Examensreport: Zivilrecht III 1. Examen März 2019 in Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Für Investitionen, die schon längst überfällig sind, benötigt die A-GmbH neues Kapital und nimmt somit bei der Großbank B-AG einen Kredit iHv 1.000.000 Euro auf. Ordnungsgemäß wird, vor allem zur Sicherung, eine Grundschuld am Grundstück der A-GmbH bestellt. Nachdem die B-AG den Grundschuldbrief erhalten hat, zahlt die A-GmbH 100.000 Euro an die B-AG zurück. Nun gerät die C-AG in Not und die B-AG tritt die Grundschuld -ohne eine Gegenleistung- in schriftlicher Form, öffentlich beglaubigt und unter Übergabe des Grundschuldbriefes in voller Höhe an diese ab. Als die A-GmbH von der Übertragung der Grundschuld erfährt, rechnet sie gegenüber der C-AG mit einer ihr gegen die B-AG fällige Forderung iHv 100.000 Euro auf.

Seit Jahren ist V alleiniges Vorstandsmitglied der C-AG, was auch so im Handelsregister eingetragen ist. Allerdings verliert V, aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, dauerhaft den Bezug zu Realität und ist daher nicht mehr Herr seiner Sinne. Niemand bemerkt diese Veränderung aber an V, so dass V weiterhin als alleiniges Vorstandsmitglied der C-AG verbleibt. Nun tritt V im Namen der C-AG die Grundschuld an die D-AG ab und übergibt der D auch den Grundschuldbrief. Eine notarielle Beurkundung findet allerdings nicht statt, was dem Zustand des V geschuldet ist. Vielmehr erweckt dieser durch eine Fälschung den Anschein einer öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklärung. Der Inhalt der Abtretungserklärung bleibt jedoch unverändert. Die Fälschung der öffentlichen Beglaubigung ist so gut von V gefälscht, dass diese äußerlich nicht als solche erkennbar ist. Kurz darauf tritt die D-AG die Grundschuld in schriftlicher Form und unter Übergabe des Grundschuldbriefes in voller Höhe an die nichtsahnende E-GmbH ab. Eine öffentliche Beglaubigung erfolgt nicht.

So fragen die B-AG und die E-GmbH bei Fälligkeit des Darlehens und der Grundschuld nach ihren Ansprüchen gegen die A-GmbH. Im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung macht die A-GmbH nun geltend, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, weil die C-AG die Grundschuld unentgeltlich erworben habe und daher nicht schutzwürdig sei. Außerdem ist die A der Auffassung, dass sie jedenfalls nicht zweifach in Anspruch genommen werden könne. Wenn sie also schon die E-GmbH befriedige, müsse doch zumindest die B-AG leer ausgehen.

**Aufgabe 1:**Welche Ansprüche hat die E-GmbH gegen die A-GmbH?

**Aufgabe 2:**Welche Ansprüche hat die B-AG gegen die A-GmbH?

 

Fortsetzung

F ist alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, hat Geldsorgen und leiht sich deshalb bei einem bekannten großen Handwerksbetrieb (G-GmbH) 50.000 Euro. Um bei der Korrespondenz zwischen F und der nichtsahnenden G seriöser zu wirken, verwendet F stets den Zusatz “e.K.”.

Die A-GmbH bestellt zur Sicherung der Forderung der G-GmbH gegen F an einem weiteren Grundstück der A-GmbH ordnungsgemäß eine Hypothek. Zudem wird vereinbart, dass neben der Abtretung der Forderung auch die Übertragung der Hypothek ausgeschlossen sein soll. Eintragungen diesbezüglich im Grundbuch erfolgen nicht. Der G-GmbH wird der Hypothekenbrief ausgehändigt. Sie zögert nicht lange und überträgt die Forderung und Hypothek in schriftlicher Form sowie unter öffentlicher Beglaubigung und unter Übergabe des Hypothekenbriefes zu Refinanzierungszwecken an den Finanzinvestor I-AG. Wenig später zahlt der ahnungslose F 20.000 Euro an die G-GmbH. Danach tritt die I-AG Forderung und Hypothek formgerecht unter Übergabe des Hypothekenbriefes an die J-GmBH ab. Die J hat von alldem keine Kenntnis. Weiterhin lässt sich die J-GmbH nicht die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung aus dem Geschäft zwischen der G-GmbH und der I-AG zeigen. Bei Fälligkeit der Forderung und der Hypothek fragt die J nach ihren Rechten gegen die A-GmbH und F. Beide sind der Auffassung, dass die J nur gegen die A-GmbH oder gegen F Ansprüche geltend machen kann.

**Aufgabe 3:**Welche Ansprüche hat die J-GmbH gegen die A-GmbH?

**Aufgabe 4:**Welche Ansprüche hat die J-GmbH gegen F?

 

Bearbeitungshinweise:

 1. Auf §§ 76, 78, 81 AktG wird hingewiesen.

 2. Auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen.

 

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