BVerfG: Verstößt die Strafbarkeit des "faktischen Leiters" einer nicht angemeldeten Versammlung gegen das Grundgesetz?

A. Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige B, der seit Jahren in der „Anti-Atom-Bewegung“ aktiv ist, organisierte am 11. Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung auf der Rosenbergbrücke in Heilbronn, an der vier weitere Aktivisten mitwirkten. Im Rahmen der Veranstaltung seilten sich zwei Aktivisten unter Zuhilfenahme eigens mitgebrachter Kletterausrüstung von der Brücke ab und spannten ein schwarzes, beschriftetes Banner zwischen sich auf. B kam den Kletterern beim Aufspannen des Banners zu Hilfe, gab über ein mobiles Funkgerät Anweisungen und beendete die Versammlung gegen 11:00 Uhr durch Anweisungen über das Funkgerät, woraufhin beide Kletterer das Banner unverzüglich einrollten und sich aufseilten. Die teilnehmenden Personen waren vorab aus verschiedenen Ortschaften angereist, wobei sie das Banner sowie die Kletterausrüstung bereits mitgeführt und die Presse vorab von der Veranstaltung informiert hatten. Eine Anmeldung der Versammlung war nicht erfolgt.

Mit Urteil vom 24. August 2018 sprach das Amtsgericht den B wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersammlG) schuldig, sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus und erlegte dem B die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der B als Versammlungsleiter zu qualifizieren sei. Leiter einer Versammlung sei derjenige, der persönlich bei der Veranstaltung anwesend sei, die Ordnung der Versammlung handhabe und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimme, insbesondere die Versammlung eröffne, unterbreche und schließe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118). Bei der Aktion am 11. Februar 2017 habe der anwesende B die Organisationshoheit und die Leitungsfunktion innegehabt, über Funk Anweisungen erteilt und bei Schwierigkeiten eingegriffen. Hierdurch habe er dokumentiert, dass er ein gewisses Maß an Verantwortungsbewusstsein für die Veranstaltung gehabt und sich für eine reibungslose Durchführung zuständig gefühlt habe. Darüber hinaus habe er durch einen Funkspruch die Versammlung beendet. Insbesondere die Beendigung der Versammlung stelle keine bloß geringfügige Organisationshandlung dar, zumal die weiteren Teilnehmer der Versammlung den Anweisungen des Beschwerdeführers unmittelbar Folge geleistet hätten, ohne diese zu hinterfragen. Das vom B ausgeübte Bestimmungsrecht habe demnach für die weiteren Versammlungsteilnehmer außer Frage gestanden. Die Versammlung unter freiem Himmel, die schon ausweislich der Presseankündigung keine Spontanversammlung gewesen sei, sei ohne Anmeldung durchgeführt worden.

Mit Beschluss vom 21. März 2019 verwarf das Oberlandesgericht die Sprungrevision des B gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des B ergeben habe.

Mit seiner frist- und formgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt B eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG), des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 II GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 I i.V.m. Art. 20 III GG), da der B nicht förmlich zum Leiter der Versammlung bestimmt worden sei. Die Verurteilung als „faktischer Leiter“ verstoße gegen das strafrechtliche Analogieverbot sowie gegen das Schuldprinzip, da die unterlassene Anmeldung nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes nur dem Veranstalter der Versammlung entgegengehalten werden könne. Der „faktische Leiter“ sei rechtlich weder zur Anmeldung der Versammlung noch zur Ausübung von Leitungsbefugnissen befugt.

 

Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet?

Anmerkung: In Baden-Württemberg gibt es kein Landesversammlungsgesetz.

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 9.7.2019 – 1 BvR 1257/19)

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die angegriffenen Entscheidungen B in seinen Grundrechten oder in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten (grundrechtsgleichen) Rechten verletzt. Das BVerfG stellt indes keine „Super-Revisionsinstanz“ dar, weswegen sein Prüfungsmaßstab  auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist, d.h. auf die Frage, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts der Bedeutung und Einfluss der Grundrechte verkannt wurde. Solches setzt voraus, dass die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts, hier der Strafvorschrift nach § 26 VersammlG, entweder die Grundrechte ganz übersehen oder sie zwar gesehen, aber in ihrer Bedeutung und Tragweite falsch gewürdigt haben. Spezifisches Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung – am einfachen Recht gemessen – objektiv fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen:

„Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr).“

 

Hier kommt eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG), des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 II GG) sowie des Schuldprinzips in Betracht.

 

I. Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

1. E****ingriff in den Schutzbereich von Art. 8 I GG

Das Gericht hat den B für Tätigkeiten bestraft, die in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der von Art. 8 I GG geschützten Versammlungsfreiheit fallen. Damit liegt ein Eingriff in Art. 8 I GG vor.

 

2. Rechtfertigung

Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Art. 8 II GG erlaubt für Versammlungen unter freiem Himmel eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Rechtsgrundlage der Verurteilung war § 26 Nr. 2 i.V.m. § 14 VersammlG, das in Baden-Württemberg fortgilt (Art. 125a I GG).

 

a) Verfassungsmäßigkeit der Schranke

§ 14 VersammlG und § 26 VersammlG müssten verfassungskonform sein.

In dem berühmten Brokdorf-Beschluss aus dem Jahr 1985 hat das BVerfG entschieden, dass die Anmeldepflicht nach § 14 I VersammlG im Grundsatz verfassungskonform sei, obwohl diese Einschränkung in Art. 8 GG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anmeldepflicht greife indes nicht ausnahmslos ein und ihre Verletzung dürfe nicht automatisch zu einer Auflösung oder einem Verbot führen. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht gelte aber – in verfassungskonformer Auslegung – bei Spontandemonstrationen. Im Jahr 1991 hat das BVerfG dann auch § 26 Nr. 2 VersammlG für verfassungskonform erklärt, insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 103 II GG:

„Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dabei erschöpft sich die Bedeutung dieses grundrechtsgleichen Rechts nicht in dem Erfordernis, daß zur Tatzeit überhaupt eine gesetzliche Strafbestimmung für die Tat vorhanden ist. Diese muß vielmehr auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, daß der Einzelne die Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm ausgesprochene Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die staatliche Sanktion im Fall der Übertretung vorherzusehen. Art. 103 Abs. 2 GG will damit zum einen sicherstellen, daß jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muß. Zum anderen soll gewährleistet werden, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 47, 109 [120]).

Dadurch wird allerdings nicht die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe ausgeschlossen. Es genügt vielmehr, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln läßt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird. Dabei zieht der Wortlaut der Norm der Auslegung die äußerste Grenze. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 47, 109 [121]; 71, 108 [114]). Damit wird jede Auslegung einer Strafbestimmung ausgeschlossen, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen. Dagegen sind restriktive Interpretationen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbedenklich, wenn gewährleistet ist, daß für die Normadressaten erkennbar bleibt, welches Verhalten eine Bestrafung nach sich ziehen kann und welches nicht.

Gemessen an diesen Grundsätzen läßt sich § 26 Nr. 2 VersG verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Die Vorschrift gehört zum Nebenstrafrecht. Sie weicht allerdings von typischen Normen des Nebenstrafrechts insofern ab, als sie nicht schon einen Verstoß gegen die Anmeldepflicht des § 14 VersG, sondern erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe stellt. Diese Abweichung hat ihren Grund aber darin, daß die Unterlassung der Anmeldung nur dann Bedeutung erlangt, wenn die Versammlung tatsächlich stattfindet. Der Bezug zu der Anmeldepflicht selbst, den die Vorschrift durch den eingeklammerten Hinweis auf § 14 VersG herstellt, wird dadurch nicht aufgehoben. Insofern läßt sich die Strafvorschrift nicht ohne die verwaltungsrechtliche Bestimmung verstehen.“

 

Auf beide Entscheidungen nimmt das BVerfG nun Bezug:

„Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69 <73 ff.>).“

 

b) Verfassungskonforme Anwendung der Schranke

Die Verurteilung müsste auf einer verfassungskonformen Anwendung von §§ 14 I, 26 Nr. 2 VersammlG beruhen.

Es handelte sich weder um eine Spontan- noch um eine Eilversammlung, sodass die sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergebenden verfassungskonformen Einschränkungen der Anmeldepflicht aus § 14 VersammlG keine Rolle spielen.

§ 26 Nr. 2 VersammlG bestraft denjenigen „Leiter“ oder „Veranstalter“, der eine Versammlung ohne Anmeldung durchführt. Einen „Leiter“ i.S.v. § 14 II VersammlG gab es in Ermangelung einer Anmeldung nicht, vielmehr wurde B als „faktischer Leiter“ der nicht angemeldeten Versammlung bestraft. In dieser Auslegung könnte eine Verletzung von Art. 8 GG liegen. Das BVerfG hält die Verurteilung aber mit Art. 8 GG vereinbar. Dafür führt es an, dass nur durch eine solche Auslegung geeignet sei, einer Umgehung des Erfordernisses einer Anmeldung unter Benennung eines Versammlungsleiters entgegenzuwirken, die ansonsten nur gegenüber dem Veranstalter - der gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen oftmals nicht ohne weiteres festgestellt werden kann - sanktioniert werden könnte. Sie verwirkliche somit die legitimen Ziele des gesetzlichen Anmeldeerfordernisses, ohne die Versammlungsfreiheit in übermäßiger Weise einzuschränken:

„Ihr wohnt insbesondere nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung inne, die der Gesetzgeber bewusst nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht hat. Denn nach der Rechtsprechung der Fachgerichte, der auch das Amtsgericht vorliegend gefolgt ist, ist nur derjenige faktischer Versammlungsleiter, dessen Leitereigenschaft durch eindeutige Tatsachen erkennbar wird. Anhaltspunkte bieten dabei die Funktionen, die der Leiter einer angemeldeten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ausübt. Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt. Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157 <160 f.>; 1978, 47 <50 f.>; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118). Unter diesen Voraussetzungen droht auch nicht die Gefahr einer Usurpation der Versammlungsleitereigenschaft gegen den Willen der Versammlungsteilnehmer.“

 

3. Ergebnis

Die Verurteilung nach § 26 Nr. 2 VersammlG verletzt B nicht in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.

 

II. Verletzung des Analogieverbots (Art. 103 II GG)

Die Verurteilung des B als „faktischer Leiter“ könnte das Analogieverbot des Art. 103 II GG verletzt haben.

Zunächst führt die Kammer aus, dass Art. 103 II GG ein striktes Bestimmtheitsgebot enthalte:

„Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 <185>; 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1 <43>; 143, 38 <52 f.>).“

Sodann stellt sie die allgemeinen Anforderungen des Art. 103 II GG dar:

„Aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben sich für die Strafgerichte Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht. Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 <116>; 92, 1 <19>; 126, 170 <197>). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigt werden muss. Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>; 126, 170 <197>). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 <393>; 126, 170 <197>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197 f.>). Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (BVerfGE 130, 1 <43 f.>).“

§ 26 Nr. 2 VersammlG bestraft den „Leiter“ einer öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die ohne Anmeldung (§ 14 VersammlG) durchgeführt wird.

Das BVerfG weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des „Leiters“ nicht legaldefiniert werde. Zwar könne danach nicht derjenige bestraft werden, der an einer nicht angemeldeten Versammlung lediglich „teilnimmt“. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch derjenige „Leiter“ sei, der nicht in der Anmeldung als solcher bezeichnet sei:

„§ 26 VersammlG verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert. Der Begriff schließt es zwar aus, die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung zu sanktionieren, da dem „Leiter“ innerhalb des Versammlungsgeschehens eine gegenüber dem bloßen Teilnehmer herausgehobene Stellung zukommen muss. Demgegenüber verbleibt die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer begründet werden kann, im gesetzlichen Auslegungsspielraum, deren Ausfüllung den Fachgerichten überlassen ist.“

 

Auch aus anderen Normen des Versammlungsgesetzes lasse sich keine Einschränkung entnehmen, die einer Verurteilung des B als “faktischer Leiter” entgegenstünden:

“Als Norm des Nebenstrafrechts lässt sich § 26 VersammlG allerdings nicht ohne Rückgriff auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verstehen (vgl. BVerfGE 85, 69 <74>). Dies steht einer solchen Auslegung jedoch nicht entgegen. Insbesondere kann § 7 Abs. 2 und 3 VersammlG keine Einschränkung des Begriffes des Leiters im Sinne des § 26 Nr. 2 VersammlG auf den förmlich benannten Leiter entnommen werden. Denn § 7 Abs. 2 und 3 VersammlG finden auf Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel, für die § 14 Abs. 1 VersammlG eine grundsätzliche Pflicht zur vorherigen Anmeldung begründet, gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG keine Anwendung. Auch aus § 14 Abs. 2 VersammlG ergibt sich keine dementsprechende Einschränkung, weil dieser nicht den Begriff des Leiters, sondern lediglich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung konkretisiert. Im Gegenteil legt es der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG nahe, als Leiter im Sinne der Bestimmung auch denjenigen anzusehen, der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Denn die Norm begründet ausdrücklich eine Strafbarkeit nicht nur des Veranstalters, sondern auch des Leiters von Versammlungen oder Aufzügen, die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden.”

Schließlich werde durch eine solche Auslegung nicht der Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersammlG gegen den Willen des Gesetzgebers modifiziert:

„Schließlich kann der von den Fachgerichten gewählten Auslegung auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersammlG gegen den Willen des Gesetzgebers modifiziere (so aber Breitbach, NJW 1984, S. 841 <845>; ders., in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 26 Rn. 30, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass § 26 Nr. 2 VersammlG nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die Durchführung einer anmeldepflichtigen Versammlung ohne Anmeldung sanktioniert (BVerfGE 85, 69 <73>).“

 

III. Verletzung des Schuldprinzips

Schließlich könnte die Verurteilung des B das Schuldprinzip verletzt haben, dass das BVerfG aus dem Zusammenspiel von Art. 1, 2 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip herleitet:

„Aus dem Zusammenspiel von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgert das Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>).“ (BVerfG Beschl. v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01)

Auch eine Verletzung des Schuldprinzips kann das BVerfG in der Verurteilung des B nicht erblicken. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass nicht bereits die unterlassene Anmeldung die Strafbarkeit begründe, sondern erst die „Durchführung“ der nicht angemeldeten Versammlung, wobei die bloße Teilnahme nach § 26 Nr. 2 VersammlG gerade nicht genüge:

„Die von den Fachgerichten gewählte Auslegung des § 26 Nr. 2 VersammlG verstößt nicht gegen das Schuldprinzip. Denn die Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 VersammlG knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe (so ausdrücklich schon BVerfGE 85, 69 <73>). Insoweit steht es jedoch jedem Teilnehmer einer Versammlung frei, an dieser nicht in leitender Funktion mitzuwirken und sie so nicht selbst durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip ist insoweit nicht ersichtlich.

Dies gilt unabhängig davon, ob - was nicht Gegenstand der fachgerichtlichen Entscheidungen war - der faktische Versammlungsleiter den Schutz des § 22 VersammlG genießt und er von den einem Leiter der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz eingeräumten Befugnissen wirksam Gebrauch machen kann. Denn auch ohne entsprechende Befugnisse obliegt es der Entscheidung des faktischen Versammlungsleiters, ob er die nicht angemeldete Versammlung in leitender Funktion durchführen will.“

 

IV. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

 

C. Fazit

Fragen zum Versammlungsrecht sind nicht selten Gegenstand von Ausbildung und Prüfung. Dabei können sie sowohl in eine verfassungsgerichtliche (in Form einer Verfassungsbeschwerde) oder einer verwaltungsgerichtlichen Aufgabenstellung einfließen. Die nunmehr vorliegende Entscheidung zu § 26 Nr. 2 VersammlG bietet eine eher ungewöhnliche Einkleidung, mag Prüfungsämter aber daher umso mehr zu einer Verarbeitung in einer Prüfungsaufgabe verleiten.