Anforderungen, die das Landgericht an Umsicht und Entschlusskraft dieser Angeklagten in dieser Lage stellt, können nicht als überspannt bezeichnet werden. Je schwerer das dräuende Übel wirkt, desto strenger muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Auch ein angemessenes wirtschaftliches Opfer ist ihm zumutbar; die Besorgnis in dieser Hinsicht war hier nicht besonders naheliegend, da S die Süsswaren für die Gastwirtschaft lieferte und deshalb auch ihm an einer Fortsetzung der geschäftlichen Beziehungen gelegen sein musste.“

Der Senat vermochte jedoch dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch des betrunkenen Fahrers auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung der Fahrt durch S wirksam hätte verhindern können. Daher hat er die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

D. Fazit

Der BGH erkennt im Grundsatz den im „Leinenfänger-Fall“ entwickelten Entschuldigungsgrund „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ für den Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte an, legt aber höhere Maßstäbe an und verlangt außergewöhnliche Umstände.

Daneben ist der Fall interessant, weil er zur Frage der Garantenstellung eines Gastwirts Stellung nimmt und diese recht weitgehend bejaht: Wer so viel Alkohol ausschenkt, dass der Gast völlig fahrunfähig wird, muss einschreiten. In einer späteren Entscheidung hat der BGH dies indes eingeschränkt. Darauf kommen wir zurück.

Überblick: Garantenstellung
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