Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

Unrichtiger Rechenschaftsbericht – NPD muss zahlen

Kein Erfolg für die NPD – vor wenigen Tagen hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands nicht zur Entscheidung angenommen. Die Partei wollte gegen Zahlungsverpflichtungen vorgehen, die ihr wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht aus dem Jahr 2007 auferlegt wurden. Es wird zur Kasse gebeten.

 

Worum geht es?

Die Parteien in Deutschland erhalten Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung, unter anderem auch die NPD. Im Jahr 2007 ging in ihrem Rechenschaftsbericht aber einiges schief. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzt der Präsident des Bundestages die Leistungen für 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest, am 31. Dezember reichte die NPD ihren Bericht für das Jahr 2007 ein. Dieser sorgte für Aufsehen, denn auf den Seiten 1 und 5 wurde der Betrag der staatlichen Mittel mit 561.692,12 Euro beziffert, weiter hinten im Bericht mit 859.692,62 Euro. Nach einer Stellungnahme vor dem Bundestagspräsidenten korrigierte die Partei die ersten Seiten. Dort wurde nun ebenfalls die Summe von 859.692,62 Euro ausgeschrieben, versehen mit einer Fußnote: 

„Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12.02.2007).“

 

Nach Ansicht des Bundestagspräsidenten war der Bericht noch immer fehlerhaft, sodass er Unrichtigkeiten in Höhe von 1.252.399,55 Euro feststellte. Nach § 31b PartG hat das zur Folge, dass die betreffende Partei den doppelten Betrag von der unrichtigen Angabe zahlen muss. Es entstand also eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro für die NPD.

Dagegen versuchte sich die Partei über den Verwaltungsrechtsweg zu wehren. In der Revisionsinstanz wies das BVerwG die Klage ab, hob aber den Bescheid nach einer neuen Überprüfung insoweit auf, dass „nur“ noch eine Zahlungsverpflichtung über den Betrag von 1.271.355,76 Euro bestand.

Die NPD reichte gegen ihre Zahlungsverpflichtung Verfassungsbeschwerde ein. Sie machte als Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass § 31b PartG verfassungswidrig sei.

 

Unrichtiger Rechenschaftsbericht darf sanktioniert werden

Das BVerfG hat die eingereichte Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen. Es führte aus, dass die mit § 31b PartG einhergehende Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien nicht verfassungswidrig sei.
**  31b 1 PartG:**

Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt.

 

Die Norm knüpft direkt an § 23a PartG an, in der die Prüfung des Rechenschaftsberichts einer Partei geregelt ist – und diese wiederum nimmt auf § 23 PartG Bezug, die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung. Parteien sind dadurch dahingehend verpflichtet, die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ihr Vermögen in einem sog. Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben: Sie muss öffentlich Rechenschaft geben. Unrichtige Angaben werden dabei streng sanktioniert. Wie aus § 31b PartG hervorgeht, muss die entsprechende Partei bei Fehlern mit dem zweifachen des angegebenen Betrages rechnen.

Nach Ausführungen des BVerfG ist die Norm verfassungsgemäß. Schließlich sei sie auf Art. 21 V GG zurückzuführen. Das Parteienprivileg kann durch Bundesgesetze geregelt werden – mit § 31b PartG hat der Gesetzgeber von seiner eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und festgelegt, wie Parteien ihrer Pflicht zur Rechenschaft nachkommen müssen.

 

Keine Beschränkung auf vorsätzliches Handeln

Ob nun die unrichtigen Angaben der NPD in ihrem Bericht aus dem Jahr 2007 absichtlich unrichtig dargestellt wurden oder nicht, mag nicht zu unterstellen und auch nicht zu klären sein. An der Sanktionierung würde dies auch nichts ändern. Denn das BVerfG lehnte den Einwand der NPD ab, dass § 31b PartG nur das vorsätzliche Handeln bestrafen würde. Die Gesamtabwägung würde ergeben, dass unrichtige Angaben auch dann zu einer Zahlungsverpflichtung führen, wenn die Partei in ihrem Bericht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Dafür spreche in erster Linie der Zweck der Vorschrift. Parteien sollen vollständig und wahrheitsgemäß ihre Offenlegungspflicht erfüllen, damit die Öffentlichkeit und andere Parteien die Angaben zur Kenntnis nehmen und bewerten können. Deshalb greife § 31b PartG auch dann, wenn die Unrichtigkeit auf eine vermeidbare Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen sei.

 

Kein Verstoß gegen Art. 3 I GG

Weiter heißt es im Beschluss des BVerfG auch, dass § 31b PartG nicht gegen Art. 3 I GG verstoße. Zwar bestimmt § 31b 2 PartG, dass bei Unrichtigkeiten, die das Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen betreffen, eine andere Höhe an Sanktionen anzuwenden ist. Dann muss „nur“ ein Betrag in Höhe eines Zehntels der unrichtigen Angabe gezahlt werden. Das stellt in Bezug zu § 31b 1 PartG zwar eine ungleiche Behandlung dar – diese ist aber gerechtfertigt. Denn § 31b 2 PartG betrifft in der Regel solche Vermögenspositionen, die beträchtlich hoch sind und dabei aber auch nur mit gewissen Unsicherheiten bewertet werden können. Würde man hier auch den doppelten Betrag veranschlagen, könnte das existenzgefährdend sein. Die Unterscheidung innerhalb der Norm sei aus diesen Gründen verfassungsgemäß.

 

Anwendung von § 31b PartG durch BVerwG fehlerfrei

Schließlich bestätigte das BVerfG auch die Anwendung des § 31b PartG und die ihrer Anwendung zugrunde liegende Rechnung durch das BVerwG. Gestritten wurde über den „Einnahme“-Begriff; die NPD beanstandete, dass der Begriff nicht mit Art. 103 II GG (Bestimmtheitsgrundsatz) vereinbar sei. In der Revision ging das Gericht davon aus, dass im Rechenschaftsbericht grundsätzlich nicht der Betrag der tatsächlichen Zuflüsse auszuweisen ist, sondern vielmehr der Betrag, den der Bundestagspräsident gem. § 19a I 1 PartG (Festsetzungsverfahren) zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festsetzt. Das BVerfG schließt sich der Auslegung des BVerwG an:

Mit dieser Auslegung trägt das Gericht dem auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung gerichteten Transparenz- und Publizitätsgebot aus Art. 21 I 4 GG Rechnung.

 

Der Begriff der „Einnahme“ des PartG müsse nämlich weit gefasst sein. Würde man nur die tatsächlich geflossenen Leistungen im Bericht darstellen, könne das Ziel einer möglichst umfassenden Rechenschaftslegung über die Mittel einer Partei nicht erreicht werden. Deshalb müssen die vollen 1.448.519,55 Euro als eine „Einnahme“ im Sinne des PartG qualifiziert werden, die vom Bundestagspräsidenten festgesetzt wurden. Diese hätten deshalb auch so im Rechenschaftsbericht der NPD ausgewiesen werden müssen.

 

Finanzielle Situation der NPD spannend

Die Verfassungsbeschwerde wurde aus diesen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Partei bleibt zu einer Zahlung von rund 1,27 Millionen Euro verpflichtet. Die finanzielle Situation der NPD ist momentan ohnehin spannend. Wir haben neulich darüber berichtet, dass beim BVerfG ein Antrag auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung eingegangen ist. Ob das überhaupt möglich ist und worum es in der Rechtssache geht, kannst du hier nachlesen.

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