BVerfG zur Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

BVerfG zur Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Der schmale Grat von Meinungsfreiheit, Beleidigung und Schmähkritik

Wir schreiben das Jahr 2014 am Amtsgericht Bremen – ein im Grunde klassischer und alltäglicher Rechtsstreit, in dem es um Schadensersatzforderungen wegen mangelhafter Malerarbeiten ging, beschäftigt plötzlich über Jahre hinweg mehrere Gerichte und nun auch das BVerfG: Es geht um einen Befangenheitsantrag gegen die damalige Richterin des Amtsgerichts und Vergleiche zu “nationalsozialistischen Gerichten” und “Hexenprozessen”. Meinungsfreiheit? Beleidigung? Oder Schmähkritik?

 

 

Worum geht es?

Der Beschwerdeführer war Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bremen. Es ging um eine Schadensersatzforderung für vermeintlich mangelhafte Malerarbeiten. Bei einem Ablehnungsgesuch – er hielt die Richterin für befangen – schilderte er, dass die Richterin einen Zeugen angeblich zu einseitig vernommen und ihm zum Nachteil des Beschwerdeführers die Worte in den Mund gelegt habe. 

In seinem Befangenheitsantrag schrieb er unter anderem: 
> „Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen erinnerten stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.”

Weiter hieß es, die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe „eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“erinnert.

Aufgrund dieser Äußerungen wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen (270 €) verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung, Revision und Anhörungsrüge blieben erfolglos. Das OLG Bremen bestätigte 2017 die Verurteilung und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Diffamierung so erheblich sei, dass sie unabhängig vom Sachzusammenhang nur als reine Herabsetzung der Richterin aufgenommen werden könne. Bei den getroffenen Äußerungen handele es sich um verbotene Schmähkritik. Das BVerfG sieht dies nun aber ein wenig anders.

 

Einschätzung des BVerfG

Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung, sondern die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hatte sich das BVerfG mit der Verfassungsbeschwerde des zuvor wegen Beleidigung verurteilten Beschwerdeführers zu befassen: Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, das OLG Bremen muss nun neu entscheiden. Denn: Die Entscheidungen der Gerichte verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

 
Zwischen Äußerungen, die strafrechtlich sanktioniert werden können und Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, liegt ein schmaler Grat – der aber nicht überschritten werden darf. Wenn ein Äußerungsdelikt in Frage kommt – wie hier § 185 StGB – wird von Art. 5 I 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung verlangt. Insbesondere dürfe die Meinungsfreiheit nicht auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche beschränkt werden – das Grundrecht beinhalte auch ein Recht auf polemische Zuspitzungen.

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen ist.

 

Sonderfall: Schmähkritik

Das BVerfG führte aus, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig sei, wenn es sich um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung handele – die Abwägung sei dann entbehrlich, weil hier die Meinungsfreiheit in der Regel hinter den Ehrenschutz zurücktreten werde. Das BVerfG betont aber, dass für eine Erfüllung der §§ 185 ff. StGB durch eine Formalbeleidigung und Schmähkritik strenge Maßstäbe angewendet werden müssen – schließlich wird hier das Recht auf freie Meinungsäußerung stark eingeschnitten.

Eine Meinungsäußerung kann herabsetzende Wirkung haben – deswegen ist sie nicht von vornherein als Schmähkritik anzusehen. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik ist noch keine Schmähkritik. Vielmehr kann erst von einer Schmähkritik gesprochen werden, wenn in der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dabei muss stets der Anlass und der Kontext der Äußerung berücksichtigt werden (außer es handelt sich um besonders schwerwiegende Schimpfworte).

Hier kommt das BVerfG zu dem Schluss, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in seinem Befangenheitsantrag in einem prozessualen Sachzusammenhang standen. Sie bringen somit den erforderlichen sachlichen Bezug mit. Mit den Vergleichen des Beschwerdeführers wurde die Verhandlungsführung der Richterin kritisiert; sie dienten zur Begründung seines Antrags. Somit handelte es sich nach Auffassung des BVerfG nicht um Schmähkritik. Die Einordnung der vorherigen Instanzen sei falsch gewesen.  

Causa Böhmermann – Die Grundrechtsklausur par excellence

Wenn (angehende) Juristen das Wort “Schmähkritik” hören, denken sie sofort an einen: Jan Böhmermann. 2016 hatte er in seiner Sendung zum Teil wüste Beschimpfungen gegen den türkischen Präsidenten Erdogan vorgetragen, ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt. Vorab stellte Böhmermann klar, den Unterschied zwischen erlaubter Satire und der in Deutschland verbotenen Schmähkritik erklären zu wollen – was folgte, war eine Staatsaffäre. Sein vorgetragenes Gedicht wurde als Schmähkritik aufgenommen – inzwischen ist es in großen Teilen verboten. Dagegen wehrt sich Böhmermann bis heute: Noch in diesem Jahr will der BGH in der Sache Böhmermann entscheiden. Vielleicht hat das frische Urteil des BVerfG ja auch hier eine Auswirkung auf die Entscheidung des BGH in der “causa Böhmermann”.

 
**Update:**Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZR 231/18 zurückgewiesen. Einen Beitrag dazu findest Du hier: BGH zu Böhmermanns Schmähgedicht.

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