A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)
Die Brasserie du pêcheur, eine französische Brauerei mit Sitz in Schiltigheim (Elsaß), musste nach ihrem Vorbringen vor dem vorlegenden Gericht ihre Ausfuhren von Bier nach Deutschland Ende 1981 einstellen, weil das von ihr hergestellte Bier von den zuständigen deutschen Behörden mit der Begründung beanstandet worden war, es entspreche nicht dem Reinheitsgebot der §§ 9 und 10 des Biersteuergesetzes vom 14. März 1952 (BGBl. I S. 149) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3357; im folgenden: BierStG).
Da die Kommission der Auffassung war, dass diese Vorschriften gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstießen, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, das sowohl das Verbot, in anderen Mitgliedstaaten nach anderen Verfahren rechtmäßig hergestelltes Bier unter der Bezeichnung “Bier” in den Verkehr zu bringen, als auch das Verbot der Einfuhr von Bier mit Zusatzstoffen betraf. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) entschieden, dass das Verbot des Inverkehrbringens von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Bier, das nicht den deutschen Rechtsvorschriften entsprach, gegen Artikel 30 des Vertrages verstieß.
Die Brasserie du pêcheur verklagte daraufhin die Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz des ihr durch diese Einfuhrbeschränkung in den Jahren 1981 bis 1987 entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 1.800.000 DM.
B. Worum geht es?
Der BGH prüft den Anspruch auf Grundlage der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Nach diesen beiden Vorschriften ist es für die Haftung des Staates erforderlich, dass drittgerichtete Amtspflichten verletzt werden. Dies bedeutet, dass der Staat nur für die Verletzung der Verpflichtungen haftet, die einem Dritten gegenüber bestehen. Der BGH führt in seinem Vorlageersuchen aus, dass der nationale Gesetzgeber mit dem BierStG nur Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnehme, ohne auf bestimmte Personen oder Personenkreise abzustellen, die als “Dritte” im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden könnten. Demgegenüber steht das uns bekannte Urteil des EuGH in der Rechtssache Francovich, in dem der EuGH entschieden hat, dass aus dem Wesen der mit den europäischen Verträgen geschaffenen Rechtsordnung der Grundsatz folge, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Europarecht haften. Dieses Urteil betraf die nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie, sodass der EuGH nunmehr auf Vorlage des BGH zu entscheiden hatte, ob die in „Francovich“ aufgestellten Grundsätze auch für andere Konstellationen gelten.
In diesem Zusammenhang hat der BGH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 267 III AEUV) vorgelegt:
- Gilt der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind, auch dann, wenn ein solcher Verstoß darin besteht, dass ein formelles innerstaatliches Parlamentsgesetz nicht an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts angepasst wird (hier: Nichtanpassung der §§ 9 und 10 des deutschen Biersteuergesetzes an Artikel 30 EWG-Vertrag [a.F.])?
- Kann durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch den gleichen Beschränkungen unterliegt wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, beispielsweise einem Verstoß eines einfachen deutschen Bundesgesetzes gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland?
- Kann die nationale Rechtsordnung einen Entschädigungsanspruch davon abhängig machen, dass die für die Nichtanpassung verantwortlichen staatlichen Amtsträger ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft?
- Kann die Entschädigungspflicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung auf den Ersatz von Schäden an bestimmten individuellen Rechtsgütern, beispielsweise dem Eigentum, beschränkt werden, oder gebietet sie einen umfassenden Schadensausgleich für sämtliche Vermögenseinbussen, einschließlich des entgangenen Gewinns?
- Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rechtssache 178/84) festgestellt worden war, daß § 10 des deutschen Biersteuergesetzes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß?
C. Wie hat der EuGH entschieden?
Der EuGH erweitert in der Rechtssache „Brasserie du pêcheur“ (Urt. v. 5.3.1996 – Rs. C-46/93) die gemeinschaftsrechtlich gebotene Staatshaftung. Ein Anspruch bestehe nicht nur im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung von Richtlinien, sondern auch dann, wenn ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen sei, z.B. also auch bei der Nichtanpassung (formeller) nationaler Gesetze an das Unionsrecht. Voraussetzung sei, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, dem Geschädigten Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Zunächst verweist der EuGH auf das Urteil in der Rechtssache Francovich, in dem er festgestellt hat, dass es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.
Der Ansicht der deutschen, der irischen und der niederländischen Regierung, wonach die dort statuierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz der dem einzelnen entstandenen Schäden nur im Fall des Verstoßes gegen nicht unmittelbar anwendbare Vorschriften (bei der nicht fristgemäßen Umsetzung von Richtlinien), folgt der EuGH nicht. Vielmehr hafte der Staat auch im Fall der Verletzung eines unmittelbar durch eine Gemeinschaftsnorm verliehenen Rechts, auf das sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen könne:
„Nach ständiger Rechtsprechung stellt die dem einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsvorschriften zu berufen, nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Vertrages zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-120/88, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-621, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-119/89, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-641, Randnr. 9). Diese Möglichkeit, die der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den Vorrang gegenüber nationalen Vorschriften verschaffen soll, ist nicht in allen Fällen geeignet, dem einzelnen die Inanspruchnahme der Rechte zu sichern, die ihm das Gemeinschaftsrecht verleiht, und insbesondere zu verhindern, daß er aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht einen Schaden erleidet. Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnr. 33) ergibt, wäre die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts aber in Frage gestellt, wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall, daß seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sind, eine Entschädigung zu erlangen.
Dies gilt dann, wenn ein einzelner, der Opfer der Nichtumsetzung einer Richtlinie geworden ist und der sich vor dem nationalen Gericht nicht unmittelbar auf bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie berufen kann, weil sie nicht hinreichend genau und unbedingt sind, gegen den säumigen Staat eine Haftungsklage wegen Verstosses gegen Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages erhebt. Unter solchen Umständen, wie sie auch in den Rechtssachen Francovich u. a. vorlagen, soll die Entschädigung die nachteiligen Folgen beseitigen, die sich für die von einer Richtlinie begünstigten Personen aus der Nichtumsetzung der Richtlinie durch einen Mitgliedstaat ergeben.
Dies gilt auch im Fall der Verletzung eines unmittelbar durch eine Gemeinschaftsnorm verliehenen Rechts, auf das sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann. In diesem Fall stellt der Entschädigungsanspruch die notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung dar, die den Gemeinschaftsvorschriften zukommt, auf deren Verletzung der entstandene Schaden beruht.“
Der Grundsatz der Staatshaftung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht gelte unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen habe. Damit bestehe auch eine Haftung für legislatives Unrecht:
„Im übrigen kann in Anbetracht des Grunderfordernisses der Gemeinschaftsrechtsordnung, das die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415, Randnr. 26), die Verpflichtung zum Ersatz der dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schäden nicht von den internen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Verfassungsorgane abhängen.
Wie der Generalanwalt in Nummer 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Völkerrecht der Staat, dessen Haftung wegen Verstosses gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit betrachtet, ohne daß danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist. Dies gilt um so mehr in der Gemeinschaftsrechtsordnung, als alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfuellung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des einzelnen unmittelbar regeln können, zu beachten haben.
Der Umstand, daß der zur Last gelegte Verstoß nach den internen Vorschriften dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen ist, ist daher nicht geeignet, die mit dem Schutz der Rechte des einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, verbundenen Erfordernisse und vorliegend das Recht, vor den nationalen Gerichten Ersatz des durch diesen Verstoß entstandenen Schadens zu erlangen, in Frage zu stellen.
Folglich ist den vorlegenden Gerichten zu antworten, daß der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, auch dann anwendbar ist, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist.“
Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für eine Haftung des Staates wegen der gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Handlungen und Unterlassungen des nationalen Gesetzgebers verweist der EuGH auf die beiden Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung, die die Grundlage der Staatshaftung bilden: zum einen die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen und der effektive Schutz der durch sie verliehenen Rechte und zum anderen die den Mitgliedstaaten obliegende Mitwirkungspflicht („effet util“, Art. 4 III EUV). Schließlich orientiert sich der EuGH an seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft selbst. Dabei habe der EuGH nämlich das weite Ermessen, über das die Organe der EU bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken verfügen (insbesondere im Hinblick auf Rechtsetzungsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordern) berücksichtigt:
„Die enge Konzeption der Haftung der Gemeinschaft wegen der Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit erklärt sich nämlich durch die Erwägung, daß die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn die Rechtmässigkeit der Rechtsakte gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft den Erlaß normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des einzelnen beeinträchtigen können, und daß auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 5 und 6).“
Stehe dem nationalen Gesetzgeber ein weites Ermessen zu, bestehe ein gemeinschaftsrechtlicher Entschädigungsanpruch unter drei Voraussetzungen:
„Unter derartigen Umständen erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfuellt sind, nämlich daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Diese Voraussetzungen genügen in der Tat erstens den Erfordernissen der vollen Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen und des effektiven Schutzes der von diesen Normen anerkannten Rechte.
Zweitens entsprechen diese Voraussetzungen im wesentlichen denen, die der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 215 in seiner Rechtsprechung zur Haftung der Gemeinschaft für Schäden entwickelt hat, die dem einzelnen durch rechtswidrige Rechtsetzungsakte der Gemeinschaftsorgane entstehen.
…
Hinsichtlich der dritten Voraussetzung haben die vorlegenden Gerichte zu prüfen, ob zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Die drei vorgenannten Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um für den einzelnen einen Entschädigungsanspruch zu begründen, ohne daß es deswegen ausgeschlossen wäre, daß die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann.
Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
Beschränkungen, die im Bereich der ausservertraglichen Haftung der öffentlichen Gewalt wegen der Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit in den nationalen Rechtsordnungen enthalten sind, können geeignet sein, dem einzelnen die Geltendmachung des ihm gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Entschädigungsanspruchs für Schäden aus einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht praktisch unmöglich zu machen oder übermässig zu erschweren.“
Über das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht hinaus dürfe der Staatshaftungsanspruch nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden:
„Den Akten ist zu entnehmen, daß der Begriff des Verschuldens in den verschiedenen Rechtsordnungen nicht den gleichen Inhalt hat.
Wie sich ausserdem aus den Ausführungen zur vorhergehenden Frage ergibt, ist bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über ein weites Ermessen verfügt, die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts u. a. von der Voraussetzung abhängig, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
Demnach sind bestimmte objektive und subjektive Gesichtspunkte, die im Rahmen einer nationalen Rechtsordnung mit dem Begriff des Verschuldens in Verbindung gebracht werden können, für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht qualifiziert ist (siehe die oben in Randnrn. 56 und 57 erwähnten Gesichtspunkte).
Daraus folgt, daß die Verpflichtung zum Ersatz der dem einzelnen entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht. Denn die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, daß der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Gemeinschaftsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre.
Demzufolge ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß es im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen kann, daß den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoß zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht.“
Zum Umfang des Anspruchs führt der EuGH aus, dass der Ersatz der Schäden, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss. Es müsse ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet sein. Daher sei es nicht zulässig, den entgangenen Gewinn bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vollständig vom ersatzfähigen Schaden auszuschließen:
„Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Ansprüchen, die auf nationales Recht gestützt sind; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, daß die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist.
Insbesondere ist klarzustellen, daß das nationale Gericht bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.
Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muß sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33).
Der Bundesgerichtshof fragt, ob eine nationale Regelung die Entschädigungspflicht generell auf die Schäden beschränken kann, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern wie dem Eigentum entstanden sind, oder ob sie auch den entgangenen Gewinn der Kläger abdecken muß. Er führt aus, daß die Chancen, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu vermarkten, von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens zugeordnet würden.
Dazu ist zu bemerken, daß es nicht zulässig sein kann, den entgangenen Gewinn bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vollständig vom ersatzfähigen Schaden auszuschließen. Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur ist nämlich ein solcher vollständiger Ausschluß des entgangenen Gewinns geeignet, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen.“
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, könne nicht auf die Schäden beschränkt werden kann, die nach Erlass eines Urteils des EuGH, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eingetreten sind.
„Würde man zulassen, daß die Entschädigungspflicht des betreffenden Mitgliedstaats auf die Schäden beschränkt werden könnte, die nach Erlaß eines Urteils des Gerichtshofes, in dem der fragliche Verstoß festgestellt wird, eingetreten sind, so würde dies darauf hinauslaufen, daß der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannte Entschädigungsanspruch in Frage gestellt wäre.
Würde ausserdem der Schadensersatz davon abhängig gemacht, daß der Gerichtshof zuvor einen einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, so stuende dies im Widerspruch zum Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, da dadurch jeder Entschädigungsanspruch ausgeschlossen wäre, solange der mutmaßliche Verstoß nicht Gegenstand einer Klage der Kommission nach Artikel 169 des Vertrages und einer Verurteilung durch den Gerichtshof geworden ist. Die dem einzelnen zustehenden Rechte aus den Gemeinschaftsvorschriften, die in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben, können aber weder davon abhängen, daß die Kommission es für zweckmässig hält, gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, noch davon, daß der Gerichtshof gegebenenfalls den Verstoß in einem Urteil feststellt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1982 in den Rechtssachen 314/81, 315/81, 316/81 und 83/82, Waterkeyn u. a., Slg. 1982, 4337, Randnr. 16).“
D. Fazit
Wer Francovich kennt, kommt an Brasserie du pêcheur nicht vorbei. Hatte der EuGH bereits in der Francovich-Entscheidungeine Staatshaftung für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie anerkannt, so weitet der Gerichtshof in diesem Urteil die Haftung der Mitgliedsstaaten auch auf Schäden aus, die dadurch entstanden sind, dass ein Staat gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften des vertraglichen Primärrechts verstoßen hat. Wir merken uns, dass insoweit ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unter drei Voraussetzungen besteht:
1. Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
2. Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert.
3. Zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
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